§§ 34, 91 GNotKG

Berechnen Sie die Notarkosten für die Beurkundung eines Erbvertrags nach dem GNotKG. Der Rechner ermittelt die Beurkundungsgebühr (2,0-fach je Erblasser), Vollzugsgebühr (0,5-fach), Testamentsregister-Eintragung (18 €) und optionale Umsatzsteuer (19 %). Grundlage: §§ 34, 91, 36 GNotKG, GNotKG-Tabelle 2026.

Letzte Aktualisierung: 9. 4. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema

Ein Erbvertrag ist eine notariell beurkundete Vereinbarung zwischen dem Erblasser und einem oder mehreren Vertragspartnern über die Erbfolge. Anders als ein Testament ist er für die Vertragsparteien bindend und schafft Erbrechte, die vor späteren Verfügungen von Todes wegen schützen (§§ 2274 ff. BGB). Typische Anwendungsfälle sind gegenseitige Erbverträge zwischen Ehegatten oder Vereinbarungen zwischen Eltern und Kindern über die Nachfolgeregelung. Die Kosten für die notarielle Beurkundung richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG).

Gebührenberechnung nach GNotKG

Die Beurkundungsgebühr für einen Erbvertrag beträgt nach § 91 Abs. 1 GNotKG das 2,0-fache der Tabellenwerts aus Anlage 1 zu § 34 GNotKG — und zwar je Erblasser. Bei einem gegenseitigen Erbvertrag zwischen zwei Ehegatten verdoppelt sich die Gebühr entsprechend. Maßgeblicher Geschäftswert ist der Wert des Nachlasses zum Beurkundungszeitpunkt (§ 102 GNotKG). Hinzu kommt eine Vollzugsgebühr von 0,5-facher Tabellenwert sowie die Eintragungsgebühr ins Zentrale Testamentsregister von pauschal 18 Euro. Auf alle Gebühren fällt 19 Prozent Umsatzsteuer an.

Vergleich: Erbvertrag vs. gemeinschaftliches Testament

Das gemeinschaftliche Testament (Berliner Testament) ist günstiger als ein Erbvertrag, da es formfrei handschriftlich errichtet werden kann. Allerdings bietet es weniger Bindungswirkung. Eheleute können ein gemeinschaftliches Testament grundsätzlich unter bestimmten Voraussetzungen widerrufen. Der Erbvertrag hingegen schützt den Begünstigten besser, da er nur durch notariellen Aufhebungsvertrag geändert werden kann. Für Vermögen ab etwa 200.000 Euro empfehlen Notare häufig den Erbvertrag wegen der höheren Rechtssicherheit.

Häufig gestellte Fragen zu Notarkosten Erbvertrag

Was kostet die Beurkundung eines Erbvertrags?

Die Beurkundungsgebühr für einen Erbvertrag richtet sich nach dem GNotKG und beträgt das 2,0-fache der GNotKG-Tabellenwerts (§ 91 GNotKG). Maßgeblicher Geschäftswert ist der Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt der Beurkundung. Bei einem Nachlasswert von 200.000 Euro ergibt sich eine einfache Gebühr von 1.275 Euro, die Beurkundungsgebühr beträgt 2.550 Euro. Bei einem gegenseitigen Erbvertrag (2 Erblasser) verdoppelt sich die Gebühr.

Unterschied Erbvertrag vs. Testament?

Ein Testament kann einseitig vom Erblasser geändert oder widerrufen werden, ein Erbvertrag hingegen ist bindend für alle Vertragsparteien. Ein gegenseitiger Erbvertrag zwischen Ehegatten kann nur einvernehmlich oder unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen aufgehoben werden (§§ 2296 ff. BGB). Der Erbvertrag bietet daher mehr Rechtssicherheit für den Begünstigten, ist aber auch weniger flexibel. Notarkosten fallen für beide Instrumente an, beim Erbvertrag sind sie jedoch höher.

Muss ein Erbvertrag ins Testamentsregister eingetragen werden?

Erbverträge werden nach § 347 Abs. 1 FamFG in amtliche Verwahrung genommen und im Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer registriert. Damit ist sichergestellt, dass der Vertrag beim Tod des Erblassers gefunden und eröffnet wird. Die Registrierungsgebühr nach § 36 GNotKG beträgt pauschal 18 Euro. Das Standesamt meldet den Sterbefall ans Testamentsregister, das dann die Hinterlegungsstelle benachrichtigt.

Wer trägt die Notarkosten beim Erbvertrag?

Grundsätzlich tragen die Beteiligten die Notarkosten gemeinsam als Gesamtschuldner (§ 29 GNotKG). Im Innenverhältnis legen die Parteien die Kostenaufteilung selbst fest. Beim gegenseitigen Erbvertrag unter Ehegatten teilen die Partner die Kosten meist hälftig. Die Notarkosten sind steuerlich als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig, soweit sie mit dem Erwerb von Todes wegen zusammenhängen.

Kann ein Erbvertrag widerrufen werden?

Ein Erbvertrag ist grundsätzlich bindend und kann vom Erblasser nicht einseitig widerrufen werden. Ein Rücktrittsrecht besteht jedoch, wenn es vertraglich vereinbart wurde oder wenn der Vertragspartner sich einer schweren Verfehlung schuldig gemacht hat (§§ 2296, 2294 BGB). Stimmen alle Vertragsparteien zu, kann der Vertrag durch notariellen Aufhebungsvertrag aufgelöst werden. Bei einem einseitigen Erbvertrag (nur ein Erblasser und kein Vertragspartner als Bedachter) ist ein Widerruf möglich.

Welchen Geschäftswert setzt der Notar an?

Der Geschäftswert richtet sich nach dem Wert des gesamten Nachlasses zum Zeitpunkt der Beurkundung (§ 102 GNotKG). Dazu zählen Immobilien (Verkehrswert), Bankguthaben, Wertpapiere, Fahrzeuge und andere Vermögenswerte abzüglich Schulden. Der Notar kann für die Schätzung Unterlagen anfordern. Im Zweifelsfall wird der Wert nach § 35 GNotKG geschätzt. Ist der tatsächliche Wert unklar, empfiehlt es sich, einen realistischen Schätzwert zu verwenden.

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