§ 14 BeamtVG

Berechnen Sie das monatliche Ruhegehalt nach § 14 BeamtVG: 1,79375 % je Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit, maximal 71,75 % nach 40 Jahren. Optional mit Mindestversorgungsprüfung (35 %).

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

§ 14 BeamtVG: Ruhegehalt und Beamtenpension 2026

Die Beamtenversorgung ist ein eigenständiges Versorgungssystem, das sich grundlegend von der gesetzlichen Rentenversicherung unterscheidet. Beamte zahlen keine Beiträge zur Rentenversicherung — stattdessen verpflichtet sich der Dienstherr (Bund, Land, Kommune), im Ruhestand das Ruhegehalt zu zahlen.

Das Ruhegehalt errechnet sich nach § 14 BeamtVG aus zwei Komponenten: dem Ruhegehaltssatz und den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen. Der Ruhegehaltssatz beläuft sich auf 1,79375 % je Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit. Nach 40 Jahren wird der Höchstsatz von 71,75 % erreicht. Eine weitere Steigerung ist gesetzlich nicht möglich.

Die Ruhegehaltfähigkeit setzt eine Mindestdienstzeit von 5 Jahren voraus. Wer weniger als 5 Jahre Dienst geleistet hat, erhält kein Ruhegehalt. Bei kurzen Dienstzeiten greift ggf. die Mindestversorgung nach § 14 Abs. 4 BeamtVG von 35 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge.

Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge umfassen nach § 5 BeamtVG das Grundgehalt der letzten (oder vorletzten) Besoldungsgruppe, den Familienzuschlag Stufe 1 sowie bestimmte Zulagen. Grundlage ist i.d.R. das Gehalt aus den letzten zwei Jahren vor der Versetzung in den Ruhestand.

Besonderheiten: Beamte auf Lebenszeit können frühestens mit 63 Jahren in den Ruhestand gehen (Antragsruhestand), was zu einem Versorgungsabschlag führt. Die Regelaltersgrenze liegt für Bundesbeamte bei 67 Jahren. Bei schwerbehinderten Beamten (GdB ≥ 50) gilt eine Altersgrenze von 60 Jahren ohne Versorgungsabschlag (§ 52 Abs. 3 BBG).

Das Ruhegehalt wird als Bruttobetrag ausgewiesen. Davon werden Lohnsteuer (nach Steuerklasse), ggf. Kirchensteuer sowie Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung abgezogen. Das Netto-Ruhegehalt liegt damit i.d.R. deutlich unter dem Bruttobetrag.

Häufige Fragen zum Ruhegehalt § 14 BeamtVG

Wie wird das Ruhegehalt nach § 14 BeamtVG berechnet?

Das Ruhegehalt errechnet sich aus: Ruhegehaltssatz × ruhegehaltfähige Dienstbezüge. Der Ruhegehaltssatz beträgt 1,79375 % je Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit, maximal 71,75 % (nach 40 Jahren). Mindestdienstzeit: 5 Jahre. Beispiel: 30 Dienstjahre × 1,79375 % = 53,8125 %, bei 5.000 € Dienstbezügen = 2.690,63 € Ruhegehalt.

Was sind ruhegehaltfähige Dienstbezüge nach § 5 BeamtVG?

Ruhegehaltfähige Dienstbezüge umfassen: das Grundgehalt der letzten Besoldungsgruppe (§ 5 Abs. 1 BeamtVG), den Familienzuschlag Stufe 1, Amtszulagen sowie bestimmte Auslandsdienstbezüge. Nicht enthalten sind: Leistungsbezüge, Sonderzahlungen (13. Monatsgehalt), stellenbezogene Zulagen oder Aufwandsentschädigungen.

Was ist die Mindestversorgung nach § 14 Abs. 4 BeamtVG?

Die Mindestversorgung beträgt 35 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Sie kommt zur Anwendung, wenn das errechnete Ruhegehalt (aus Dienstjahren × Steigerungssatz) unter diesem Wert liegt. Bei einer sehr kurzen Dienstzeit (z.B. 5 Jahre = nur 8,97 %) würde die Mindestversorgung greifen und sichert ein Mindest-Ruhegehalt.

Gibt es einen Versorgungsabschlag bei vorzeitigem Ruhestand?

Ja. Beamte, die vor der Regelaltersgrenze in den Ruhestand treten (Antragsruhestand nach § 52 BBG, max. 3 Jahre früher), erhalten einen Versorgungsabschlag von 3,6 % je Jahr der vorzeitigen Versetzung, maximal 10,8 %. Dieser Abschlag ist dauerhaft und wird auf das errechnete Ruhegehalt angewendet.

Was passiert, wenn das Ruhegehalt über 71,75 % liegt?

Der maximale Ruhegehaltssatz von 71,75 % entspricht 40 Dienstjahren. Auch wenn tatsächlich mehr als 40 Jahre geleistet wurden, steigt das Ruhegehalt nicht weiter. Es gibt allerdings Ausnahmen: Bei besonders langen Dienstzeiten (z.B. durch Anrechnung von Ausbildungszeiten) kann der Satz 71,75 % schon früher erreicht werden.

Müssen Beamte im Ruhestand Beiträge zur Krankenversicherung zahlen?

Beamte im Ruhestand sind in der Regel beihilfeberechtigt. Sie erhalten im Krankheitsfall Beihilfe vom Dienstherrn (50–80 % der Kosten je nach Personengruppe). Die restlichen Kosten decken sie durch eine private Krankenversicherung ab. Eine gesetzliche Krankenversicherungspflicht besteht grundsätzlich nicht.

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