Berechnen Sie den Kindererziehungszuschlag in Entgeltpunkten für nach 1991 geborene Kinder. Pro Kalendermonat Elternzeit werden 0,5 Entgeltpunkte gutgeschrieben, maximal 18 EP (36 Monate). Gültig für 2026.
Rechtsgrundlage
- § 177 Sozialgesetzbuch VI (SGB VI) ↗
Kindererziehungszuschlag — 0,5 Entgeltpunkte pro Kalendermonat Elternzeit für nach 1991 geborene Kinder
Gültig ab: 1. 1. 2020
- § 3 Sozialgesetzbuch VI (SGB VI) ↗
Beitragszeiten wegen Kindererziehung — Anerkennung von Erziehungszeiten als Beitragszeiten
Gültig ab: 1. 1. 2020
Kurz zum Thema
Der Kindererziehungszuschlag ist eine rentenrechtliche Leistung, die Eltern für die Erziehung ihrer Kinder einen Zuschlag in Form von Entgeltpunkten sichert. Die gesetzliche Grundlage findet sich in § 177 des Sechsten Sozialgesetzbuches (SGB VI). Ziel dieser Regelung ist es, Elternzeiten, die nicht durch Erwerbsarbeit, sondern durch Kindererziehung geprägt sind, rentenrechtlich aufzuwerten und die spätere Rente zu verbessern.
Voraussetzungen für den Kindererziehungszuschlag
Der Kindererziehungszuschlag wird Versicherten gewährt, die nach dem 31. Dezember 1991 ein Kind erziehen und für dieses Kind Erziehungszeit nach dem Einkommensteuerrecht in Anspruch nehmen. Erziehungszeit im Sinne des § 56 SGB VI liegt vor, wenn die erziehende Person ein Kind unter 10 Jahren erzieht und deswegen ihre Erwerbstätigkeit einschränkt oder aufgibt. Die Erziehungszeit muss nicht durchgehend ausgeübt werden — auch Teilzeitphasen während der Elternzeit können anerkannt werden.
Berechnung der Entgeltpunkte
Pro Kalendermonat, in dem Erziehungszeit besteht, werden 0,5 Entgeltpunkte gutgeschrieben. Dies entspricht 6 EP pro vollem Jahr. Die Begrenzung auf maximal 36 Monate je Kind ergibt einen Höchstbetrag von 18 Entgeltpunkten. Der aktuelle Rentenwert (Ost und West differieren geringfügig) multipliziert mit den gutgeschriebenen Entgeltpunkten ergibt den monatlichen Rentenanspruch aus dem Kindererziehungszuschlag. Dieser wird auf die Altersrente oder andere Rentenarten angerechnet, ohne die übrige Rente zu kürzen.
Unterschied zur Kindererziehungszeit
Der Kindererziehungszuschlag ist zu unterscheiden von der Kindererziehungszeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG), die ein eigenständiges Versicherungssystem darstellte und nur für Kinder bis 1991 Anwendung fand. Der Kindererziehungszuschlag nach § 177 SGB VI ist die aktuelle Rechtsform, die nahtlos an die frühere Erziehungsgeldzeit anschließt. Seit 2009 gibt es zusätzlich die Mütterrente, die für vor 1992 geborene Kinder unter bestimmten Bedingungen zusätzliche EP gewährt.
Häufig gestellte Fragen zum Kindererziehungszuschlag
Wie viele Entgeltpunkte gibt es pro Monat Elternzeit?
Gemäß § 177 Abs. 1 SGB VI werden für jeden Kalendermonat, in dem Erziehungszeit nach dem Einkommensteuerrecht in Anspruch genommen wird, 0,5 Entgeltpunkte gutgeschrieben. Dies entspricht 6 EP pro Jahr. Die Berechnung erfolgt automatisch im Rechner. Maximal können 18 Entgeltpunkte (für 36 Monate) pro Kind angerechnet werden.
Für welche Kinder gibt es den Kindererziehungszuschlag?
Der Kindererziehungszuschlag wird ausschließlich für Kinder gewährt, die nach dem 31. Dezember 1991 geboren wurden. Für Kinder, die vor diesem Datum geboren wurden, gelten die alten Übergangsregelungen des Anspruchs auf Erziehungszeit nach dem BErzGG in der bis zum 31.12.1991 geltenden Fassung. Der Rechner prüft automatisch, ob das Geburtsjahr die Voraussetzung erfüllt.
Wann endet der Anspruch auf Kindererziehungszeit?
Der Anspruch auf Anrechnung von Kindererziehungszeiten endet grundsätzlich, wenn das Kind das 10. Lebensjahr vollendet hat, spätestens jedoch nach 36 Kalendermonaten je Kind. Bei Mehrlingsgeburten verdoppelt oder verdreifacht sich die Anzahl der anrechnungsfähigen Monate nicht — jeder Elternteil kann für jedes Kind separate Ansprüche geltend machen.
Können beide Eltern den Kindererziehungszuschlag erhalten?
Ja, grundsätzlich haben beide Elternteile (Mutter und Vater) jeweils eigenen Anspruch auf den Kindererziehungszuschlag. Sie teilen sich nicht die 36 Monate, sondern jeder Elternteil kann für dasselbe Kind bis zu 36 Monate geltend machen, sofern die Erziehungszeiten nicht zeitlich overlapen. Der Rechner berechnet den Zuschlag für die jeweils eingebende Person.
Wie wirkt sich der Kindererziehungszuschlag auf die Rente aus?
Die Entgeltpunkte aus dem Kindererziehungszuschlag erhöhen die Rente direkt. Mit dem aktuellen Rentenwert von 39,90 EUR (Ost: 39,28 EUR, Stand 2026) ergibt beispielsweise ein Kindererziehungszuschlag von 18 EP eine monatliche Rentenerhöhung von etwa 718 EUR brutto (West) bzw. 707 EUR brutto (Ost). Der Kindererziehungszuschlag wird auf die Rente angerechnet, ohne dass dies zu einer Kürzung anderer Rentenleistungen führt.