§ 77 SGB VI

Wie viel Rentenabschlag entsteht bei vorzeitigem Rentenbeginn? 0,3 % je Monat — maximal 10,8 % bei 36 Monaten. Oder planen Sie einen Aufschub-Zuschlag?

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Zugangsfaktor 2026 — § 77 SGB VI: Abschläge und Zuschläge bei Rentenbeginn

Zugangsfaktor: dauerhafter Auf- oder Abschlag

Der Zugangsfaktor nach § 77 SGB VI ist einer der vier Multiplikatoren der Rentenformel. Er verändert die Rentenhöhe dauerhaft — für die gesamte Rentenlaufzeit. Der Ausgangswert ist 1,0 bei pünktlichem Rentenbeginn (genau zur Regelaltersgrenze von 67 Jahren für Jahrgänge ab 1964).

Der Rentenabschlag: 0,3 % pro Monat

Für jeden Kalendermonat, um den die Altersrente vor dem regulären Rentenbeginn in Anspruch genommen wird, sinkt der Zugangsfaktor um 0,003 (0,3 %). Bei 36 Monaten vorzeitigem Rentenbeginn — dem gesetzlichen Maximum bei Altersrenten — entsteht ein dauerhafter Abschlag von 10,8 %. Eine Rente, die ohne Abschlag 1.500 € betragen würde, schrumpft auf rund 1.338 € — lebenslang.

Der Rentenzuschlag: 0,5 % pro Monat Aufschub

Wer die Altersrente nach Erreichen der Regelaltersgrenze aufschiebt, erhält je Monat Aufschub einen Zuschlag von 0,005 (0,5 %). Bei 24 Monaten Aufschub erhöht sich der Zugangsfaktor auf 1,12 — die Rente steigt also dauerhaft um 12 %. Dies lohnt sich besonders für Versicherte mit guter Gesundheit und höherem Einkommen, da sie länger von der erhöhten Rente profitieren.

Abschlagsfreie Rente mit 45 Beitragsjahren

Versicherte mit mindestens 45 Beitragsjahren (Altersrente für besonders langjährig Versicherte, § 38 SGB VI) können ab 65 Jahren abschlagsfrei in Rente gehen — ohne Zugangsfaktor-Minderung. Als Beitragsjahre zählen Pflichtbeitragszeiten, aber auch Kinderberücksichtigungszeiten und bestimmte Pflegezeiten.

Strategische Überlegungen zum Rentenbeginn

Die Entscheidung über den Rentenbeginn ist eine langfristige Weichenstellung. Abschläge lohnen sich, wenn das gesparte Arbeitsjahr anderweitig sinnvoll genutzt wird (Pflege von Angehörigen, gesundheitliche Einschränkungen). Zuschläge durch Aufschub lohnen sich bei langer Lebenserwartung — der «Break-even» liegt typischerweise bei 10–15 Jahren nach Rentenbeginn.

Häufige Fragen zum Zugangsfaktor

Wie viel Rentenabschlag entsteht bei vorzeitigem Rentenbeginn?

Nach § 77 Abs. 2 SGB VI beträgt der Abschlag 0,3 % je Monat, um den die Rente vorzeitig in Anspruch genommen wird. Bei 36 Monaten Vorzug (Maximum bei Altersrenten) ergibt das 10,8 % dauerhaften Abschlag. Dieser Abschlag gilt für die gesamte Rentenlaufzeit.

Wie viel Zuschlag gibt es bei Rentenaufschub?

Wer die Rente nach Erreichen der Regelaltersgrenze aufschiebt, erhält je Monat Aufschub einen Zuschlag von 0,5 % (§ 77 Abs. 2 SGB VI). Bei 24 Monaten Aufschub entspricht das +12 % — dauerhaft.

Gilt der 36-Monate-Cap auch bei Erwerbsminderungsrenten?

Nein. Bei Renten wegen Erwerbsminderung gibt es kein analoges Cap auf 36 Monate — der Zugangsfaktor hängt hier von der Zurechnungszeit ab und wird nach anderen Regeln berechnet. Die 36-Monate-Grenze gilt nur bei Altersrenten.

Kann der Rentenabschlag durch Sonderbeiträge ausgeglichen werden?

Ja. Wer vorzeitig mit Abschlag in Rente gehen möchte, kann ab 50 Jahren freiwillige Sonderbeiträge einzahlen, um den Abschlag zu «kaufen» (§ 187a SGB VI). Die Deutsche Rentenversicherung stellt auf Anfrage eine Auskunft über den Ausgleichsbetrag aus.

Bei welcher Altersrente ist kein Abschlag möglich?

Wer mindestens 45 Beitragsjahre hat (Altersrente für besonders langjährig Versicherte), kann ab 65 Jahren abschlagsfrei in Rente gehen. Die Regelaltersgrenze liegt für Jahrgänge ab 1964 bei 67 Jahren.

Weitere Renten-Rechner

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