§ 76g SGB VI

Berechnen Sie den Grundrentenzuschlag nach § 76g SGB VI — den Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährig Versicherte mit unterdurchschnittlichem Einkommen. Ab 33 Grundrentenzeiten, max. 0,4 EP/Jahr.

Grundrentenzuschlag Rechner 2026

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Letzte Aktualisierung: 26. 3. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Grundrentenzuschlag 2026 — Zuschlag für langjährig Versicherte (§ 76g SGB VI)

<div class="mt-4 space-y-6 text-slate-700"> <div> <h3 class="font-semibold text-slate-900">Grundrentenzuschlag nach § 76g SGB VI — Überblick</h3> <p class="mt-2"> Der <strong>Grundrentenzuschlag</strong> (umgangssprachlich „Grundrente") ist ein Zuschlag an <strong>Entgeltpunkten</strong> für langjährig Versicherte, die trotz langer Beitragszeiten nur eine geringe Rente erhalten. Er wurde mit dem Grundrentengesetz zum <strong>01.01.2021</strong> eingeführt und soll die Lebensleistung von Geringverdienern honorieren. Der Zuschlag wird von der <strong>Deutschen Rentenversicherung (DRV)</strong> automatisch berechnet und ausgezahlt — ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich. </p> <p class="mt-2"> Die Rechtsgrundlage ist <strong>§ 76g SGB VI</strong>. Voraussetzung sind mindestens <strong>33 Grundrentenzeiten</strong> — das sind Jahre mit Pflichtbeiträgen (auch geringfügig), Kindererziehung, Pflege oder Leistungsbezug bei Krankheit. Der volle Zuschlag wird ab <strong>35 Jahren</strong> gewährt; zwischen 33 und 35 Jahren wird der Anspruch anteilig berechnet. </p> </div> <div> <h3 class="font-semibold text-slate-900">Berechnung des Zuschlags — Schritt für Schritt</h3> <p class="mt-2"> Die Berechnung erfolgt in drei Schritten: Zunächst werden die <strong>durchschnittlichen Entgeltpunkte</strong> der Grundrentenzeiten ermittelt. Diese müssen unter <strong>0,8 EP pro Jahr</strong> liegen — das entspricht einem Verdienst von unter 80 % des Durchschnittsentgelts. Dann wird der Zuschlag pro Jahr berechnet: <strong>(0,8 − durchschnittliche EP) × 0,875</strong>, maximal <strong>0,4 EP pro Jahr</strong>. Der Faktor 0,875 (87,5 %) stellt sicher, dass nicht der gesamte Abstand zu 0,8 EP aufgefüllt wird, sondern ein Abschlag von 12,5 % bestehen bleibt. </p> <p class="mt-2"> Schließlich wird der Zuschlag pro Jahr mit den anrechenbaren Jahren (maximal 35) multipliziert, um den <strong>Gesamtzuschlag in Entgeltpunkten</strong> zu erhalten. Dieser wird mit dem <strong>aktuellen Rentenwert</strong> (39,32 € ab 01.07.2025) in einen monatlichen Euro-Betrag umgerechnet. Beispiel: Bei 35 Jahren und 0,5 EP ergibt sich ein Zuschlag von 0,2625 EP/Jahr × 35 = 9,1875 EP, das entspricht rund 361 € monatlich. </p> </div> <div> <h3 class="font-semibold text-slate-900">Einkommensprüfung und Freibeträge</h3> <p class="mt-2"> Zusätzlich zur Prüfung der Grundrentenzeiten und Entgeltpunkte findet eine <strong>Einkommensprüfung</strong> statt. Dabei wird das zu versteuernde Einkommen herangezogen. Für Alleinstehende gilt ein Freibetrag von <strong>1.375 € monatlich</strong> (16.500 € jährlich), für Paare <strong>2.145 € monatlich</strong> (25.740 € jährlich). Einkommen oberhalb dieser Schwellen wird zu 60 % auf den Zuschlag angerechnet. Die Daten werden automatisch vom Finanzamt an die DRV übermittelt — daher ist es wichtig, die Steuererklärung rechtzeitig abzugeben. </p> </div> <div> <h3 class="font-semibold text-slate-900">Praktische Bedeutung und Zahlen</h3> <p class="mt-2"> Laut Bundesministerium für Arbeit und Soziales profitieren rund <strong>1,1 Millionen Rentnerinnen und Rentner</strong> vom Grundrentenzuschlag. Der durchschnittliche Zuschlag beträgt etwa <strong>86 € monatlich</strong>. Besonders häufig profitieren Frauen mit langen Teilzeitphasen oder Kindererziehungszeiten sowie Beschäftigte in Niedriglohnbranchen. Der Zuschlag ist dynamisiert — er steigt bei jeder Rentenanpassung automatisch mit, da er in Entgeltpunkten festgelegt ist. </p> </div> </div>

