Wie hoch ist der steuerliche Sachwert Ihres Hauses? Unser Rechner berechnet den Sachwert nach § 189 BewG — mit Gebäudesachwert, Alterswertminderung und Bodenwert für Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer.
Grundstücksbewertung Sachwert Rechner 2026
Rechtsgrundlage
- § 189 Bewertungsgesetz (BewG) ↗
Sachwertverfahren für Ein-/Zweifamilienhäuser und Wohnungseigentum
Gültig ab: 1. 1. 2022
- § 190 Bewertungsgesetz (BewG) ↗
Gebäudesachwert: NHK, Alterswertminderung max. 70 %
Gültig ab: 1. 1. 2022
Sachwertverfahren 2026 — Grundlagen nach § 189 BewG
Häufige Fragen zum Sachwertverfahren
Was ist das Sachwertverfahren nach § 189 BewG?
Das Sachwertverfahren nach § 189 BewG bewertet Immobilien anhand ihrer Substanz — also der Kosten für Neubau abzüglich Alterswertminderung plus Bodenwert. Es wird vom Finanzamt für Ein-/Zweifamilienhäuser und Wohnungseigentum bei der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer angewendet.
Was sind Normalherstellungskosten (NHK)?
NHK sind die Kosten, die ein vergleichbares Gebäude heute neu errichten würde, ausgedrückt in €/m² Wohnfläche. Sie richten sich nach Gebäudetyp und Ausstattungsstandard und sind in Anlage 24 BewG geregelt. Für ein Standard-Einfamilienhaus liegen sie je nach Baujahr und Ausstattung zwischen 900 und 2.000 €/m².
Wie funktioniert die Alterswertminderung nach § 190 BewG?
Die Alterswertminderung beträgt 0,5 % pro Jahr des Gebäudealters (Linienmethode). Sie ist auf maximal 70 % begrenzt — ein Gebäude verliert also nie mehr als 70 % seines Neubauwertes durch Alterung. Gründliche Sanierungen können die effektive Restnutzungsdauer verlängern.
Was ist der Bodenrichtwert und wo finde ich ihn?
Der Bodenrichtwert ist der durchschnittliche Lagewert des Bodens in einem Gebiet, festgelegt vom Gutachterausschuss nach § 196 BauGB. Er wird in €/m² ausgedrückt und regelmäßig aktualisiert. Abrufbar kostenlos über das BORIS-Portal des jeweiligen Bundeslandes oder beim lokalen Gutachterausschuss.
Wann gilt das Sachwertverfahren statt dem Ertragswertverfahren?
Das Sachwertverfahren (§ 189 BewG) gilt für Ein- und Zweifamilienhäuser sowie Wohnungseigentum. Das Ertragswertverfahren (§ 184 BewG) gilt für Mietwohngrundstücke und Geschäftsgrundstücke. Das Finanzamt wählt das Verfahren automatisch je nach Grundstücksart.
Kann der Steuerpflichtige einen niedrigeren Wert nachweisen?
Ja — nach § 198 BewG kann der Steuerpflichtige nachweisen, dass der gemeine Wert (Verkehrswert) der Immobilie niedriger ist als der nach dem typisierten Verfahren ermittelte Wert. Dazu ist in der Regel ein qualifiziertes Wertgutachten eines öffentlich bestellten Sachverständigen erforderlich.