Berechnen Sie den Grundrentenzuschlag nach § 76g SGB VI — den Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährig Versicherte mit unterdurchschnittlichem Einkommen. Ab 33 Grundrentenzeiten, max. 0,4 EP/Jahr.
Grundrentenzuschlag Rechner 2026
Rechtsgrundlage
- § 76g Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) (SGB VI) ↗
Grundrentenzuschlag — Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährig Versicherte
Gültig ab: 1. 1. 2021
- § 68 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) (SGB VI) ↗
Aktueller Rentenwert — 39,32 € (West, ab 01.07.2025)
Gültig ab: 1. 7. 2025
Grundrentenzuschlag 2026 — Zuschlag für langjährig Versicherte (§ 76g SGB VI)
Häufige Fragen zum Grundrentenzuschlag
Was ist der Grundrentenzuschlag?
Der Grundrentenzuschlag nach § 76g SGB VI ist ein automatischer Zuschlag an Entgeltpunkten für Rentnerinnen und Rentner, die mindestens 33 Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt, Kinder erzogen oder Angehörige gepflegt haben — aber dabei unterdurchschnittlich verdient haben. Er wurde zum 01.01.2021 eingeführt und wird von der Deutschen Rentenversicherung automatisch berechnet.
Wer hat Anspruch auf den Grundrentenzuschlag?
Anspruch haben Personen mit mindestens 33 Grundrentenzeiten (Pflichtbeitragszeiten, Kindererziehungszeiten, Pflegezeiten, Zeiten mit Leistungsbezug bei Krankheit) und durchschnittlichen Entgeltpunkten unter 0,8 pro Jahr. Ab 33 Jahren besteht ein anteiliger Anspruch, ab 35 Jahren wird der volle Zuschlag gewährt. Eine Einkommensprüfung findet zusätzlich statt — zu versteuerndes Einkommen über 1.375 € (Alleinstehende) bzw. 2.145 € (Paare) monatlich wird angerechnet.
Wird der Grundrentenzuschlag automatisch geprüft?
Ja, die Deutsche Rentenversicherung (DRV) prüft automatisch, ob ein Anspruch besteht. Ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich. Die DRV gleicht die Daten mit dem Finanzamt ab (Einkommensprüfung). Bei Bestandsrenten wird der Zuschlag nachträglich berechnet und rückwirkend ab 01.01.2021 gezahlt.
Wie werden die Entgeltpunkte beim Grundrentenzuschlag berechnet?
Der Zuschlag beträgt maximal 0,4 Entgeltpunkte pro anrechenbarem Jahr. Die Formel lautet: (0,8 − durchschnittliche EP) × 0,875, maximal 0,4 EP. Dieser Wert wird mit den anrechenbaren Jahren (max. 35) multipliziert. Das Ergebnis sind die zusätzlichen Entgeltpunkte, die mit dem aktuellen Rentenwert (39,32 € ab 07/2025) in Euro umgerechnet werden.
Zählen Kindererziehungszeiten als Grundrentenzeiten?
Ja, Kindererziehungszeiten zählen vollständig als Grundrentenzeiten. Pro Kind werden bis zu 3 Jahre (bei Geburten ab 1992) bzw. 2,5 Jahre (bei Geburten vor 1992) angerechnet. Auch Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung (bis zum 10. Lebensjahr des Kindes) zählen als Grundrentenzeiten.
Was ist der aktuelle Rentenwert und warum ist er wichtig?
Der aktuelle Rentenwert ist der Euro-Betrag, den ein Entgeltpunkt pro Monat an Rente ergibt. Ab 01.07.2025 beträgt er 39,32 € (West und Ost vereinheitlicht). Der Grundrentenzuschlag wird in Entgeltpunkten berechnet und dann mit dem Rentenwert in Euro umgerechnet. Bei einer Rentenanpassung steigt auch der Grundrentenzuschlag automatisch.