§ 165 SGB III

Berechnen Sie Ihr Insolvenzgeld bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers. Der Rechner ermittelt das Netto-Arbeitsentgelt der letzten 3 Monate vor dem Insolvenzereignis gemäß §§ 165, 167 SGB III — begrenzt auf die BBG RV West 2026 (8.050 €/Monat).

Letzte Aktualisierung: 9. 4. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema

Insolvenzgeld ist eine Leistung der Bundesagentur für Arbeit (BA) und sichert Arbeitnehmer vor dem finanziellen Ausfall bei Insolvenz ihres Arbeitgebers. Es wird für maximal drei Monate vor dem Insolvenzereignis gewährt und entspricht dem Nettoarbeitsentgelt, das in diesem Zeitraum nicht ausgezahlt wurde. Die gesetzliche Grundlage bilden die §§ 165 bis 172 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III). Finanziert wird das Insolvenzgeld durch den Insolvenzgeldumlagesatz, den Arbeitgeber auf das sozialversicherungspflichtige Entgelt ihrer Beschäftigten zahlen.

Berechnung und Begrenzung

Das Insolvenzgeld entspricht dem Nettoarbeitsentgelt des dreimonatigen Insolvenzgeldzeitraums. Als Basis dient das Bruttoentgelt bis zur monatlichen Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung West (BBG RV West 2026: 8.050 €/Monat). Liegt das Bruttoentgelt über diesem Betrag, wird nur bis zur BBG gerechnet. Berechnet wird das Nettoentgelt nach den pauschalisierten Nettoberechnungsformeln der BA. Überstunden, Provisionen und andere variable Vergütungsbestandteile werden berücksichtigt, soweit sie im Insolvenzgeldzeitraum fällig waren.

Antragsverfahren und Fristen

Der Antrag auf Insolvenzgeld muss innerhalb von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis bei der zuständigen Agentur für Arbeit gestellt werden. Diese Frist ist eine Ausschlussfrist. Beizufügen sind Nachweise über das rückständige Arbeitsentgelt (Lohnabrechnungen, Arbeitsvertrag) sowie der Nachweis über das Insolvenzereignis. In vielen Fällen unterstützt der Insolvenzverwalter bei der Antragsstellung und stellt die erforderlichen Bescheinigungen aus.

Finanzierung durch Insolvenzgeldumlage

Das Insolvenzgeld wird durch eine Umlage finanziert, die alle Arbeitgeber in Deutschland zahlen (§ 358 SGB III). Der Umlagesatz beträgt 2026 0,06 Prozent des sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelts und wird ausschließlich vom Arbeitgeber getragen. Die Umlage wird zusammen mit den Sozialversicherungsbeiträgen an die Einzugsstellen abgeführt.

Häufig gestellte Fragen zum Insolvenzgeld

Was ist Insolvenzgeld und wer bekommt es?

Insolvenzgeld ist eine Leistung der Bundesagentur für Arbeit, die Arbeitnehmern gezahlt wird, wenn ihr Arbeitgeber insolvent wird und das Arbeitsentgelt der letzten drei Monate nicht mehr zahlen kann. Anspruch haben alle sozialversicherungspflichtig Beschäftigten sowie in bestimmten Fällen auch Heimarbeiter und andere Personengruppen. Das Insolvenzgeld ersetzt das Nettoarbeitsentgelt der letzten drei Monate vor dem Insolvenzereignis.

Wie hoch ist das Insolvenzgeld 2026?

Das Insolvenzgeld entspricht dem Nettoarbeitsentgelt, das im dreimonatigen Insolvenzgeldzeitraum nicht ausgezahlt wurde (§ 167 Abs. 1 SGB III). Als Berechnungsgrundlage gilt das Bruttoarbeitsentgelt bis zur monatlichen Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung West (BBG RV West 2026: 8.050 €/Monat). Das bedeutet: Wer 3 × 2.000 € Nettolohn nicht erhalten hat, bekommt 6.000 € Insolvenzgeld.

Was ist das Insolvenzereignis beim Insolvenzgeld?

Das Insolvenzereignis ist der Ausgangspunkt des Insolvenzgeldzeitraums. Als Insolvenzereignis gilt nach § 165 Abs. 1 SGB III: die Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch das Insolvenzgericht, die Abweisung des Antrags mangels Masse oder die vollständige Beendigung des Betriebs in Deutschland bei offensichtlicher Masselosigkeit. Die letzten drei Monate vor diesem Ereignis sind der Insolvenzgeldzeitraum.

Wann muss Insolvenzgeld beantragt werden?

Insolvenzgeld muss innerhalb von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis bei der zuständigen Agentur für Arbeit beantragt werden (§ 324 SGB III). Diese Frist ist eine Ausschlussfrist — eine verspätete Antragstellung führt grundsätzlich zum Verlust des Anspruchs, außer der Arbeitnehmer hat die Frist ohne Verschulden versäumt. Es empfiehlt sich daher eine sofortige Antragstellung nach Bekanntwerden der Insolvenz.

Wird Insolvenzgeld versteuert?

Insolvenzgeld ist nach § 3 Nr. 2 EStG steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG. Es muss daher in der Einkommensteuererklärung angegeben werden und erhöht den Steuersatz auf das übrige Einkommen. Bei Insolvenzgeld über 410 Euro im Jahr besteht Pflicht zur Einkommensteuererklärung. Sozialversicherungsbeiträge werden vom Insolvenzgeld nicht einbehalten, da es sich nicht um Arbeitsentgelt handelt.

Was passiert nach Auszahlung des Insolvenzgeldes?

Mit der Auszahlung des Insolvenzgeldes gehen die rückständigen Lohnforderungen der Arbeitnehmer nach § 169 SGB III auf die Bundesagentur für Arbeit über. Die BA macht diese Forderungen dann als Insolvenzgläubigerin im Insolvenzverfahren geltend. Arbeitnehmer erhalten aus dem Insolvenzverfahren in der Regel nichts mehr, da die BA bereits vorleistend tätig war. Übersteigt das rückständige Entgelt das Insolvenzgeld, besteht für den überschießenden Betrag eine eigene Insolvenzforderung.

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