§§ 1, 4 LArbWoV

Berechnen Sie die steuerliche Bewertungsfreiheit für den Bau von Landarbeiterwohnungen nach der LArbWoV. Ermitteln Sie den Selbstaufbringungsbetrag und die jährliche Absetzung — wahlweise als Vollabsetzung oder Drittelung über drei Wirtschaftsjahre. Historische Fördermaßnahme für die Land- und Forstwirtschaft.

Letzte Aktualisierung: 7. 4. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema

Die Verordnung über Steuervergünstigungen zur Förderung des Baues von Landarbeiterwohnungen (LArbWoV) ist eine historische steuerliche Fördermaßnahme, die in der Nachkriegszeit eingeführt wurde, um den Wohnungsbau für landwirtschaftliche Arbeitnehmer zu fördern. Sie gewährt buchführenden und nichtbuchführenden Land- und Forstwirten eine Bewertungsfreiheit für die Herstellungskosten von Wohnungen, die für ihre Beschäftigten errichtet werden. Die Verordnung ist ein Beispiel für die zahlreichen steuerlichen Sonderregelungen, die in der deutschen Nachkriegs-Agrarpolitik zur Stabilisierung der ländlichen Arbeitsmärkte geschaffen wurden.

Bewertungsfreiheit und Absetzungsmodi

Das Kernstück der LArbWoV ist die in § 1 geregelte Bewertungsfreiheit. Im Gegensatz zur regulären Absetzung für Abnutzung (AfA), die Gebäudekosten über Jahrzehnte verteilt, erlaubt die LArbWoV eine beschleunigte Absetzung: Der Steuerpflichtige kann die Herstellungsaufwendungen entweder vollständig im Wirtschaftsjahr der Herstellung absetzen oder auf das Herstellungsjahr und die beiden folgenden Wirtschaftsjahre verteilen (je ein Drittel). Diese Wahl steht buchführenden Landwirten nach Absatz 1 und nichtbuchführenden Landwirten nach Absatz 2 und 3 gleichermaßen offen. Die Vergünstigung ist nach § 1b LArbWoV mit den allgemeinen AfA-Vorschriften des Einkommensteuergesetzes nicht kombinierbar.

Selbstaufbringungsbetrag als Voraussetzung

Nach § 4 LArbWoV ist die Absetzung auf den sogenannten Selbstaufbringungsbetrag beschränkt. Dies bedeutet, dass nur die tatsächlich vom Steuerpflichtigen aus eigenen Mitteln aufgebrachten Herstellungskosten steuerlich geltend gemacht werden können. Öffentliche Zuschüsse, staatliche Fördermittel, Baudarlehen und sonstige Fremdmittel werden von den Gesamtaufwendungen abgezogen. Diese Regelung verhindert eine Doppelbegünstigung: Wer bereits öffentliche Förderung erhält, soll nicht zusätzlich den vollen Betrag steuerlich absetzen können. Der Selbstaufbringungsbetrag ist damit die zentrale Berechnungsgröße für die steuerliche Entlastung.

Zeitliche Begrenzung und aktuelle Relevanz

Die Bewertungsfreiheit nach § 1 Abs. 4 LArbWoV gilt nur für Landarbeiterwohnungen, die in den Wirtschaftsjahren 1950/51 bis 1976/77 hergestellt wurden. Für neue Bauvorhaben ist die Verordnung daher nicht mehr anwendbar. Dennoch hat die LArbWoV weiterhin praktische Bedeutung: In Altfällen können sich aus der historischen Absetzung steuerliche Nachwirkungen ergeben, etwa bei Betriebsprüfungen, bei der Ermittlung von Buchwerten für Veräußerungsgewinne oder bei der Bewertung von Betriebsvermögen. Zudem dient die Verordnung als rechtshistorisches Dokument der deutschen Agrar- und Steuerpolitik der Nachkriegszeit. Für aktuelle Bauvorhaben im landwirtschaftlichen Bereich gelten die allgemeinen Abschreibungsregeln des § 7 EStG sowie gegebenenfalls Sonderabschreibungen nach § 7b EStG.

