Berechnen Sie kaufmännische Verzugszinsen gemäß §§ 352, 353 HGB — 5 % p.a. ohne Mahnung ab Fälligkeit. Bei B2B-Geschäften gilt der höhere Verzugszins nach § 288 Abs. 2 BGB (Basiszinssatz + 9 Prozentpunkte). Der Rechner vergleicht beide Sätze und wendet den günstigeren für den Gläubiger an.
Rechtsgrundlage
- § 352 Handelsgesetzbuch (HGB) ↗
Kaufmännischer Zinssatz — 5 % p.a. bei beiderseitigen Handelsgeschäften
Gültig ab: 1. 5. 2000
- § 353 Handelsgesetzbuch (HGB) ↗
Zinsen bei Handelsgeschäften — Verzugszinsen ab Fälligkeit ohne Mahnung
Gültig ab: 1. 5. 2000
- § 288 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ↗
§ 288 Abs. 2 BGB — Verzugszins B2B: Basiszinssatz + 9 Prozentpunkte
Gültig ab: 1. 5. 2000
Kurz zum Thema
Das Handelsgesetzbuch (HGB) enthält im Vergleich zum allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) zahlreiche Sonderregeln für Kaufleute. Eine der wichtigsten ist das Recht auf Verzugszinsen ohne Mahnung nach § 353 HGB. Danach kann ein Kaufmann für Forderungen aus beiderseitigen Handelsgeschäften (also wenn auch der Schuldner Kaufmann ist) ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit Zinsen fordern — ohne vorher mahnen zu müssen.
Kaufmännischer Zinssatz nach § 352 HGB
Der anzuwendende Zinssatz beträgt gemäß § 352 Abs. 1 HGB 5 % pro Jahr. Dieser Satz gilt unabhängig von der Höhe des Basiszinssatzes. Er ist ein fester gesetzlicher Zinssatz, der im kaufmännischen Rechtsverkehr eine verlässliche Planungsgrundlage bietet. Im Unterschied zum BGB-Zinssatz (§ 246 BGB: 4 %) ist der kaufmännische Zinssatz damit höher und attraktiver für Gläubiger.
B2B-Verzugszins nach § 288 Abs. 2 BGB
Bei Entgeltforderungen zwischen Unternehmen (B2B) gilt zusätzlich § 288 Abs. 2 BGB, der einen Verzugszins von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vorsieht. Da der Basiszinssatz im Jahr 2026 bei ca. 2,9 % liegt, ergibt sich ein B2B-Verzugszins von ca. 11,9 % p.a. — deutlich höher als die 5 % nach HGB. Für Gläubiger gilt: Es wird immer der höhere Zinssatz angewandt, um den Gläubiger optimal zu schützen.
Besonderheiten im Handelsrecht
Der entscheidende Vorteil des § 353 HGB gegenüber dem allgemeinen Zivilrecht ist der Wegfall der Mahnpflicht. Während im BGB-Bereich grundsätzlich eine Mahnung erforderlich ist, um den Schuldner in Verzug zu setzen (§ 286 BGB), beginnt der Zinsanspruch bei beiderseitigen Handelsgeschäften automatisch mit Fälligkeit. Zudem stellt § 353 HGB klar, dass auch für nicht-verzinsliche Forderungen ab Fälligkeit der gesetzliche Zinssatz gilt. Kaufleute sollten ihre Verträge so gestalten, dass Fälligkeitstermine eindeutig festgelegt sind, um von dieser Regelung zu profitieren.
Häufig gestellte Fragen zu kaufmännischen Verzugszinsen
Was sind kaufmännische Verzugszinsen nach § 353 HGB?
Gemäß § 353 HGB kann ein Kaufmann für seine Forderungen aus beiderseitigen Handelsgeschäften ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit Zinsen verlangen, ohne dass es einer vorherigen Mahnung bedarf. Der anzuwendende Zinssatz beträgt nach § 352 Abs. 1 HGB 5 % p.a. Dies ist ein erheblicher Unterschied zum allgemeinen Zivilrecht, wo eine Mahnung erforderlich ist, um Verzugszinsen auszulösen.
Warum können im B2B-Bereich höhere Verzugszinsen anfallen?
Bei Handelsgeschäften zwischen zwei Kaufleuten (B2B) gilt neben § 353 HGB auch § 288 Abs. 2 BGB. Dieser sieht für Entgeltforderungen zwischen Unternehmen einen Verzugszinssatz von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB vor. Da der gesetzliche B2B-Verzugszins in der Regel höher ist als die 5 % nach § 352 HGB, wird der jeweils höhere Zinssatz angewandt, um den Gläubiger optimal zu schützen.
Was ist der Basiszinssatz und wie oft ändert er sich?
Der Basiszinssatz ist ein vom Bundesministerium der Finanzen halbjährlich (zum 1. Januar und 1. Juli) festgesetzter Referenzzinssatz, der sich am Leitzins der Europäischen Zentralbank (EZB) orientiert. Im Jahr 2026 liegt er aufgrund der EZB-Geldpolitik bei ca. 2,9 %. Der aktuelle Basiszinssatz wird im Bundesanzeiger und auf den Seiten der Deutschen Bundesbank veröffentlicht. Er dient als Berechnungsgrundlage für gesetzliche Verzugszinsen nach § 247 BGB.
Braucht man bei kaufmännischen Verzugszinsen eine Mahnung?
Nein — das ist der entscheidende Vorteil des kaufmännischen Rechts. Nach § 353 HGB kann der Kaufmann Zinsen ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung verlangen, ohne dass eine Mahnung erforderlich ist. Bei nicht-kaufmännischen Schuldverhältnissen (Verbraucher) kommt es erst durch eine Mahnung oder 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung (§ 286 Abs. 3 BGB) zum Verzug.
Kann man höhere Verzugszinsen vertraglich vereinbaren?
Ja, im kaufmännischen Verkehr können die Parteien vertraglich höhere Verzugszinsen vereinbaren, sofern diese nicht sittenwidrig sind. Üblich sind Klauseln, die einen festen Zinssatz (z.B. 8–12 % p.a.) oder den gesetzlichen Verzugszins plus einen Aufschlag vorsehen. Bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten die Schranken der §§ 305 ff. BGB — unangemessen hohe Zinssätze können unwirksam sein. Im B2C-Bereich gelten strengere Grenzen.
Was ist der Unterschied zwischen § 353 HGB und § 288 BGB?
§ 353 HGB gilt für beiderseitige Handelsgeschäfte und ermöglicht Zinsen ohne Mahnung ab Fälligkeit (5 % p.a. gemäß § 352 HGB). § 288 BGB gilt allgemein für Geldschulden im Verzug: Abs. 1 sieht 5 Prozentpunkte über Basiszinssatz für Verbraucher, Abs. 2 sieht 9 Prozentpunkte über Basiszinssatz für B2B-Entgeltforderungen vor. Im Ergebnis wird der jeweils günstigere (höhere) Zinssatz für den Gläubiger verwendet.
Wann beginnt der Verzug bei Handelskäufen?
Bei Handelskäufen (§ 353 HGB) beginnt der Zinsanspruch unmittelbar mit der Fälligkeit der Forderung, ohne dass eine Mahnung erforderlich ist. Die Fälligkeit richtet sich nach dem Kaufvertrag. Ist keine Fälligkeitsvereinbarung getroffen, gilt die Forderung mit Rechnungsstellung als fällig. Bei Verbrauchern gilt die Sonderregel des § 286 Abs. 3 BGB: automatischer Verzug 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung.