Berechnen Sie den deliktischen Schadensersatz nach § 823 BGB inkl. Naturalrestitution, Differenzmethode und Mitverschuldensquote nach § 254 BGB.
Rechtsgrundlage
- § 823 BGB — Schadensersatzpflicht (BGB) ↗
§ 823 Abs. 1 BGB: Schadensersatz bei Verletzung absoluter Rechtsgüter (Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum)
Gültig ab: 1. 1. 2002
- § 249 BGB — Art und Umfang des Schadensersatzes (BGB) ↗
§ 249 Abs. 1 BGB: Naturalrestitution als Primärmethode; Abs. 2: Geldersatz bei Körper-/Sachschaden
Gültig ab: 1. 1. 2002
- § 254 BGB — Mitverschulden (BGB) ↗
§ 254 Abs. 1 BGB: Mitverschulden des Geschädigten mindert Ersatzanspruch nach Verschuldensgrad
Gültig ab: 1. 1. 2002
Schadensersatz nach § 823 BGB — Grundlagen 2026
Deliktischer Schadensersatz § 823 BGB 2026
§ 823 BGB ist die zentrale Norm des deutschen Deliktsrechts und Grundlage für außervertragliche Schadensersatzansprüche. Er verpflichtet denjenigen zum Schadensersatz, der vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt.
Art und Umfang des Schadensersatzes
Die Art und der Umfang des Schadensersatzes richten sich nach den §§ 249 ff. BGB. Primärmethode ist die Naturalrestitution (§ 249 Abs. 1 BGB): Der Schädiger muss den Zustand herstellen, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde. Ist die Naturalrestitution unmöglich oder unzureichend, tritt Geldersatz nach § 251 BGB an seine Stelle. Bei Sachschäden kann der Geschädigte auch direkt Geldersatz statt Naturalrestitution verlangen (§ 249 Abs. 2 BGB).
Mitverschulden des Geschädigten (§ 254 BGB)
Hat der Geschädigte durch eigenes Verschulden zur Entstehung oder Vergrößerung des Schadens beigetragen, mindert sich sein Ersatzanspruch entsprechend (§ 254 Abs. 1 BGB). Typische Fälle: Nichtanlegen des Sicherheitsgurts, Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, Nichtabsicherung einer Gefahrenquelle. Bei vollständigem Mitverschulden entfällt der Anspruch.
Abgrenzung zur Vertragshaftung
§ 823 BGB ist eine deliktische Anspruchsgrundlage und greift unabhängig von einem Vertrag. Im Unterschied zur vertraglichen Haftung (§§ 280 ff. BGB) muss der Geschädigte bei § 823 BGB das Verschulden des Schädigers in der Regel beweisen. Im Vertragsrecht trägt der Schuldner die Beweislast für fehlendes Verschulden (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB).
Häufige Fragen zum Schadensersatz § 823 BGB
Wann haftet jemand nach § 823 BGB?
§ 823 Abs. 1 BGB begründet Schadensersatzpflicht, wenn jemand vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt. Die vier Grundvoraussetzungen sind: (1) Verletzungshandlung, (2) Verletzung eines geschützten Rechtsguts, (3) Rechtswidrigkeit, (4) Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit). Hinzu kommt ein kausaler Schaden.
Was bedeutet Naturalrestitution nach § 249 BGB?
Naturalrestitution (§ 249 Abs. 1 BGB) bedeutet, dass der Schädiger den Zustand herstellen soll, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde ("Restitution in natura"). Typisches Beispiel: Der Unfallverursacher muss das beschädigte Fahrzeug reparieren lassen oder bezahlen. Wenn der Geschädigte nicht die Reparatur, sondern Geld verlangt, gilt § 249 Abs. 2 BGB (Geldersatz).
Wie wirkt sich Mitverschulden auf den Schadensersatz aus?
§ 254 BGB ordnet an, dass bei Mitverschulden des Geschädigten der Schadensersatzanspruch nach dem Maß der beiderseitigen Verursachungsbeiträge zu mindern ist. Hat der Geschädigte z.B. zu 30 % zum Schaden beigetragen, bekommt er nur 70 % des Schadens ersetzt. Bei 100 % Mitverschulden entfällt der Anspruch vollständig.
Was ist § 823 Abs. 2 BGB (Schutzgesetzverletzung)?
§ 823 Abs. 2 BGB begründet Schadensersatzpflicht bei Verletzung eines Gesetzes, das den Schutz eines anderen bezweckt (Schutzgesetz). Schutzgesetze sind z.B. Straftatbestände wie § 229 StGB (fahrlässige Körperverletzung) oder straßenverkehrsrechtliche Vorschriften. Dieser Rechner konzentriert sich auf § 823 Abs. 1 BGB (Verletzung absoluter Rechtsgüter).
Verjährt ein Schadensersatzanspruch nach § 823 BGB?
Deliktische Schadensersatzansprüche verjähren nach §§ 195, 199 BGB in der Regelverjährung von 3 Jahren, beginnend am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von Schaden und Schädiger Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können. Ohne Kenntnis verjährt der Anspruch spätestens in 10 Jahren nach Entstehung (§ 199 Abs. 4 BGB) bzw. 30 Jahren bei Verletzung von Leben, Körper etc. (§ 199 Abs. 2 BGB).