§ 2 InsVV

Berechnen Sie die Grundvergütung des Insolvenzverwalters nach dem degressiven Staffeltarif des § 2 InsVV. Der Rechner berücksichtigt alle Staffeln (40 % bis 1 %), den Mindestbetrag von 1.000 € und zeigt die Vergütung inklusive 19 % MwSt.

Letzte Aktualisierung: 9. 4. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema

Die Vergütung des Insolvenzverwalters ist in der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) geregelt. Grundlage der Vergütungsberechnung ist die Insolvenzmasse — das Vermögen des Schuldners, das zur Befriedigung der Gläubiger dient. Der Vergütungstarif ist degressiv gestaltet: Auf die ersten 25.000 Euro der Insolvenzmasse entfallen 40 Prozent, auf weitere Beträge sinkt der Satz stufenweise bis auf 1 Prozent bei Massen über 25 Millionen Euro. Dieser degressive Tarif berücksichtigt, dass der Verwaltungsaufwand nicht proportional mit der Massegröße steigt.

Staffeltarif nach § 2 InsVV

Der Staffeltarif des § 2 Abs. 1 InsVV teilt die Insolvenzmasse in Stufen auf und wendet auf jede Stufe einen anderen Prozentsatz an: Erste 25.000 € → 40 Prozent, nächste 25.000 € (bis 50.000 €) → 25 Prozent, nächste 200.000 € (bis 250.000 €) → 7 Prozent, nächste 250.000 € (bis 500.000 €) → 3 Prozent, weitere Beträge bis 25 Millionen € → 2 Prozent, Beträge über 25 Millionen € → 1 Prozent. Die Vergütung ist mindestens 1.000 Euro.

Zu- und Abschläge nach § 3 InsVV

Das Insolvenzgericht kann die Grundvergütung nach pflichtgemäßem Ermessen durch Beschluss anpassen. Zuschläge bis zu 100 Prozent sind möglich, wenn der Verwalter besonders umfangreiche oder schwierige Tätigkeiten erbracht hat — etwa bei der Fortführung eines größeren Unternehmens, bei internationalen Bezügen oder bei einer Vielzahl von Arbeitnehmern. Abschläge bis zu 30 Prozent sind möglich bei geringem Arbeitsaufwand. Sowohl Verwalter als auch Gläubigerausschuss haben das Recht, gegen die Vergütungsfestsetzung sofortige Beschwerde einzulegen.

Festsetzung durch das Insolvenzgericht

Die Vergütung wird auf Antrag des Insolvenzverwalters durch das Insolvenzgericht durch Beschluss festgesetzt (§ 64 InsO i.V.m. § 8 InsVV). Dem Antrag ist eine detaillierte Darstellung der erbrachten Tätigkeiten beizufügen. Das Gericht berücksichtigt Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung, die Zahl der Arbeitnehmer sowie die Masse als Ausgangsgröße. Gegen die Festsetzung können Verwalter, Gläubigerausschuss und Gläubigerversammlung sofortige Beschwerde einlegen.

Häufig gestellte Fragen zur Insolvenzverwaltervergütung

Wie wird die Vergütung des Insolvenzverwalters berechnet?

Die Grundvergütung des Insolvenzverwalters richtet sich nach § 2 InsVV und wird auf Basis der Insolvenzmasse nach einem degressiven Staffeltarif berechnet: 40 % auf die ersten 25.000 €, 25 % auf die nächsten 25.000 € (bis 50.000 €), 7 % auf die nächsten 200.000 € (bis 250.000 €), 3 % auf die nächsten 250.000 € (bis 500.000 €), 2 % auf bis zu 25 Mio. €, 1 % auf den darüber liegenden Betrag. Das Ergebnis ist die Mindestgrundvergütung — vor Zu- und Abschlägen nach § 3 InsVV.

Was ist die Mindestgrundvergütung des Insolvenzverwalters?

Die Mindestgrundvergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV beträgt 1.000 Euro. Auch bei einer sehr kleinen oder masselosen Insolvenzmasse erhält der Verwalter mindestens diesen Betrag. Bei masselosen Insolvenzen, bei denen mangels Masse kein Insolvenzverfahren eröffnet werden kann, können Verfahrenskosten nach § 26 InsO aus der Staatskasse vorgeschossen werden.

Welche Zu- und Abschläge gibt es zur Grundvergütung?

Nach § 3 InsVV kann das Insolvenzgericht die Vergütung um bis zu 100 % erhöhen oder um bis zu 30 % verringern. Zuschläge kommen in Betracht für: besonders aufwändige Tätigkeiten (viele Gläubiger, internationale Bezüge, fortgeführter Geschäftsbetrieb), umfangreiche Buchführung oder Vielzahl von Arbeitnehmern. Abschläge sind möglich bei geringem Arbeitsaufwand, einfacher Masse oder besonders geringer Gläubigerzahl.

Wer zahlt die Vergütung des Insolvenzverwalters?

Die Vergütung des Insolvenzverwalters ist eine Masseverbindlichkeit und wird aus der Insolvenzmasse vorweg bezahlt, bevor Insolvenzgläubiger Befriedigung erhalten (§ 54 InsO). Sie hat damit Vorrang vor allen anderen Verbindlichkeiten des Insolvenzverfahrens. Ist die Masse für eine angemessene Deckung der Verfahrenskosten nicht ausreichend, wird das Verfahren mangels Masse abgewiesen oder eingestellt.

Sind zur Vergütung noch Steuern fällig?

Ja, die Vergütung des Insolvenzverwalters unterliegt der Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) von 19 %. Der Insolvenzverwalter stellt seine Vergütung netto aus und die Masse trägt die Umsatzsteuer. Bei umsatzsteuerlicher Organschaft zwischen Schuldner und Verwalter kann die Umsatzsteuer intern verrechnet werden. Der Rechner zeigt die Vergütung netto und zzgl. 19 % MwSt.

Was ist der Unterschied zwischen Grundvergütung und Gesamtvergütung?

Die Grundvergütung nach § 2 InsVV ist der massenbasierte Ausgangsbetrag. Zum Insolvenzverfahren kommen oft weitere vergütungsrelevante Tätigkeiten: Auslagen (§ 8 InsVV), Vergütung für besondere Tätigkeiten (Betriebsfortführung, §§ 6 f. InsVV), Vergütung für Treuhänder in Verbraucherinsolvenzverfahren (§ 13 InsVV) und ggf. Vergütung für Gläubigerausschussmitglieder. Die Gesamtkosten des Insolvenzverfahrens können daher erheblich über der Grundvergütung liegen.

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