FamGKG § 43 — Verfahrenswert in Ehesachen

Berechnen Sie die Kosten für familiengerichtliche Verfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamGKG): Scheidung, Unterhalt, Sorgerecht, Versorgungsausgleich und Zugewinnausgleich — mit Gerichtsgebühr und Anwaltskostenabschätzung.

Familiengerichtskosten Rechner (FamGKG)

Verfahrenswert und Gerichtsgebühren für Familiensachen berechnen

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Letzte Aktualisierung: 20. 3. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Familiengerichtskosten nach FamGKG — Überblick 2026

Familienrechtliche Verfahren — von der Scheidung über Unterhalt bis zum Sorgerecht — verursachen erhebliche Kosten, die sich nach dem sogenannten Verfahrenswert richten. Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen (FamGKG) regelt, wie dieser Wert für die verschiedenen Verfahrensarten zu ermitteln ist.

Scheidungskosten nach § 43 FamGKG

Bei der Ehescheidung berechnet sich der Verfahrenswert nach § 43 FamGKG aus dem dreifachen Monatsnettoeinkommen beider Eheleute, mindestens jedoch 4.000 €. Bei einem gemeinsamen Nettoeinkommen von 5.500 € ergibt sich ein Verfahrenswert von 5.500 × 3 = 16.500 €. Wird gleichzeitig der Versorgungsausgleich durchgeführt — was bei Scheidungen regelmäßig der Fall ist — erhöht sich der Verfahrenswert um 20 %.

Die Gerichtsgebühr beträgt das 2,0-fache der GKG-Gebührentabelle (Anlage 2 GKG). Bei einem Verfahrenswert von 19.800 € (16.500 × 1,2) wäre das die Gebühr für rund 19.800 €. Die Anwaltskosten richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG): 1,3 Verfahrensgebühr + 1,2 Terminsgebühr = 2,5 Gebühren, zuzüglich 19 % Umsatzsteuer.

Unterhaltsverfahren

Beim Kindesunterhalt und Ehegattenunterhalt richtet sich der Verfahrenswert nach § 51 FamGKG: Er beträgt das 12-fache des monatlichen Unterhalts, mindestens 4.000 €. Bei einem Unterhalt von 800 € pro Monat wäre der Verfahrenswert 9.600 €. Für laufenden und rückständigen Unterhalt gelten unterschiedliche Berechnungsregeln.

Sorge- und Umgangsrecht

Verfahren zur elterlichen Sorge und zum Umgangsrecht haben nach § 45 FamGKG einen gesetzlich festgelegten Regelwert von 4.000 €. Das Gericht kann diesen Wert nach den Umständen des Einzelfalls anpassen. Die Gerichtsgebühr beträgt 0,5 Gebühren — also erheblich weniger als bei der Scheidung.

Prozesskostenhilfe (PKH)

Wer sich die Kosten eines Familienrechtsverfahrens nicht leisten kann, kann Prozesskostenhilfe beantragen (§§ 114 ff. ZPO). Bei Bewilligung übernimmt die Staatskasse die Gerichtskosten und ggf. die Anwaltskosten — entweder vollständig oder als zinsloses Darlehen, das bei späterer Besserung der wirtschaftlichen Verhältnisse zurückzuzahlen ist.

Häufige Fragen zu Familiengerichtskosten (FamGKG)

Was kostet eine Scheidung?

Die Kosten einer Scheidung richten sich nach dem Verfahrenswert, der sich aus dem dreifachen Monatsnettoeinkommen beider Eheleute ergibt (mindestens 4.000 €). Gerichtsgebühr und Anwaltskosten werden nach diesem Wert berechnet. Bei einvernehmlicher Scheidung reicht ein gemeinsamer Anwalt.

Brauchen beide Eheleute einen Anwalt?

Der Antragsteller benötigt zwingend einen Anwalt (Anwaltszwang vor Familiengerichten). Der Antragsgegner benötigt keinen Anwalt, wenn die Scheidung einvernehmlich ist. Bei streitiger Scheidung oder wenn der Antragsgegner eigene Anträge stellen möchte, empfiehlt sich ebenfalls ein Anwalt.

Was ist der Versorgungsausgleich?

Der Versorgungsausgleich ist der Ausgleich der in der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften. Er wird bei jeder Scheidung automatisch durchgeführt, außer die Ehe dauerte unter 3 Jahre oder beide Ehegatten verzichten notariell. Der Versorgungsausgleich erhöht den Verfahrenswert und damit die Kosten.

Kann ich Prozesskostenhilfe (PKH) beantragen?

Ja. Bei unzureichendem Einkommen und Vermögen können Sie Prozesskostenhilfe beantragen (§§ 114 ff. ZPO). Das Gericht übernimmt dann die Gerichtskosten und ggf. die Anwaltskosten. PKH kann zinslos zu erstatten sein, wenn Sie später ein höheres Einkommen haben.

Was kostet das Sorgerechtsverfahren?

Verfahren zur elterlichen Sorge und zum Umgangsrecht haben einen gesetzlich festgelegten Mindestverfahrenswert von 4.000 € (§ 45 FamGKG). Höhere Werte sind bei komplexeren Verfahren möglich. Die Gerichtsgebühr beträgt 0,5 Gebühren des GKG-Tableaus.

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