BewG § 247 — Grundsteuerwert unbebauter Grundstücke

Berechnen Sie den Grundsteuerwert für Ihr unbebautes Grundstück nach dem neuen Bundesmodell (BewG § 247): Grundstücksfläche × Bodenrichtwert = Grundsteuerwert. Mit Grundsteuermessbetrag (GrStG § 13) und Jahresgrundsteuer auf Basis des gemeindlichen Hebesatzes.

Grundsteuer Unbebaute Grundstücke Rechner (BewG § 247)

Grundsteuerwert, Messbetrag und Jahresgrundsteuer nach neuem Recht ab 2025

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Letzte Aktualisierung: 20. 3. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Grundsteuer für unbebaute Grundstücke — neues Recht ab 2025

Mit der Reform der Grundsteuer, die am 1. Januar 2025 in Kraft getreten ist, haben sich die Bewertungsregeln für Grundstücke grundlegend geändert. Für unbebaute Grundstücke gilt im Bundesmodell eine einfache Formel: Grundsteuerwert = Grundstücksfläche × Bodenrichtwert (§ 247 BewG).

Das neue Bewertungsrecht nach BewG § 247

Im Bundesmodell — das in 11 der 16 Bundesländer gilt — werden unbebaute Grundstücke anhand des Bodenrichtwerts bewertet. Dieser Wert (in €/m²) wird von den örtlichen Gutachterausschüssen alle zwei Jahre auf Basis der tatsächlichen Kaufpreise ermittelt. Er kann über das BORIS-Portal (Bodenrichtwertinformationssystem) des jeweiligen Bundeslandes abgerufen werden.

Berechnung in drei Schritten

Die Berechnung der Grundsteuer für unbebaute Grundstücke erfolgt in drei Schritten:

  1. Grundsteuerwert (§ 247 BewG): Fläche (m²) × Bodenrichtwert (€/m²)
  2. Grundsteuermessbetrag (§ 13 GrStG): Grundsteuerwert × 0,34 ‰
  3. Jahresgrundsteuer (§ 25 GrStG): Messbetrag × gemeindlicher Hebesatz

Bundesländer mit eigenem Grundsteuergesetz

Fünf Bundesländer haben von der verfassungsrechtlichen Öffnungsklausel Gebrauch gemacht und eigene Grundsteuergesetze erlassen: Bayern, Baden-Württemberg, Hamburg, Hessen und Niedersachsen. In diesen Ländern gelten andere Bewertungsmethoden (z.B. das Flächenmodell in Bayern) und abweichende Steuermesszahlen. Dieser Rechner gilt ausschließlich für das Bundesmodell.

Hebesatz und kommunale Unterschiede

Der Hebesatz wird von jeder Gemeinde selbst festgelegt und kann stark variieren: von unter 200 % in einigen ländlichen Gemeinden bis über 900 % in manchen Großstädten. Viele Gemeinden haben ihre Hebesätze zur Grundsteuerreform 2025 angepasst — sogenannte "aufkommensneutrale" Anpassungen sollen zu ähnlichen Einnahmen wie zuvor führen, können aber im Einzelfall zu Mehr- oder Minderbelastungen führen.

Häufige Fragen zur Grundsteuer unbebauter Grundstücke

Wie wird der Grundsteuerwert für unbebaute Grundstücke berechnet?

Für unbebaute Grundstücke gilt seit 2025 die neue Bundesgrundsteuer: Grundsteuerwert = Grundstücksfläche × Bodenrichtwert (§ 247 BewG). Der Bodenrichtwert wird alle zwei Jahre von den Gutachterausschüssen festgestellt und kann beim BORIS-Portal des jeweiligen Bundeslandes abgerufen werden.

Was ist der Bodenrichtwert?

Der Bodenrichtwert ist ein durchschnittlicher Lagewert des Bodens in einem Bodenrichtwertgebiet in Euro pro m². Er wird vom örtlichen Gutachterausschuss ermittelt und ist Grundlage für die Grundsteuerwertberechnung nach dem neuen Recht.

Welche Steuermesszahl gilt für unbebaute Grundstücke?

Die bundeseinheitliche Steuermesszahl für unbebaute Grundstücke beträgt 0,34 ‰ (0,00034). Manche Bundesländer (Bayern, Baden-Württemberg, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Saarland) nutzen jedoch eigene Grundsteuer-Landesgesetze.

Gelten die neuen Grundsteuerwerte in allen Bundesländern?

Nein. Bayern, Baden-Württemberg, Hamburg, Hessen und Niedersachsen haben eigene Grundsteuergesetze (Öffnungsklausel). In diesen Ländern gelten andere Bewertungsmethoden und Steuermesszahlen. Der Rechner gilt für das Bundesmodell (restliche 11 Bundesländer).

Ab wann gilt die neue Grundsteuer?

Die neue Grundsteuer gilt ab dem 1. Januar 2025. Die Finanzämter haben 2022–2024 alle Grundstücke neu bewertet und Grundsteuerwertbescheide verschickt. Eigentümer konnten gegen die Feststellungsbescheide Einspruch einlegen.

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