Berechnen Sie die Nachzahlung von Beiträgen zur Rentenversicherung nach § 209 SGB VI. Der Rechner ermittelt den Mindestbeitrag pro Monat und die Gesamtnachzahlung für den gewählten Zeitraum.
Rechtsgrundlage
- § 209 Sozialgesetzbuch VI (SGB VI) ↗
Nachzahlung von Beiträgen — Mindestbeitrag und Fristen
Gültig ab: 1. 1. 2026
- § 7 Sozialgesetzbuch VI (SGB VI) ↗
Freiwillige Versicherung — Nachzahlungsmöglichkeit
Gültig ab: 1. 1. 2026
Kurz zum Thema
Die Nachzahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung ist in § 209 SGB VI geregelt. Diese Möglichkeit erlaubt es Versicherten, Lücken in der Versicherungsbiografie zu schließen und Wartezeiten zu erfüllen. Die Nachzahlung ist besonders relevant für Personen, die nach einer Phase der Arbeitslosigkeit oder Selbstständigkeit eine freiwillige Versicherung beginnen möchten und noch offene Zeiträume nachholen können.
Voraussetzungen und Fristen
Die Nachzahlung muss innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der freiwilligen Versicherung beantragt werden. Die nachzuzahlenden Zeiten müssen lückenlos aneinander anschließen. Es können maximal sechs Jahre zurückliegend nachgezahlt werden. Der Mindestbeitrag richtet sich nach der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage, die sich aus der BBG der Rentenversicherung ableitet.
Steuerliche Absetzbarkeit
Nachzahlungsbeiträge zur Rentenversicherung sind als Sonderausgaben steuerlich absetzbar. Dies macht die Nachzahlung besonders attraktiv für Gutverdiener mit hoher Steuerbelastung. Die steuerliche Wirkung hängt vom persönlichen Steuersatz ab und kann die tatsächliche Belastung deutlich reduzieren.
Häufig gestellte Fragen zur Nachzahlung
Wer kann Beiträge nachzahlen?
Freiwillig Versicherte können Beiträge für zurückliegende Zeiträume nachzahlen, die vor dem Beginn der freiwilligen Versicherung lagen. Die Nachzahlung muss innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der freiwilligen Versicherung beantragt werden. Pflichtversicherte können unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls nachzahlen.
Wie hoch ist der Mindestbeitrag bei Nachzahlung?
Der Mindestbeitrag bei Nachzahlung richtet sich nach der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage (ca. 1/7 der BBG RV) und dem aktuellen Beitragssatz. Freiwillig Versicherte zahlen nur den AN-Anteil. Für 2026 ergibt sich bei 18,6 % ein monatlicher Mindestbeitrag von ca. 107 €.
Welche Fristen gelten für Nachzahlungen?
Die Nachzahlung muss innerhalb von 6 Monaten nach Beginn der freiwilligen Versicherung beantragt werden. Die nachzuzahlenden Zeiten müssen lückenlos aneinander anschließen und dürfen nicht mehr als 6 Jahre zurückliegen. Eine spätere Nachzahlung ist grundsätzlich nicht mehr möglich.
Wie wirkt sich die Nachzahlung auf die Rente aus?
Jede nachgezahlte Beitragszeit erhöht die Rentenansprüche durch zusätzliche Entgeltpunkte. Die Nachzahlung ist besonders sinnvoll, wenn durch die nachgezahlten Zeiten Wartezeitbedingungen erfüllt werden oder die Entgeltpunkte die Rente überproportional erhöhen.
Kann man für Zeiten des Wehrdienstes nachzahlen?
Für Zeiten des Wehr- oder Zivildienstes vor 1999 gelten Sonderregelungen. Diese Zeiten werden auf Antrag bei der Rentenberechnung berücksichtigt, sofern nicht bereits Beiträge gezahlt wurden. Die Nachzahlung für Wehrdienstzeiten hat eine eigene Berechnungsgrundlage.