§§ 8-9 GewStG

GewStG §§ 7–9 — aktuell gültig für 2026.

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Hintergrundinformationen

Gewerbeertrag und Steuermessbetrag berechnen

Die Gewerbesteuer ist eine Gemeindesteueer, die auf den Gewerbeertrag erhoben wird. Der Gewerbeertrag ist nicht identisch mit dem handelsrechtlichen Gewinn — er wird durch Hinzurechnungen (§ 8 GewStG) und Kürzungen (§ 9 GewStG) modifiziert.

Hinzurechnungen — Finanzierungsneutralität

Der Gesetzgeber will verhindern, dass Unternehmen durch Fremdfinanzierung die Gewerbesteuerbemessungsgrundlage unbegrenzt mindern. Daher werden Zinsen (25%), Mieten beweglicher WG (20%) und Mieten unbeweglicher WG (50%) teilweise hinzugerechnet.

Steuermessbetrag und Hebesatz

Aus dem Gewerbeertrag ergibt sich der Steuermessbetrag (Gewerbeertrag × 3,5%). Die Gemeinde multipliziert diesen mit ihrem individuellen Hebesatz (bundesweit 200%–900%, typisch 400%). Das Ergebnis ist die zu zahlende Gewerbesteuer.

Häufige Fragen zu Hinzurechnungen und Kürzungen

Was sind Hinzurechnungen bei der GewSt?

Bestimmte Aufwendungen werden dem Gewinn wieder hinzugerechnet, z.B. 25% der Schuldzinsen, 20% der Mieten für bewegliche WG, 50% der Mieten für unbewegliche WG — um die Finanzierungsneutralität zu gewährleisten.

Was sind Kürzungen bei der GewSt?

Kürzungen reduzieren den Gewerbeertrag, z.B. für inländische Grundstücke (Grundsteuer × 1,2), Dividenden aus Beteiligungen (§ 9 Nr. 2a GewStG).

Was ist der Steuermessbetrag?

Der Steuermessbetrag ergibt sich aus: Gewerbeertrag × Steuermesszahl (3,5%). Er wird mit dem gemeindlichen Hebesatz multipliziert, um die Gewerbesteuer zu ermitteln.

Gibt es einen Freibetrag?

Ja, natürliche Personen und Personengesellschaften erhalten einen Freibetrag von 24.500 €. Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) haben keinen Freibetrag.

Wie hoch ist die typische GewSt?

Bei einem Hebesatz von 400% (typisch für Städte) zahlt man ca. 14% des Gewerbeertrags als Gewerbesteuer (3,5% × 400% = 14%). Mit Freibetrag und Anrechnung nach § 35 EStG.

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