§ 151 SGB IX

Was bedeutet Ihr GdB? Prüfen Sie Ansprüche bei Schwerbehinderung (GdB ≥ 50):5 Tage Zusatzurlaub, besonderer Kündigungsschutz und Pflichtquote 5 % für Arbeitgeber nach § 151 SGB IX 2026.

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Schwerbehinderung 2026 — § 151 SGB IX: GdB, Zusatzurlaub, Pflichtquote

Schwerbehinderung und GdB — § 151 SGB IX

Das SGB IX (Sozialgesetzbuch IX) regelt die Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen. § 151 SGB IX normiert die Beschäftigungspflicht von Arbeitgebern: Betriebe mit durchschnittlich mindestens 20 Arbeitsplätzen müssen mindestens 5 % ihrer Stellen mit schwerbehinderten Menschen besetzen.

GdB-Feststellung durch das Versorgungsamt

Der Grad der Behinderung (GdB) wird durch das zuständige Versorgungsamt auf Antrag festgestellt. Die Einstufung erfolgt in Zehner-Schritten (0, 10, 20, …, 100). Ab GdB 50 gilt man als schwerbehinderter Mensch (§ 2 Abs. 2 SGB IX). Wer einen GdB von 30–49 hat, kann beim Arbeitsamt einenGleichstellungsantrag stellen (§ 2 Abs. 3 SGB IX).

Rechte schwerbehinderter Arbeitnehmer

Schwerbehinderte Menschen haben besondere Schutzrechte: 5 Tage Zusatzurlaub pro Jahr (§ 208 SGB IX), besonderer Kündigungsschutz mit Zustimmungsvorbehalt des Integrationsamts (§ 168 SGB IX), Freistellung für behinderungsbedingte Termine (§ 179 SGB IX) und Anspruch auf einen leidensgerechten Arbeitsplatz.

Pflichtquote und Ausgleichsabgabe

Erfüllt ein Arbeitgeber die 5 %-Pflichtquote nicht, muss er eine gestaffelteAusgleichsabgabe nach § 160 SGB IX zahlen: 720 €/Monat je unbesetzten Pflichtplatz bei Quote unter 2 %, 360 €/Monat bei 2–3 % und 140 €/Monat bei 3–5 %. Die Mittel fließen an das Integrationsamt und werden für Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben eingesetzt.

Praktische Hinweise

Schwerbehinderte Arbeitnehmer sollten ihren GdB-Bescheid dem Arbeitgeber vorlegen, sobald er vorliegt. Rückwirkend gilt der Schutz ab dem Tag der Antragstellung. Eine Gleichstellung sollte rechtzeitig beim zuständigen Arbeitsamt beantragt werden — sie verbessert die Rechtsstellung erheblich.

Häufige Fragen zur Schwerbehinderung

Ab welchem GdB gilt man als schwerbehindert?

Nach § 2 Abs. 2 SGB IX gilt als schwerbehinderter Mensch, wer einen Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 hat und in der Bundesrepublik Deutschland seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder seine Beschäftigung hat. Der GdB wird vom Versorgungsamt festgestellt.

Was ist eine Gleichstellung bei GdB 30–49?

Menschen mit einem GdB von 30 bis unter 50 können auf Antrag beim Arbeitsamt (Agentur für Arbeit) einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden (§ 2 Abs. 3 SGB IX), wenn sie ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder behalten könnten. Die Gleichstellung gibt bestimmte Schutzrechte, aber nicht alle (z. B. keinen Anspruch auf Zusatzurlaub).

Wie viel Zusatzurlaub haben schwerbehinderte Arbeitnehmer?

§ 208 SGB IX gewährt schwerbehinderten Menschen in jedem Kalenderjahr 5 Arbeitstage zusätzlichen Urlaub (bei 5-Tage-Woche). Bei abweichender Arbeitswoche ist der Zusatzurlaub entsprechend anteilig zu berechnen. Der Zusatzurlaub kann nicht abgegolten werden, es sei denn, das Arbeitsverhältnis endet.

Was ist die Pflichtquote für Arbeitgeber?

§ 154 Abs. 1 SGB IX verpflichtet Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich mindestens 20 Arbeitsplätzen, auf wenigstens 5 % der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Wird die Quote nicht erfüllt, muss eine Ausgleichsabgabe nach § 160 SGB IX gezahlt werden.

Wie hoch ist die Ausgleichsabgabe 2026?

Die Ausgleichsabgabe nach § 160 SGB IX ist gestaffelt: Bei einer Beschäftigungsquote von 0 bis unter 2 % zahlen Arbeitgeber 720 €/Monat je unbesetzten Pflichtplatz. Bei 2 bis unter 3 % beträgt sie 360 €/Monat, bei 3 bis unter 5 % beträgt sie 140 €/Monat. Die Abgabe wird jährlich erhoben und an das Integrationsamt abgeführt.

Wann greift der besondere Kündigungsschutz?

§ 168 SGB IX schützt schwerbehinderte Menschen vor Kündigung. Eine Kündigung ist nur wirksam, wenn das Integrationsamt vorher zugestimmt hat. Die Zustimmung kann verweigert werden, wenn die Kündigung im Zusammenhang mit der Behinderung steht. Der Sonderkündigungsschutz gilt ab dem Moment, in dem der Antrag auf Feststellung des GdB gestellt wird, sofern dieser erfolgreich ist.

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