Berechnen Sie Ihren möglichen Gründungszuschuss nach § 57 SGB III: Phase 1 (6 Monate) — letztes Arbeitslosengeld I plus 300 € Pauschale für die Sozialversicherung; Phase 2 (bis 9 Monate, fakultativ) — nur 300 € monatlich. Voraussetzung: mindestens 150 Tage restlicher ALG-I-Anspruch.
Rechtsgrundlage
- § 57 Sozialgesetzbuch III (SGB III) ↗
Gründungszuschuss — Anspruch, Höhe und Voraussetzungen bei Aufnahme selbständiger Tätigkeit
Gültig ab: 1. 8. 2006
- § 58 Sozialgesetzbuch III (SGB III) ↗
Dauer — Phase 1: 6 Monate ALG + 300 €, Phase 2: bis 9 Monate nur 300 € (fakultativ)
Gültig ab: 1. 8. 2006
Gründungszuschuss § 57 SGB III — Förderung bei Aufnahme einer Selbständigkeit
Der Gründungszuschuss nach §§ 57–58 SGB III fördert Arbeitslose bei der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit. Ziel ist die Sicherung des Lebensunterhalts und der sozialen Absicherung in der Anfangsphase der Selbständigkeit.
Die Förderung besteht aus zwei Phasen: In Phase 1 (6 Monate) wird das zuletzt bezogene Arbeitslosengeld I plus 300 € monatliche Pauschale für die soziale Absicherung gezahlt. In Phase 2 (weitere bis zu 9 Monate) kann die Agentur für Arbeit nach Ermessen nur die 300 € Pauschale weiterzahlen.
Voraussetzungen für den Gründungszuschuss
Die Kernvoraussetzungen nach § 57 Abs. 2 SGB III: (1) Mindestens 150 Tage restlicher ALG-I-Anspruch bei Aufnahme der Tätigkeit, (2) Stellungnahme einer fachkundigen Stelle (IHK, HWK, Berufsverbände, Steuerberater, Banken) über die wirtschaftliche Tragfähigkeit, (3) persönliche Eignung für die geplante Tätigkeit.
Antragstellung vor Gründung
Entscheidend: Der Antrag muss vor Aufnahme der selbständigen Tätigkeit bei der Agentur für Arbeit gestellt werden. Nach Gründung ist kein Antrag mehr möglich. Die Agentur entscheidet nach Ermessen (kein Rechtsanspruch seit 2012). Es empfiehlt sich, den Antrag mit vollständigen Unterlagen frühzeitig einzureichen.
Sozialversicherung während der Förderung
Die 300 € Pauschale ist für die soziale Absicherung vorgesehen. Gründer sind selbst für ihre Versicherung verantwortlich: Kranken- und Pflegeversicherung (freiwillig in der GKV oder privat), Rentenversicherung (freiwillige Beiträge oder Pflichtversicherung bestimmter Selbständiger nach § 2 SGB VI), ggf. Arbeitslosenversicherung (freiwillig nach § 28a SGB III).
Häufige Fragen zum Gründungszuschuss § 57 SGB III
Wer hat Anspruch auf den Gründungszuschuss?
Anspruch auf den Gründungszuschuss haben Arbeitslose, die eine selbständige Tätigkeit aufnehmen, wenn sie (1) bei Aufnahme der Tätigkeit noch mindestens 150 Tage restlichen ALG-I-Anspruch haben, (2) die Tragfähigkeit der Geschäftsidee durch eine fachkundige Stelle bestätigen lassen und (3) Kenntnisse und Fähigkeiten für die Selbständigkeit nachweisen (§ 57 Abs. 2 SGB III).
Wie hoch ist der Gründungszuschuss 2026?
In Phase 1 (6 Monate) wird das zuletzt bezogene Arbeitslosengeld I plus eine monatliche Pauschale von 300 € für die Sozialversicherung gezahlt. In Phase 2 (optional, maximal weitere 9 Monate) werden nur noch 300 € monatlich gewährt. Die Gesamtförderung kann bei 15 Monaten liegen.
Ist der Gründungszuschuss ein Pflichtleistung oder Ermessensleistung?
Seit der Reform 2011 (Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt) ist der Gründungszuschuss eine Ermessensleistung der Agentur für Arbeit — kein Rechtsanspruch. Die Agentur entscheidet nach Ermessen unter Berücksichtigung der Eingliederungsperspektiven und der Haushaltslage.
Muss ich während des Bezugs des Gründungszuschusses Sozialversicherungsbeiträge zahlen?
Ja — die 300 € Pauschale in Phase 1 ist ausdrücklich für die Absicherung in der Sozialversicherung vorgesehen. Gründer können sich damit in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung (freiwillig) sowie der gesetzlichen Rentenversicherung (freiwillig oder Pflichtbeitrag) absichern.
Wie beantrage ich den Gründungszuschuss?
Der Antrag ist bei der Agentur für Arbeit vor Aufnahme der selbständigen Tätigkeit zu stellen. Einzureichen sind: Businessplan mit Finanzplanung, Stellungnahme einer fachkundigen Stelle (IHK, HWK, Steuerberater, Bank) zur Tragfähigkeit, sowie der Nachweis persönlicher Eignung. Nach Gründung kann der Zuschuss NICHT mehr beantragt werden.
Was passiert, wenn die Selbständigkeit scheitert?
Wird die Selbständigkeit aufgegeben und war der Gründungszuschuss rechtmäßig bewilligt, muss er grundsätzlich nicht zurückgezahlt werden. Eine Rückforderung ist möglich, wenn unrichtige Angaben gemacht wurden oder wenn eine Anzeigepflicht verletzt wurde (z.B. Aufnahme einer Beschäftigung neben der Selbständigkeit).