Ermitteln Sie die anrechenbare Belastung für den Wohngeld-Lastenzuschuss als Eigenheimbesitzer. Der Rechner berechnet den Kapitaldienst nach § 12 WoGV (monatliche Schuldzinsen und Tilgung) sowie die Bewirtschaftungskosten nach § 13 WoGV — pauschale 36 €/m²/Jahr für Gebäude bis Baujahr 1991 bzw. 24 €/m²/Jahr ab Baujahr 1992. Die Summe ergibt die anrechenbare Gesamtbelastung für die WoGG-§ 19-Formel.
Rechtsgrundlage
- § 12 WoGV (WoGV) ↗
Kapitaldienst: monatliche Zinsen + Tilgung
Gültig ab: 1. 1. 2026
- § 13 WoGV (WoGV) ↗
Bewirtschaftungskosten: Pauschale 36 €/m²/Jahr (bis 1991) oder 24 €/m²/Jahr (ab 1992)
Gültig ab: 1. 1. 2026
Wohngeld Lastenberechnung 2026 — §§ 12, 13 WoGV
Das Wohngeld ist eine staatliche Leistung, die einkommensschwachen Haushalten bei den Wohnkosten hilft. Während Mieter einen Mietzuschuss erhalten, können Eigentümer von selbst genutztem Wohneigentum einen Lastenzuschuss beantragen. Die Grundlage für den Lastenzuschuss ist die sogenannte anrechenbare Belastung, die sich nach den §§ 12 und 13 der Wohngeldverordnung (WoGV) berechnet.
Kapitaldienst nach § 12 WoGV
Der Kapitaldienst umfasst die monatlichen Aufwendungen für die Finanzierung des Eigenheims: Schuldzinsen und Tilgungsraten. Nach § 12 WoGV werden beide Positionen direkt aus dem Kreditvertrag übernommen und addiert. Der Kapitaldienst spiegelt den realen monatlichen Finanzierungsaufwand wider und ist der variabelste Teil der anrechenbaren Belastung — er sinkt mit fortschreitender Tilgung, wenn Zinsen auf niedrigerem Schuldenstand berechnet werden.
Wichtig: Nur die vertraglich vereinbarten Regelraten werden berücksichtigt. Einmalige Sondertilgungen oder außerordentliche Zahlungen werden nicht in den monatlichen Kapitaldienst eingerechnet.
Bewirtschaftungskosten nach § 13 WoGV
Neben dem Kapitaldienst werden nach § 13 WoGV pauschal Bewirtschaftungskosten für Instandhaltung, Betrieb und Verwaltung des Eigenheims angesetzt. Die Pauschale richtet sich nach dem Baujahr des Gebäudes:
- Gebäude bis Baujahr 1991: 36 €/m² Wohnfläche/Jahr — höherer Satz wegen typischerweise erhöhter Instandhaltungskosten bei Altbauten
- Gebäude ab Baujahr 1992: 24 €/m² Wohnfläche/Jahr — niedrigerer Satz für modernere Gebäude mit geringerem Instandhaltungsbedarf
Der Jahresbetrag wird durch 12 dividiert, um die monatliche Bewirtschaftungslast zu ermitteln. Bei einer Wohnfläche von 80 m² und Baujahr 1990 ergibt sich beispielsweise eine monatliche Bewirtschaftungspauschale von 80 × 36 ÷ 12 = 240 €.
Anrechenbare Gesamtbelastung und WoGG-Formel
Die anrechenbare Gesamtbelastung ergibt sich aus der Addition von Kapitaldienst und monatlicher Bewirtschaftungspauschale. Dieser Betrag wird in der Wohngeldformel nach § 19 WoGG als Belastungsgröße eingesetzt. Wie beim Mietzuschuss gilt auch hier eine Höchstgrenze für die anrechenbare Belastung, die von der Anzahl der haushaltszugehörigen Personen und der Mietstufe der Gemeinde abhängt.
Antragstellung und Nachweispflichten
Beim Antrag auf Lastenzuschuss sind Nachweise über den Grundstückswert, die Gebäudegröße (Wohnfläche), das Baujahr und die aktuellen Darlehenskonditionen vorzulegen. Der zuständige Sachbearbeiter prüft die Angaben und berechnet auf Basis der WoGV-Formeln die anrechenbare Belastung. Eine regelmäßige Überprüfung des Wohngeldanspruchs ist sinnvoll, da sich Zinssätze und Tilgungsraten bei Anschlussfinanzierungen ändern können.
Häufige Fragen zur Wohngeld Lastenberechnung
Was versteht man unter der anrechenbaren Belastung beim Wohngeld?
Die anrechenbare Belastung ist die monatliche finanzielle Last, die ein Eigenheimbesitzer für sein selbst genutztes Wohneigentum trägt. Sie setzt sich nach §§ 12, 13 WoGV aus dem Kapitaldienst (Zinsen und Tilgung) sowie den Bewirtschaftungskosten zusammen und ist Grundlage der Lastenzuschuss-Berechnung nach WoGG § 19.
Was ist der Unterschied zwischen Mietzuschuss und Lastenzuschuss?
Der Mietzuschuss richtet sich an Mieter, der Lastenzuschuss an Eigenheimbesitzer. Beim Lastenzuschuss wird statt der Miete die anrechenbare Belastung angesetzt, die nach §§ 12, 13 WoGV ermittelt wird. Beide Zuschussarten werden nach derselben Grundformel des WoGG berechnet.
Warum gibt es unterschiedliche Bewirtschaftungspauschalen?
Nach § 13 WoGV werden für Altbauten (bis einschließlich Baujahr 1991) höhere Bewirtschaftungskosten von 36 €/m²/Jahr angesetzt, da ältere Gebäude typischerweise höhere Instandhaltungskosten verursachen. Für Neubauten ab 1992 gilt ein niedrigerer Satz von 24 €/m²/Jahr.
Werden Sondertilgungen bei der Lastenzuschuss-Berechnung berücksichtigt?
Für den Lastenzuschuss werden nur die vereinbarten regelmäßigen Tilgungsraten aus dem Kreditvertrag berücksichtigt. Außerordentliche Sondertilgungen gehen nicht in die monatliche Lastenkalkulation ein.
Wie beeinflusst die Wohnfläche die anrechenbare Belastung?
Die Wohnfläche bestimmt direkt die monatlichen Bewirtschaftungskosten: Je größer die Fläche, desto höher der Bewirtschaftungsanteil. Gleichzeitig gilt beim Wohngeld eine Höchstgrenze für die anrechenbare Wohnfläche, die von der Haushaltsgröße abhängt.