Häufig gestellte Fragen zur Landarbeiterwohnung-Steuervergünstigung

Was ist die Bewertungsfreiheit nach § 1 LArbWoV?

Die Bewertungsfreiheit nach § 1 LArbWoV ermöglicht es buchführenden Land- und Forstwirten, die Herstellungsaufwendungen für Landarbeiterwohnungen steuerlich sofort abzusetzen. Der Steuerpflichtige hat die Wahl, die Aufwendungen entweder vollständig im Wirtschaftsjahr der Herstellung abzusetzen oder gleichmäßig auf das Herstellungsjahr und die beiden folgenden Wirtschaftsjahre zu verteilen (je ein Drittel). Diese Regelung geht über die reguläre Abschreibung (AfA) deutlich hinaus.

Was ist der Selbstaufbringungsbetrag nach § 4 LArbWoV?

Der Selbstaufbringungsbetrag nach § 4 LArbWoV umfasst ausschließlich die eigenen Aufwendungen des Steuerpflichtigen für den Bau der Landarbeiterwohnung. Öffentliche Zuschüsse, Darlehen und sonstige Fremdmittel werden von den Gesamtaufwendungen abgezogen. Nur der verbleibende Selbstaufbringungsbetrag kann im Rahmen der Bewertungsfreiheit steuerlich abgesetzt werden. Damit soll eine Doppelbegünstigung durch staatliche Förderung und zusätzliche Steuerermäßigung vermieden werden.

Welche Gebäude gelten als Landarbeiterwohnungen?

Gemäß § 3 LArbWoV sind Landarbeiterwohnungen Wohnungen, die für Personen bestimmt sind, die in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb beschäftigt sind. Die Wohnungen müssen innerhalb eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs hergestellt worden sein. Es handelt sich typischerweise um Werkswohnungen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer auf dem Betriebsgelände oder in unmittelbarer Nähe des Betriebs.

Gilt die LArbWoV noch für aktuelle Bauvorhaben?

Die Bewertungsfreiheit nach § 1 Abs. 4 LArbWoV ist auf Landarbeiterwohnungen beschränkt, die in den Wirtschaftsjahren 1950/51 bis 1976/77 hergestellt wurden. Für aktuelle Bauvorhaben ist die Verordnung daher nicht mehr anwendbar. Der Rechner dient der historischen Berechnung und der Dokumentation bestehender Altfälle, in denen die Absetzung noch nachwirkt oder Betriebsprüfungen betroffen sind. Für neue Bauvorhaben gelten die allgemeinen AfA-Regelungen des § 7 EStG.

Können auch Verpächter die Vergünstigung nutzen?

Ja, gemäß § 1a LArbWoV können auch Verpächter von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben die Steuervergünstigung in Anspruch nehmen, wenn sie Landarbeiterwohnungen für die im verpachteten Betrieb beschäftigten Personen errichten. Die gleichen Voraussetzungen gelten: Es müssen eigene Aufwendungen sein (Selbstaufbringungsbetrag nach § 4), und die Wohnung muss für landwirtschaftliche Arbeitnehmer bestimmt sein.

Wie unterscheidet sich die LArbWoV-Absetzung von der regulären AfA?

Die reguläre Absetzung für Abnutzung (AfA) nach § 7 EStG verteilt die Herstellungskosten gleichmäßig über die Nutzungsdauer des Gebäudes (typisch 33–50 Jahre, also 2–3 % jährlich). Die Bewertungsfreiheit nach § 1 LArbWoV ermöglicht dagegen die vollständige Absetzung in nur einem bis drei Jahren. Dies stellt einen erheblichen Liquiditäts- und Steuervorteil dar, da die gesamten Herstellungskosten sofort oder innerhalb kurzer Zeit gewinnmindernd wirken. Eine Kombination mit der regulären AfA ist nach § 1b LArbWoV ausgeschlossen.

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