§ 557a BGB

Berechnen Sie die Gesamtmietkosten und Mieterhöhung bei einem Staffelmietvertrag nach §§ 535, 557a BGB. Der Rechner ermittelt die monatliche Miete über die Vertragslaufzeit, Gesamtkosten und durchschnittliche Miete. Zeigt auch, dass die Kappungsgrenze für Staffelmietverträge nicht gilt.

Letzte Aktualisierung: 24. 4. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema

Ein Staffelmietvertrag ist eine besondere Form der Miete, bei der die Miete für verschiedene Zeiträume unterschiedlich festgelegt wird. Im Gegensatz zur Mieterhöhung nach §§ 558–560 BGB (Vergleichsmiete) steigt die Miete also nicht auf Basis der ortsüblichen Vergleichsmiete, sondern nach einem vorab vereinbarten festen Prozentsatz. Die gesetzliche Grundlage bildet § 557a BGB. Der Vorteil für Vermieter: Sie können höhere Steigerungen durchsetzen als bei einer normalen Mieterhöhung, da die Kappungsgrenze (20% in 3 Jahren) nicht gilt.

Zinseszinsprinzip bei der Mieterhöhung

Die Mieterhöhung bei einem Staffelmietvertrag folgt dem Zinseszinsprinzip: Die Steigerung wird jeweils auf die aktuelle Miete berechnet, nicht auf die Ausgangsmiete. Das bedeutet: Eine Steigerung von 3 % jährlich führt nach 10 Jahren nicht zu einer Erhöhung von 30 %, sondern zu einer Vermehrung um den Faktor 1,03^10 = 1,344, also einer Erhöhung um 34,4 %. Diese Dynamik macht Staffelmietverträge für Vermieter attraktiv, wenn die Marktmiete stark steigt.

Formvorschriften und Kündigung

Der Staffelmietvertrag bedarf der schriftlichen Form und muss Mindestlaufzeit und Steigerungszeitpunkte eindeutig festlegen. Jeder Zeitraum muss mindestens ein Jahr betragen. Während der Laufzeit kann der Mieter die vereinbarte Erhöhung nicht ablehnen — die Mieterhöhung tritt automatisch ein. Eine ordentliche Kündigung ist weiterhin möglich, wobei die gesetzlichen Fristen gelten. Für Vermieter empfiehlt sich die Beratung durch einen Fachanwalt, um die Vereinbarung wasserdicht zu gestalten.

Häufig gestellte Fragen zum Staffelmietvertrag

Was ist ein Staffelmietvertrag?

Ein Staffelmietvertrag (§ 557a BGB) liegt vor, wenn die Miete für bestimmte Zeiträume in unterschiedlicher Höhe festgelegt wird. Die Miete steigt dann automatisch im vereinbarten Rhythmus (meist jährlich) gemäß dem Zinseszinsprinzip. Es gilt Mindestlaufzeit 1 Jahr, Schriftform ist erforderlich. Anders als bei Mieterhöhungen nach §§ 558–560 BGB kann der Mieter nicht widersprechen — die Erhöhung ist automatisch wirksam.

Gilt die Kappungsgrenze auch beim Staffelmietvertrag?

Nein, bei Staffelmietverträgen gilt die Kappungsgrenze (max. 20 % in 3 Jahren, § 558 Abs. 3 BGB) grundsätzlich nicht. Sie gilt nur für Erhöhungen nach §§ 558–560 BGB (Vergleichsmiete). Der Vermieter kann bei einem Staffelmietvertrag also höhere Steigerungen vereinbaren, als es bei einer normalen Mieterhöhung möglich wäre.

Kann der Mieter bei einem Staffelmietvertrag widersprechen?

Nein, bei einem wirksam vereinbarten Staffelmietvertrag ist die Mieterhöhung automatisch wirksam — der Mieter kann nicht widersprechen. Die Vereinbarung muss schriftlich erfolgen und die Mindestlaufzeit von 1 Jahr einhalten. Der Mieter hat nur das Recht, den Vertrag mit der ordentlichen Frist zu kündigen.

Wie wird die jährliche Steigerung berechnet?

Die Steigerung wird auf die Vormiete berechnet (Zinseszinsprinzip): Miete(n) = Miete(n-1) × (1 + p/100). Beispiel: 800 € × 1,03 = 824 € im ersten Jahr, 824 € × 1,03 = 848,72 € im zweiten Jahr, usw. Die Steigerung erfolgt also nicht auf die Ausgangsmiete, sondern auf die jeweils aktuelle Miete.

Wann lohnt sich ein Staffelmietvertrag für den Vermieter?

Bei erwarteter hoher Nachfrage und steigenden Marktpreisen kann der Vermieter frühzeitig höhere Mieten vereinbaren, ohne die strengen Anforderungen von § 558 BGB (ortsübliche Vergleichsmiete, Kappungsgrenze) erfüllen zu müssen. Für den Mieter bietet ein Staffelmietvertrag Planungssicherheit — er weiß genau, wie sich die Miete entwickelt.

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