Häufige Fragen zum Grundrentenzuschlag

Was ist der Grundrentenzuschlag?

Der Grundrentenzuschlag nach § 76g SGB VI ist ein automatischer Zuschlag an Entgeltpunkten für Rentnerinnen und Rentner, die mindestens 33 Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt, Kinder erzogen oder Angehörige gepflegt haben — aber dabei unterdurchschnittlich verdient haben. Er wurde zum 01.01.2021 eingeführt und wird von der Deutschen Rentenversicherung automatisch berechnet.

Wer hat Anspruch auf den Grundrentenzuschlag?

Anspruch haben Personen mit mindestens 33 Grundrentenzeiten (Pflichtbeitragszeiten, Kindererziehungszeiten, Pflegezeiten, Zeiten mit Leistungsbezug bei Krankheit) und durchschnittlichen Entgeltpunkten unter 0,8 pro Jahr. Ab 33 Jahren besteht ein anteiliger Anspruch, ab 35 Jahren wird der volle Zuschlag gewährt. Eine Einkommensprüfung findet zusätzlich statt — zu versteuerndes Einkommen über 1.375 € (Alleinstehende) bzw. 2.145 € (Paare) monatlich wird angerechnet.

Wird der Grundrentenzuschlag automatisch geprüft?

Ja, die Deutsche Rentenversicherung (DRV) prüft automatisch, ob ein Anspruch besteht. Ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich. Die DRV gleicht die Daten mit dem Finanzamt ab (Einkommensprüfung). Bei Bestandsrenten wird der Zuschlag nachträglich berechnet und rückwirkend ab 01.01.2021 gezahlt.

Wie werden die Entgeltpunkte beim Grundrentenzuschlag berechnet?

Der Zuschlag beträgt maximal 0,4 Entgeltpunkte pro anrechenbarem Jahr. Die Formel lautet: (0,8 − durchschnittliche EP) × 0,875, maximal 0,4 EP. Dieser Wert wird mit den anrechenbaren Jahren (max. 35) multipliziert. Das Ergebnis sind die zusätzlichen Entgeltpunkte, die mit dem aktuellen Rentenwert (39,32 € ab 07/2025) in Euro umgerechnet werden.

Zählen Kindererziehungszeiten als Grundrentenzeiten?

Ja, Kindererziehungszeiten zählen vollständig als Grundrentenzeiten. Pro Kind werden bis zu 3 Jahre (bei Geburten ab 1992) bzw. 2,5 Jahre (bei Geburten vor 1992) angerechnet. Auch Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung (bis zum 10. Lebensjahr des Kindes) zählen als Grundrentenzeiten.

Was ist der aktuelle Rentenwert und warum ist er wichtig?

Der aktuelle Rentenwert ist der Euro-Betrag, den ein Entgeltpunkt pro Monat an Rente ergibt. Ab 01.07.2025 beträgt er 39,32 € (West und Ost vereinheitlicht). Der Grundrentenzuschlag wird in Entgeltpunkten berechnet und dann mit dem Rentenwert in Euro umgerechnet. Bei einer Rentenanpassung steigt auch der Grundrentenzuschlag automatisch.

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