§ 344 AO — Auslagen der Staatskasse

Berechnen Sie die Entschädigung für Auslagen der Staatskasse nach § 344 AO: Zeugengeld 3,50 €/Stunde, Sachverständige 70 €/Tag, Reisekosten 0,30 €/km.

Letzte Aktualisierung: 20. 3. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Auslagen der Staatskasse nach § 344 AO

Die Auslagen der Staatskasse nach § 344 AO sind ein wichtiger Bereich des Steuerverfahrensrechts, der die Entschädigung von Zeugen, Sachverständigen und anderen Verfahrensbeteiligten für ihren Aufwand regelt. Anders als die Gerichts- oder Verfahrenskosten, die nach dem Kostenrecht berechnet werden, handelt es sich bei den Auslagen der Staatskasse um spezifische Entschädigungsleistungen für Dritte, die im Interesse der Rechtsdurchsetzung tätig werden.

Zeugengeld nach § 344 Abs. 1 AO

Das Zeugengeld steht Personen zu, die als Zeugen in einem Steuerverfahren vernommen werden. Der Satz beträgt derzeit 3,50 € pro Stunde und wird nach dem JVerg bemessen. Anspruchsberechtigt sind Zeugen, die durch ihre Vernehmung einen Verdienstausfall oder eine Zumutung erleiden. Die Entschädigung umfasst auch die Zeit für An- und Abfahrt sowie notwendige Wartezeiten.

Sachverständigenentschädigung

Sachverständige erhalten nach § 344 Abs. 2 AO eine Tagesentschädigung von 70 € pro Tag. Zusätzlich können Aufwendungsersatz für besondere Auslagen, Reisekosten und eine Vergütung für besondere Leistungen gewährt werden. Die Entschädigung soll den mit der gutachterlichen Tätigkeit verbundenen zeitlichen und sachlichen Aufwand angemessen ausgleichen.

Reisekosten

Die Reisekosten werden nach § 344 Abs. 3 AO als Kilometerpauschale in Höhe von 0,30 € pro gefahrenem Kilometer erstattet. Maßgeblich ist die verkehrsgünstigste Strecke. Zusätzlich werden notwendige Nebenkosten wie Parkgebühren, Maut oder Fährkosten erstattet. Voraussetzung ist, dass die Reise zur Erbringung der Leistung erforderlich war und der Zeuge oder Sachverständige sie nicht anderweitig geltend machen kann.

Häufig gestellte Fragen

Was sind Auslagen der Staatskasse?

<strong>Auslagen der Staatskasse</strong> nach § 344 AO sind Entschädigungen, die das Finanzamt an Dritte zahlt, die im Rahmen eines <strong>Steuerverfahrens</strong> als Zeuge, Sachverständiger oder in anderer Funktion tätig werden. Diese Auslagen trägt die Staatskasse — im Unterschied zu den Kosten des Verfahrens selbst, die nach der Kostenordnung oder dem Gerichtskostengesetz berechnet werden.

Wie hoch ist das Zeugengeld?

Das <strong>Zeugengeld</strong> beträgt nach § 344 Abs. 1 AO i.V.m. der Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVerg) derzeit <strong>3,50 € pro Stunde</strong>. Es steht Zeugen zu, die in einem Steuerverfahren aussagen und dadurch einen <strong>Verdienstausfall</strong> erleiden. Der Anspruch entsteht für die tatsächliche Dauer der Zeugenvernehmung einschließlich erforderlicher Wartezeit.

Wie werden Sachverständige entschädigt?

<strong>Sachverständige</strong> erhalten nach § 344 Abs. 2 AO eine <strong>Tagesentschädigung von 70 € pro Tag</strong>. Zusätzlich können notwendige Reisekosten, Aufwendungsersatz und eine Vergütung für besondere Leistungen gewährt werden. Die Entschädigung richtet sich nach dem JVerg und soll den Mehraufwand für die gutachterliche Tätigkeit angemessen abgelten.

Welche Reisekosten werden erstattet?

Die <strong>Reisekosten</strong> umfassen nach § 344 Abs. 3 AO eine <strong>Kilometerpauschale von 0,30 € pro gefahrenem Kilometer</strong>. Zusätzlich werden notwendige Nebenkosten (z.B. Parkgebühren, Fährkosten) erstattet. Voraussetzung ist, dass die Reise zur Erbringung der Zeugen- oder Gutachterleistung erforderlich war und die Strecke verkehrsgünstig zurückgelegt wurde.

Wer trägt die Auslagen der Staatskasse?

Die <strong>Auslagen der Staatskasse</strong> werden zunächst aus der Staatskasse gezahlt — das heißt, das Finanzamt oder die Justiz trägt die Kosten zunächst. In einem späteren Kostenfestsetzungsverfahren werden diese Auslagen jedoch regelmäßig auf die <strong>Kosten des Verfahrens</strong> angerechnet und dem unterliegenden Beteiligten auferlegt. Der Zeuge oder Sachverständige erhält seine Entschädigung unabhängig vom Verfahrensausgang.

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