Berechnen Sie die Anwaltsgebühr für eine Beratung nach § 34 RVG. Der Rechner berücksichtigt den gesetzlichen Höchstbetrag (190 € für Verbraucher, 250 € für Unternehmen) und die Mehrwertsteuer von 19 %.
Rechtsgrundlage
- § 34 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ↗
Beratung — Höchstbetrag 190 € (Verbraucher), 250 € (Unternehmen)
Gültig ab: 1. 10. 2021
- § 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ↗
Vergütung — Grundsatz der Wertgebühr
Gültig ab: 1. 8. 2013
- § 13 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ↗
Wertgebühren — Gebührentabelle nach Streitwert
Gültig ab: 1. 10. 2021
Anwaltsberatungsgebühr nach § 34 RVG
Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) regelt die Vergütung von Rechtsanwälten in Deutschland. § 34 RVG betrifft speziell die Gebühr für eine anwaltliche Beratung — also eine reine Rechtsauskunft ohne nachfolgendes Mandat.
Für Verbraucher (Privatpersonen nach § 13 BGB) gilt ein gesetzlicher Höchstbetrag von 190 € für die erste Beratung (§ 34 Abs. 1 Satz 3 RVG). Bei Unternehmen als Mandanten beträgt der Höchstbetrag 250 €. Der Anwalt kann eine niedrigere Gebühr vereinbaren, darf bei Verbrauchern aber nicht mehr als den Höchstbetrag verlangen.
Zur Beratungsgebühr kommt die Mehrwertsteuer in Höhe von 19 % hinzu. Bei einer Verbraucherberatung zum Höchstbetrag ergibt sich also ein Gesamtbetrag von 190 € + 36,10 € MwSt = 226,10 € brutto.
Wichtig: Wird der Anwalt nach der Beratung mit der weiteren Vertretung beauftragt, kann die Beratungsgebühr auf die anfallende Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV RVG) angerechnet werden. Mandanten sollten dies zu Beginn ansprechen.
Die Beratungsgebühr sollte vorab schriftlich in einer Vergütungsvereinbarung festgehalten werden (§ 34 Abs. 1 Satz 1 RVG). Ohne Vereinbarung gilt die gesetzliche Höchstgebühr als vereinbart.
Häufig gestellte Fragen zur Anwaltsberatungsgebühr
Was kostet eine anwaltliche Erstberatung nach § 34 RVG?
Nach § 34 RVG ist die Gebühr für eine Beratung frei vereinbar. Für Verbraucher gilt jedoch ein gesetzlicher Höchstbetrag von 190 € (§ 34 Abs. 1 Satz 3 RVG). Bei Unternehmen als Mandanten liegt der Höchstbetrag bei 250 €. Dazu kommt die Mehrwertsteuer von 19 %.
Was unterscheidet Verbraucher und Unternehmen bei der Beratungsgebühr?
Bei Verbrauchern (Privatpersonen, § 13 BGB) gilt der gesetzliche Höchstbetrag von 190 € für die erste Beratung. Bei Unternehmen (Gewerbetreibende, juristische Personen) beträgt der Höchstbetrag 250 €. Der Anwalt darf mit Unternehmen auch höhere Beratungsgebühren vereinbaren.
Ist die Beratungsgebühr nach § 34 RVG immer fällig?
Nein. Die Gebühr kann nur berechnet werden, wenn der Anwalt tatsächlich eine Beratungsleistung erbracht hat. Wird der Anwalt im Anschluss an die Beratung mit einer weiteren Angelegenheit beauftragt, kann die Beratungsgebühr auf die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG angerechnet werden.
Gilt die Beratungsgebühr auch für telefonische Rechtsberatung?
Ja — § 34 RVG gilt für alle Beratungsformen, einschließlich telefonischer Beratung und Onlineberatung. Der Höchstbetrag bleibt gleich, unabhängig davon, ob die Beratung persönlich, telefonisch oder per Video stattfindet.
Muss die Beratungsgebühr vorab vereinbart werden?
Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 RVG soll die Gebühr für eine Beratung schriftlich vereinbart werden (Vergütungsvereinbarung). Ohne Vereinbarung gilt im Streitfall die gesetzliche Höchstgebühr als vereinbart.
Was ist der Unterschied zwischen Beratungsgebühr und Geschäftsgebühr?
Die Beratungsgebühr (§ 34 RVG) gilt für reine Beratungsleistungen ohne nachfolgendes Mandat. Die Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV RVG) entsteht, wenn der Anwalt außergerichtlich tätig wird (z. B. Schriftsätze, Verhandlungen). Die Geschäftsgebühr richtet sich nach dem Streitwert und liegt typischerweise deutlich höher.