§ 9a EStG — aktuell gültig für 2026.
Rechtsgrundlage
- § 9a Einkommensteuergesetz (EStG) ↗
Pauschbeträge für Werbungskosten
Gültig ab: 1. 1. 2026
- § 9 Einkommensteuergesetz (EStG) ↗
Werbungskosten
Gültig ab: 1. 1. 2026
Hintergrundinformationen
Werbungskosten und Pauschbetrag 2026
Werbungskosten sind Aufwendungen, die durch die Erzielung von Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit oder Renten veranlasst sind. Sie mindern die zu versteuernden Einkünfte und damit die Steuer.
Arbeitnehmer-Pauschbetrag
Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 € wird automatisch vom Finanzamt angesetzt — ohne jeden Nachweis. Er deckt die durchschnittlichen Werbungskosten ab. Wer mehr abziehen möchte, muss Einzelnachweise erbringen und übersteigt damit den Pauschbetrag.
Typische Positionen mit hohem Abzugspotenzial
Besonders die Entfernungspauschale (0,30 €/km × Arbeitstage × Entfernung) führt häufig zur Überschreitung des Pauschbetrags. Ab ca. 15 km (bei 220 Arbeitstagen) übersteigt allein die Fahrkostenpauschale die 1.230 €-Grenze.
Häufige Fragen zum Werbungskosten-Pauschbetrag
Was ist der Arbeitnehmer-Pauschbetrag 2026?
1.230 € für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Er wird automatisch angesetzt, wenn keine höheren tatsächlichen Werbungskosten nachgewiesen werden.
Was kann ich als Werbungskosten abziehen?
Fahrtkosten (Entfernungspauschale 0,30 €/km), Arbeitsmittel, Fortbildungskosten, Gewerkschaftsbeiträge, Berufskleidung, Umzugskosten aus beruflichem Anlass, doppelte Haushaltsführung.
Ab wann lohnt sich der Einzelnachweis?
Immer dann, wenn die tatsächlichen Werbungskosten den Pauschbetrag von 1.230 € übersteigen. Bei Berufspendlern ist dies oft schon ab ca. 30 km einfacher Entfernung der Fall.
Können Gewerkschaftsbeiträge abgesetzt werden?
Ja, Gewerkschaftsbeiträge sind Werbungskosten und werden zu den tatsächlichen Werbungskosten gezählt — sie übersteigen oft allein schon einen Teil des Pauschbetrags.
Gilt der Pauschbetrag auch für Rentner?
Ja, Rentner erhalten einen eigenen Pauschbetrag von 102 € für Werbungskosten bei Renteneinkünften (§ 9a Nr. 3 EStG).