Haben Sie Anspruch auf Prozesskostenhilfe (PKH)? Geben Sie Ihr Nettoeinkommen, Miete, Partner und Kinderzahl ein — der Rechner ermittelt das einzusetzende Einkommen und Ihre monatliche PKH-Rate nach ZPO § 115.
Prozesskostenhilfe-Rechner (PKH)
Einzusetzendes Einkommen und monatliche Rate nach ZPO § 115
Rechtsgrundlage
- § 115 Zivilprozessordnung (ZPO) ↗
Einsatz von Einkommen und Vermögen — Freibeträge und Ratentabelle
Gültig ab: 1. 1. 2014
- § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) ↗
Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe
Gültig ab: 1. 1. 2014
Prozesskostenhilfe 2026 — Freibeträge und Rate erklärt
Prozesskostenhilfe — Zugang zum Recht für alle
Das deutsche Rechtssystem sichert durch Prozesskostenhilfe (PKH) ab, dass finanzielle Hürden niemanden von der gerichtlichen Durchsetzung seiner Rechte abhalten. Grundlage ist § 114 ZPO: Wer die Kosten eines Rechtsstreits nicht aufbringen kann, hat Anspruch auf PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint.
Freibeträge und Berechnung 2026
Das Gericht berechnet das einzusetzende Einkommen nach § 115 ZPO. Dabei werden zunächst Freibeträge abgezogen: 619 € für den Antragsteller, 282 € zusätzlich für Erwerbstätige, 619 € für einen einkommenslosen Partner sowie 454 € pro unterhaltsberechtigtem Kind. Hinzu kommen die tatsächlichen Wohnkosten (Warmmiete). Was nach diesen Abzügen vom Nettoeinkommen übrig bleibt, ist das einzusetzende Einkommen.
Ratentabelle nach § 115 Abs. 2 ZPO
Wenn das einzusetzende Einkommen positiv ist, werden monatliche Raten festgesetzt. Die Tabelle ist gesetzlich fixiert: Bei bis zu 100 € einzusetzendem Einkommen beträgt die Rate nur 10 €/Monat. Der Höchstsatz liegt bei 210 €/Monat bei über 600 € einzusetzendem Einkommen. Die Raten werden für maximal 48 Monate festgesetzt.
PKH-Antrag stellen
Den PKH-Antrag stellen Sie beim zuständigen Gericht zusammen mit dem Hauptantrag (Klage etc.). Der Antrag enthält eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Formblatt PKH, kostenlos beim Gericht erhältlich). Legen Sie Belege über Einkommen (Gehaltszettel, Bescheide), Wohnkosten (Mietvertrag) und Ausgaben bei. Das Gericht prüft den Antrag und bewilligt PKH gegebenenfalls mit oder ohne Ratenzahlung.
Hinweis: Beratungshilfe für außergerichtliche Streitigkeiten
Für außergerichtliche Rechtsberatung gibt es die Beratungshilfe (§§ 1 ff. BerHG). Diese ermöglicht die kostenlose oder stark vergünstigte Beratung durch einen Rechtsanwalt — gegen eine Eigenbeteiligung von 15 €. Beratungshilfe-Scheine erhalten Sie beim zuständigen Amtsgericht.
Häufige Fragen zur Prozesskostenhilfe
Was ist Prozesskostenhilfe (PKH)?
Prozesskostenhilfe (PKH) ist staatliche Unterstützung für Personen, die sich einen Rechtsstreit sonst nicht leisten könnten. Sie deckt Gerichtskosten und Anwaltsgebühren ab, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig ist (§ 114 ZPO). PKH kann ratenfrei oder in monatlichen Raten gewährt werden.
Wie wird das einzusetzende Einkommen berechnet?
Das einzusetzende Einkommen ergibt sich aus: Nettoeinkommen minus Freibeträge (Antragsteller 619 €, Erwerbstätigkeit 282 €, einkommensloser Partner 619 €, je Kind 454 €) minus Wohnkosten (Warmmiete). Erst wenn nach Abzug aller Freibeträge noch Einkommen verbleibt, werden Raten festgesetzt.
Was sind die PKH-Freibeträge 2026?
Die aktuellen Freibeträge nach ZPO § 115 Abs. 1 betragen: Antragsteller 619 €, zusätzlicher Erwerbstätigenfreibetrag 282 €, einkommensloser Partner 619 €, je unterhaltsberechtigtem Kind 454 €. Hinzu kommen die tatsächlichen Wohnkosten (Warmmiete). Diese Beträge werden regelmäßig angepasst.
Wie hoch sind die monatlichen PKH-Raten?
Die Ratenhöhe richtet sich nach dem einzusetzenden Einkommen gemäß § 115 Abs. 2 ZPO: bis 100 € → 10 €/Monat, bis 200 € → 30 €, bis 300 € → 50 €, bis 400 € → 90 €, bis 500 € → 130 €, bis 600 € → 170 €, über 600 € → 210 €. Maximal werden 48 Raten gezahlt.
Gilt PKH auch für Verfahren außerhalb eines Gerichts?
PKH gilt grundsätzlich für zivilrechtliche Gerichtsverfahren. Für Verwaltungsgerichtsverfahren gibt es die Verfahrenskostenhilfe (VKH), die ähnliche Regeln hat. Für Strafverfahren gibt es die Pflichtverteidigung nach anderen Vorschriften. Außergerichtliche Streitigkeiten (z.B. Beratungskosten) sind von der PKH grundsätzlich nicht erfasst.
Muss PKH zurückgezahlt werden?
PKH-Raten müssen während des Verfahrens gezahlt werden. Nach Abschluss des Verfahrens prüft das Gericht alle vier Jahre, ob sich die wirtschaftlichen Verhältnisse verbessert haben (§ 120a ZPO). Dann können weitere Raten oder eine einmalige Nachzahlung angeordnet werden. Ratenfrei gewährte PKH muss nicht zurückgezahlt werden, es sei denn, die Verhältnisse verbessern sich wesentlich.