§ 73 SGB VI

Wie hoch ist Ihre Erwerbsminderungsrente? Berechnen Sie nach § 73 SGB VI und der Rentenformel: Entgeltpunkte × Zugangsfaktor × Rentenartfaktor × aktueller Rentenwert (40,17 € / 2026).

Letzte Aktualisierung: 1. 7. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Erwerbsminderungsrente 2026 — § 73 SGB VI: Rentenformel und Berechnung

Erwerbsminderungsrente nach § 73 SGB VI

Die Rente wegen voller Erwerbsminderung nach § 73 SGB VI steht Versicherten zu, die krankheits- oder behinderungsbedingt täglich weniger als 3 Stunden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein können. Die Rentenberechnung folgt der einheitlichen Rentenformel (§ 64 SGB VI): EP × ZF × RAF × aRW.

Rentenformel im Detail

Die vier Faktoren der Rentenformel bestimmen die monatliche Rente eindeutig. Die persönlichen Entgeltpunkte (EP) spiegeln das Verhältnis des individuellen Einkommens zum Durchschnittseinkommen aller Versicherten über das gesamte Erwerbsleben wider. Der Zugangsfaktor (ZF) berücksichtigt Rentenabschläge bei vorzeitigem Bezug. Der Rentenartfaktor (RAF) unterscheidet volle (1,0) von halber EM-Rente (0,5). Der aktuelle Rentenwert beträgt 2026 40,17 €.

Zurechnungszeiten und Besonderheiten

Für Erwerbsminderungsrentner gelten besondere Zurechnungszeiten (§ 59 SGB VI): Auch wenn die Versicherungszeit durch Krankheit vorzeitig endet, wird so berechnet, als hätte der Versicherte bis zum Zurechnungszeitende — ab 2031 mit 67 Jahren — mit seinem bisherigen Durchschnittsverdienst weitergearbeitet. Dies erhöht die EP und damit die Rente erheblich.

Hinzuverdienstgrenzen seit 2023

Seit Juli 2023 gelten bei voller EM-Rente keine starren Hinzuverdienstgrenzen mehr. Stattdessen wird der Hinzuverdienst über einem Freibetrag zu 40 % auf die Rente angerechnet. Der Freibetrag beträgt 2026 ca. 17.820 €/Jahr.

Häufige Fragen zur Erwerbsminderungsrente

Was ist die Rentenformel nach § 64 SGB VI?

Die monatliche Rente errechnet sich nach § 64 SGB VI aus vier Faktoren: Persönliche Entgeltpunkte (EP) × Zugangsfaktor (ZF) × Rentenartfaktor (RAF) × Aktueller Rentenwert (aRW). Der aktuelle Rentenwert beträgt 2026: 40,17 €. Jeder Entgeltpunkt entspricht genau diesem Betrag pro Monat bei einem ZF und RAF von 1,0.

Wann erhält man eine volle, wann eine halbe Erwerbsminderungsrente?

Volle Erwerbsminderungsrente (§ 43 Abs. 2 SGB VI) erhält, wer täglich weniger als 3 Stunden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann. Halbe Erwerbsminderungsrente (§ 43 Abs. 1 SGB VI) erhält, wer 3 bis unter 6 Stunden täglich arbeiten kann. Die volle EM-Rente hat einen Rentenartfaktor (RAF) von 1,0, die halbe einen RAF von 0,5.

Was ist der Zugangsfaktor und wann gibt es Abschläge?

Der Zugangsfaktor (ZF) beträgt grundsätzlich 1,0. Bei vorzeitigem Rentenbezug — also vor der Regelaltersgrenze oder vor dem frühestmöglichen Rentenbeginn — wird pro Monat vorgezogenen Bezugs ein Abschlag von 0,3 % vorgenommen (§ 77 SGB VI). Bei 36 Monaten vorzeitigem Bezug ergibt das einen ZF von 0,892.

Wie werden Entgeltpunkte für die Erwerbsminderungsrente berechnet?

Für die EM-Rente werden neben den tatsächlich erworbenen Entgeltpunkten auch Zurechnungszeiten berücksichtigt (§ 59 SGB VI). Die Zurechnungszeit verlängert die Versicherungszeit bis zu einer bestimmten Altersgrenze (Zurechnungszeitende ab 2031: 67. Lebensjahr), als wäre der Versicherte bis dahin mit dem Durchschnittsentgelt der letzten 5 Jahre beschäftigt gewesen.

Wie hoch ist der aktuelle Rentenwert 2026?

Der aktuelle Rentenwert beträgt ab 1. Juli 2026: 40,17 € (West). Er wird jährlich zum 1. Juli durch Rentenanpassungsverordnung angepasst und richtet sich nach der Lohnentwicklung, dem Nachhaltigkeitsfaktor und dem Altersvorsorgefaktor.

Bekomme ich EM-Rente auch wenn ich bereits wieder arbeite?

Ja, bis zu einer Hinzuverdienstgrenze. Bei voller EM-Rente sind ab 2023 unbegrenzt Hinzuverdienste möglich — die Rente wird allerdings ab einem bestimmten Betrag stufenweise reduziert. Bei halbem EM-Rente wird geprüft, ob die verbliebene Arbeitsfähigkeit (3–6 h/Tag) genutzt wird.

Weitere Renten-Rechner

Erwerbsminderungsrente Rechner 2026 — § 73 SGB VI | RuleCalc | RuleCalc