§ 249a SGB V

Berechnen Sie den Krankenversicherungsbeitrag als Rentner nach § 249a SGB V: allgemeiner Beitragssatz 14,6 % plus kassenindividueller Zusatzbeitrag — je hälftig vom Rentner und dem Rentenversicherungsträger getragen. Beitragsbemessungsgrenze 2026: 5.812,50 €/Monat.

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

KV-Beitrag Rentner nach § 249a SGB V — Hälftige Teilung mit Rentenversicherung

Rentenbezieher, die Pflichtmitglieder der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) sind, zahlen Beiträge auf ihre Rente. Nach § 249a SGB V tragen Rentner und der Rentenversicherungsträger diesen Beitrag je hälftig — analog zur Beschäftigung.

Der anwendbare Beitragssatz ergibt sich aus dem allgemeinen Beitragssatz von 14,6 % (§ 248 SGB V) plus dem kassenindividuellen Zusatzbeitragssatz. Beide Hälften werden paritätisch getragen. Die Deutsche Rentenversicherung behält den Rentnerbeitrag direkt bei der Rentenzahlung ein.

Nettorente nach KV-Abzug

Die tatsächlich ausgezahlte Nettorente ergibt sich nach Abzug des KV-Beitrags des Rentners, des Pflegeversicherungsbeitrags (§ 59 SGB XI, vollständig vom Rentner zu tragen), der Einkommensteuer auf den steuerpflichtigen Rentenanteil sowie ggf. Kirchensteuer.

Unterschied zu freiwillig versicherten Rentnern

Wer die Voraussetzungen für die KVdR nicht erfüllt (z.B. zu kurze gesetzliche Versicherungszeit), muss sich freiwillig versichern und trägt den vollen Beitrag ohne Übernahme durch den Rentenversicherungsträger. Zudem werden alle Einnahmen (nicht nur die Rente) beitragspflichtig. Dies macht die freiwillige Versicherung oft deutlich teurer.

Häufige Fragen zum KV-Beitrag Rentner § 249a SGB V

Wie wird der KV-Beitrag für Rentner berechnet?

Rentner in der gesetzlichen Krankenversicherung (KVdR) zahlen auf ihre Rente den vollen Beitragssatz (§ 248 SGB V) — allgemeiner Satz 14,6 % plus kassenindividuellen Zusatzbeitrag. Die Hälfte tragen sie selbst, die andere Hälfte übernimmt der Rentenversicherungsträger (§ 249a SGB V).

Was ist die Krankenversicherung der Rentner (KVdR)?

Die KVdR ist die gesetzliche Krankenversicherung für Rentenbezieher, die in ihrer Erwerbsbiografie überwiegend gesetzlich versichert waren (Halbbelegungsgebot, § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V). Pflichtmitglieder der KVdR zahlen keinen zusätzlichen Beitrag auf Versorgungsbezüge (Betriebsrenten) bis zu einer Freigrenze.

Gilt die Beitragsbemessungsgrenze auch für Rentner?

Ja — die BBG von 5.812,50 €/Monat (2026) gilt auch für Rentner. Die meisten Rentner liegen jedoch deutlich darunter, sodass die volle Rente beitragspflichtig ist.

Zahlen freiwillig versicherte Rentner mehr als pflichtversicherte?

Freiwillig versicherte Rentner (die nicht die Voraussetzungen der KVdR erfüllen) müssen den Beitrag vollständig selbst zahlen (keine Übernahme durch den Rentenversicherungsträger). Außerdem werden bei freiwillig Versicherten alle Einnahmen (z.B. Miet-, Kapital- und sonstige Einkünfte) beitragspflichtig, nicht nur die Rente.

Wie wird der Beitrag auf Betriebsrenten berechnet?

Versorgungsbezüge (Betriebsrenten, Direktversicherungen etc.) sind nach § 229 SGB V beitragspflichtig. Der Rentner trägt hier den vollen Beitragssatz alleine — der Rentenversicherungsträger übernimmt keinen AG-Anteil. Eine Freigrenze von ca. 176,75 €/Monat (2026) existiert für geringfügige Versorgungsbezüge.

Ab wann muss ich als Rentner KV-Beiträge zahlen?

KV-Beiträge auf die Rente beginnen mit dem Rentenbeginn. Bei Rentenbezug unter der halben KVdR-Freigrenze sind keine Beiträge zu zahlen. Die Deutsche Rentenversicherung zieht die Beiträge direkt von der Rente ein und überweist sie an die Krankenkasse.

Verwandte Rechner

KV-Beitrag Rentner § 249a SGB V 2026 | RuleCalc | RuleCalc