§§ 3, 34 GKG

Berechnen Sie die Kosten des gerichtlichen Mahnverfahrens auf Basis der GKG-Staffeltabelle. Der Rechner ermittelt die Gerichtsgebühr für Mahnbescheid und Vollstreckungsbescheid (je 0,5-fache Gebühr, mind. 32 €) sowie die jährlichen Verzugszinsen nach § 288 BGB. Grundlage: §§ 3, 34 GKG, ZPO §§ 688 ff., gültig für 2026.

Letzte Aktualisierung: 9. 4. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema

Das gerichtliche Mahnverfahren nach §§ 688 ff. ZPO ist ein vereinfachtes, kostengünstiges Verfahren zur Durchsetzung von Geldforderungen. Es eignet sich besonders dann, wenn die Forderung unbestritten ist und der Schuldner nur nicht zahlt. Die Gerichtskosten richten sich nach dem Gerichtskostengesetz (GKG): Die Gebühr für den Mahnbescheid beträgt 0,5-fache Tabellenwert (Anlage 2 zu § 34 GKG), mindestens 32 Euro. Wird nach dem Mahnbescheid kein Widerspruch eingelegt und beantragt der Gläubiger einen Vollstreckungsbescheid, entstehen weitere 0,5 Gebühren. Im Ergebnis kostet das vollständige Mahnverfahren 1,0-fache Gebühr nach GKG-Tabelle.

Ablauf des Mahnverfahrens

Das Verfahren läuft wie folgt ab: Zunächst stellt der Gläubiger beim zuständigen Amtsgericht (in Deutschland beim zentralisierten Mahngericht des Bundeslandes) einen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids. Das Gericht prüft den Antrag nur formal, nicht inhaltlich. Nach Zustellung an den Schuldner hat dieser zwei Wochen Zeit, Widerspruch einzulegen. Legt er keinen Widerspruch ein, kann der Gläubiger nach weiteren zwei Wochen den Vollstreckungsbescheid beantragen. Erst gegen diesen kann der Schuldner Einspruch einlegen, wodurch das Verfahren in ein streitiges Klageverfahren übergeht.

Kosten und Wirtschaftlichkeit

Bei einem Streitwert von 1.000 Euro betragen die Gesamtgebühren des Mahnverfahrens 64 Euro (zweimal Mindestgebühr 32 €). Bei 10.000 Euro Streitwert sind es 532 Euro (2 × 266 € / 2 = 266 €). Die Kosten können im Erfolgsfall dem Schuldner auferlegt werden. Gleichzeitig können Verzugszinsen nach § 288 BGB geltend gemacht werden — bei Verbrauchern 5 Prozentpunkte, bei Unternehmern 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Der Rechner zeigt Ihnen beide Kostenkomponenten übersichtlich.

Häufig gestellte Fragen zum Mahnverfahren

Wie viel kostet ein Mahnbescheid beim Amtsgericht?

Die Gerichtsgebühr für den Mahnbescheid beträgt nach Nr. 1100 des Kostenverzeichnisses (KV) zum GKG 0,5 des Gebührenbetrags nach der GKG-Tabelle, mindestens jedoch 32 Euro. Bei einer Forderung von 1.000 Euro ergibt sich eine einfache Gebühr von 58 Euro, die halbe Gebühr beträgt 29 Euro. Da jedoch 32 Euro Mindestgebühr gilt, beträgt die Mahnbescheidsgebühr 32 Euro. Bei 5.000 Euro Streitwert (einfache Gebühr 161 €) liegt die Gebühr bei 80,50 Euro.

Was kostet ein Vollstreckungsbescheid zusätzlich?

Wird nach dem Mahnbescheid kein Widerspruch eingelegt und ein Vollstreckungsbescheid beantragt, fällt nach Nr. 1110 KV GKG eine weitere 0,5-fache Gebühr an. Die Gesamtgebühren für das vollständige Mahnverfahren betragen somit 1,0-fache Gebühr (0,5 für Mahnbescheid + 0,5 für Vollstreckungsbescheid). Bei 5.000 Euro Streitwert sind das insgesamt 161 Euro Gerichtsgebühren.

Wann lohnt sich das Mahnverfahren gegenüber einer Klage?

Das Mahnverfahren lohnt sich bei unbestrittenen Geldforderungen, da es schneller und kostengünstiger ist als eine reguläre Klage. Besonders bei Forderungen bis 10.000 Euro ist das Mahnverfahren wirtschaftlich. Legt der Schuldner jedoch Widerspruch ein, geht das Verfahren automatisch in ein streitiges Klageverfahren über (§ 696 ZPO), und es entstehen zusätzliche Kosten.

Welche Verzugszinsen kann ich im Mahnverfahren geltend machen?

Gegenüber Verbrauchern können Sie Verzugszinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangen (§ 288 Abs. 1 BGB). Gegenüber Unternehmern gilt nach § 288 Abs. 2 BGB ein erhöhter Zinssatz von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Der Basiszinssatz wird von der Deutschen Bundesbank halbjährlich festgesetzt. Diese Zinsen können als Nebenforderung in den Mahnbescheid aufgenommen werden.

Kann ich die Mahnverfahrenskosten vom Schuldner zurückfordern?

Ja, im Falle des Obsiegens können die Gerichtskosten des Mahnverfahrens dem Schuldner auferlegt werden. Diese werden in der Regel in den Vollstreckungsbescheid mit aufgenommen. Auch außergerichtliche Mahnkosten können als Verzugsschaden nach §§ 280, 286 BGB geltend gemacht werden, sofern sie im Rahmen des Zumutbaren liegen.

Wie lange dauert das Mahnverfahren?

Ein gerichtliches Mahnverfahren dauert in der Regel 2 bis 6 Wochen. Nach Antragstellung stellt das Amtsgericht den Mahnbescheid zu. Dem Schuldner steht eine zweiwöchige Widerspruchsfrist zu. Legt er keinen Widerspruch ein und beantragt der Gläubiger nach Ablauf der Zahlungsfrist (weitere 2 Wochen) den Vollstreckungsbescheid, wird dieser zugestellt. Der Vollstreckungsbescheid wird nach weiteren zwei Wochen (sofern kein Einspruch) rechtskräftig und kann vollstreckt werden.

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