§ 4h EStG

§ 4h EStG — aktuell gültig für 2026.

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Hintergrundinformationen

Zinsschranke nach § 4h EStG — Grundlagen

Die Zinsschranke beschränkt den steuerlichen Abzug von Zinsaufwendungen auf maximal 30% des steuerlichen EBITDA (Gewinn vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen). Sie soll missbräuchliche Fremdfinanzierungsgestaltungen verhindern.

Freigrenze und Escape-Klausel

Für kleinere Unternehmen gilt: Wenn der Nettozinsaufwand (Zinsaufwand minus Zinsertrag) unter 3 Mio € liegt, gilt die Zinsschranke nicht. Zudem gibt es eine Escape-Klausel für Konzernunternehmen, deren Eigenkapitalquote nicht unter die des Gesamtkonzerns fällt.

EBITDA-Vortrag als Planungsinstrument

Nicht ausgeschöpftes EBITDA-Potenzial kann auf die nächsten fünf Jahre vorgetragen werden. Unternehmen mit stark schwankendem Gewinn können so in schlechten Jahren entstandene nicht abzugsfähige Zinsen in guten Jahren nachträglich geltend machen.

Häufige Fragen zur Zinsschranke

Was ist die Zinsschranke?

Die Zinsschranke nach § 4h EStG begrenzt den Abzug von Nettozinsaufwendungen auf 30% des steuerlichen EBITDA (Gewinn vor Zinsen, Steuern, Abschreibungen).

Wann gilt die Freigrenze?

Wenn der Nettozinsaufwand (Zinsaufwendungen minus Zinserträge) 3 Mio € nicht übersteigt, gilt die Zinsschranke nicht — der volle Abzug ist möglich.

Was ist der EBITDA-Vortrag?

Nicht genutztes EBITDA-Potenzial kann auf die Folgejahre vorgetragen werden (§ 4h Abs. 1 Satz 4 EStG). Damit können in besseren Jahren mehr Zinsen abgezogen werden.

Gilt die Zinsschranke für alle Unternehmen?

Grundsätzlich ja, aber es gibt Ausnahmen: Konzernunternehmen (Escape-Klausel), isoliert betrachtete Betriebe und freistehende Unternehmen mit besonderem Eigenkapitalverhältnis.

Wie wirkt die Zinsschranke in der Praxis?

Sie betrifft v.a. hoch verschuldete Unternehmen. Bei typischen Mittelständlern mit Nettozinsaufwand unter 3 Mio € ist die Zinsschranke meist nicht relevant.

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