Berechnen Sie Ihre Riester-Zulage nach §§ 81–86 EStG: Grundzulage 175 €, Kinderzulage 185/300 € und Mindesteigenbeitrag (4 % vom Vorjahreseinkommen). Riester-Förderung 2026.
Rechtsgrundlage
- § 81 Einkommensteuergesetz (EStG) ↗
§ 81 EStG — Zulageberechtigte: rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer, Beamte, mittelbar Berechtigte
Gültig ab: 1. 1. 2026
- § 84 Einkommensteuergesetz (EStG) ↗
§ 84 EStG — Grundzulage: 175 € pro Jahr (seit 2018)
Gültig ab: 1. 1. 2026
- § 85 Einkommensteuergesetz (EStG) ↗
§ 85 EStG — Kinderzulage: 185 € (Kind vor 2008) / 300 € (Kind ab 2008) pro Kind und Jahr
Gültig ab: 1. 1. 2026
- § 86 Einkommensteuergesetz (EStG) ↗
§ 86 EStG — Mindesteigenbeitrag: 4 % des Vorjahreseinkommens abzüglich Zulage, mind. 60 €/Jahr
Gültig ab: 1. 1. 2026
Riester-Zulage 2026 — §§ 81–86 EStG: Grundzulage, Kinderzulage und Eigenbeitrag
Riester-Rente und staatliche Förderung — §§ 81–86 EStG
Die Riester-Rente ist eine staatlich geförderte private Altersvorsorge. Berechtigte erhalten eine jährliche Grundzulage (§ 84 EStG: 175 €) sowie Kinderzulagen (§ 85 EStG) und können die Beiträge als Sonderausgaben abziehen (§ 10a EStG). Die Förderung ist an den Mindesteigenbeitrag nach § 86 EStG geknüpft — mindestens 4 % des Vorjahreseinkommens abzüglich der staatlichen Zulage, mindestens 60 € pro Jahr.
Grundzulage 175 € — stabil seit 2018
§ 84 EStG: Die Grundzulage beträgt 175 € pro Jahr und wird seit 2018 in dieser Höhe gewährt. Sie steht unmittelbar und mittelbar Berechtigten zu. Mittelbar Berechtigte (z.B. nicht erwerbstätige Ehepartner) erhalten die Zulage, wenn sie selbst einen Riester-Vertrag mit mindestens 60 € Jahresbeitrag abschließen.
Kinderzulage: 185 € oder 300 € je Kind
§ 85 EStG: Die Kinderzulage beträgt 185 € für Kinder vor 2008 und 300 € für Kinder ab 2008. Sie wird pro Kind gewährt und fließt dem Elternteil zu, das Kindergeld bezieht. Bei mehreren Kindern summieren sich die Zulagen erheblich — für eine Familie mit zwei Kindern (ab 2008) und zwei Riester-Verträgen können jährlich über 1.400 € Zulage fließen.
Mindesteigenbeitrag und Förderhöchstgrenze
§ 86 EStG: Der Mindesteigenbeitrag berechnet sich als 4 % des sozialversicherungspflichtigen Vorjahreseinkommens abzüglich der staatlichen Zulage, mindestens jedoch 60 €. Die maximale Förderbasis beträgt 2.100 € (Eigenbeitrag + Zulage). Wer mehr einzahlt, erhöht zwar das Vorsorgekapital, erhält aber keine höhere Zulage — nur beim Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG.
Riester-Günstigervergleich (§ 10a EStG)
Das Finanzamt führt automatisch einen Günstigervergleich durch: Ist der Steuervorteil aus dem Sonderausgabenabzug (max. 2.100 €/Jahr) größer als die staatliche Zulage, erstattet das Finanzamt den Differenzbetrag. Dies ist besonders für Besserverdienende mit hohem Steuersatz attraktiv, da der Steuerabzug hier den Zulageneffekt übertreffen kann.
Häufige Fragen zur Riester-Zulage §§ 81–86 EStG
Wer hat Anspruch auf die Riester-Zulage?
§ 81 EStG: Unmittelbar anspruchsberechtigt sind sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer, bestimmte Beamtengruppen und Pflichtversicherte der landwirtschaftlichen Alterskasse. Mittelbar berechtigt sind Ehegatten/Partner von unmittelbar Berechtigten, auch wenn sie selbst nicht erwerbstätig sind. Voraussetzung für mittelbar Berechtigte: Abschluss eines eigenen Riester-Vertrags mit mindestens 60 € Eigenbeitrag.
Wie hoch ist die Grundzulage 2026?
§ 84 EStG: Die Grundzulage beträgt 175 € pro Jahr. Sie wird seit 2018 in dieser Höhe gewährt (davor gestaffelt eingeführt: 154 € in 2008, angehoben 2018). Um die volle Zulage zu erhalten, muss der Mindesteigenbeitrag nach § 86 EStG eingezahlt werden.
Wie hoch ist die Kinderzulage?
§ 85 EStG: Die Kinderzulage beträgt 185 € pro Jahr für Kinder, die vor dem 01.01.2008 geboren wurden, und 300 € pro Jahr für Kinder ab dem 01.01.2008. Sie wird für alle kindergeldberechtigten Kinder gewährt — demjenigen Elternteil, das das Kindergeld bezieht. Bei gemeinsamen Verträgen muss das Kind dem Vertrag zugeordnet werden.
Wie berechnet sich der Mindesteigenbeitrag?
§ 86 Abs. 1 EStG: Der Mindesteigenbeitrag = max(4 % des Vorjahreseinkommens − Gesamtzulage, 60 €). Beispiel: Einkommen 30.000 €, keine Kinder: 4 % × 30.000 = 1.200 − 175 (Grundzulage) = 1.025 € Mindesteigenbeitrag. Die maximale Fördergrundlage beträgt 2.100 € (Eigenbeitrag + Zulage). Wird weniger gezahlt, wird die Zulage anteilig gekürzt.
Was passiert, wenn der Mindesteigenbeitrag nicht erreicht wird?
§ 86 Abs. 1 Satz 2 EStG: Wird weniger als der Mindesteigenbeitrag eingezahlt, wird die Zulage proportional gekürzt. Beispiel: Wer nur 50 % des Mindesteigenbeitrags leistet, erhält nur 50 % der staatlichen Zulage. Dies betrifft insbesondere Personen mit hohem Einkommen, die den Vertrag mit niedrigem Beitrag laufen lassen.
Was ist der Unterschied zwischen Riester-Zulage und Sonderausgabenabzug?
§ 10a EStG: Riester-Beiträge können alternativ als Sonderausgaben abgezogen werden (max. 2.100 € pro Jahr). Wenn der Steuervorteil aus dem Sonderausgabenabzug größer ist als die staatliche Zulage, gewährt das Finanzamt automatisch eine zusätzliche Steuererstattung (günstigere Besteuerung). Dieser "Günstigervergleich" wird automatisch bei der Einkommensteuererklärung geprüft.