Berechnen Sie Ihre Teilrente bei Hinzuverdienst gemäß § 96a SGB VI. Für volle EM-Rentner beträgt die jährliche Grenze rund 20.131 Euro, für teil-EM-Rentner etwa 40.268 Euro. Bei Überschreitung wird die Rente um 40 Prozent des übersteigenden Betrags gekürzt.
Rechtsgrundlage
- § 96a Sozialgesetzbuch VI (SGB VI) ↗
Hinzuverdienst bei Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit — Grenzen und Kürzungsregelungen
Gültig ab: 1. 1. 2026
Kurz zum Thema
Die Erwerbsminderungsrente bietet eine wichtige finanzielle Absicherung für Personen, die aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft oder zeitweise nicht in der Lage sind, einer vollen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Das deutsche Rentenrecht unterscheidet dabei zwischen der vollen und der teilweisen Erwerbsminderungsrente, wobei die Grenzen für den zulässigen Hinzuverdienst unterschiedlich hoch ausfallen. Diese Regelung soll sicherstellen, dass die Rente eine Grundsicherung bietet, aber gleichzeitig einen Anreiz für begrenzte Erwerbstätigkeit setzt.
Die Hinzuverdienstgrenzen 2026
Für Beziehende einer vollen Erwerbsminderungsrente liegt die jährliche Hinzuverdienstgrenze bei 3/8 der 14-fachen monatlichen Bezugsgröße. Bei einer Bezugsgröße von 3.835 Euro monatlich im Jahr 2026 ergibt sich eine Grenze von etwa 20.131 Euro jährlich oder rund 1.678 Euro monatlich. Bei der teilweisen Erwerbsminderungsrente gelten höhere Grenzen, da hier bereits eine gewisse Arbeitsfähigkeit von drei bis sechs Stunden täglich attestiert wurde. Die Grenze beträgt hier 3/4 der 14-fachen Bezugsgröße, also etwa 40.268 Euro jährlich. Die höhere Grenze berücksichtigt, dass teil-EM-Rentner in der Regel eine umfangreichere Erwerbstätigkeit ausüben können.
Kürzungsmechanismus
Wird die Hinzuverdienstgrenze überschritten, kürzt die Deutsche Rentenversicherung die monatliche Rente um 40 Prozent des übersteigenden jährlichen Hinzuverdienstes. Dieser Mechanismus wird als Anrechnungsregel bezeichnet und soll verhindern, dass Rentner durch hohen Hinzuverdienst überproportional bessergestellt werden als vergleichbare Arbeitnehmer. Die Kürzung wird dabei auf den Kalendermonat bezogen berechnet, wobei der übersteigende Jahreshinzuverdienst durch 12 geteilt wird. Dies kann im Einzelfall dazu führen, dass trotz Überschreitung der Jahresgrenze einzelne Monate noch nicht gekürzt werden, wenn die monatliche Anrechnung unter dem monatlichen Rentenanspruch liegt.
Häufig gestellte Fragen zur Erwerbsminderungsrente
Was ist die Hinzuverdienstgrenze bei Erwerbsminderungsrente?
Die Hinzuverdienstgrenze bei einer Erwerbsminderungsrente richtet sich nach § 96a SGB VI und unterscheidet zwischen voller und teilweiser Erwerbsminderung. Für Beziehende einer vollen Erwerbsminderungsrente beträgt die jährliche Hinzuverdienstgrenze 3/8 der 14-fachen monatlichen Bezugsgröße — für 2026 sind das rund 20.131 Euro. Für Beziehende einer teilweisen Erwerbsminderungsrente liegt die Grenze bei 3/4 der 14-fachen Bezugsgröße, also etwa 40.268 Euro jährlich. Wird diese Grenze überschritten, wird die Rente um 40 Prozent des übersteigenden Betrags gekürzt.
Wie wird die Rente bei Hinzuverdienst gekürzt?
Überschreitet der jährliche Hinzuverdienst die festgelegte Grenze, wird die monatliche Rente um 40 Prozent des den Grenzbetrag übersteigenden Hinzuverdienstes gekürzt. Der übersteigende Betrag wird dabei durch 12 geteilt, um den monatlichen Kürzungsbetrag zu ermitteln. Diese monatliche Kürzung wird dann auf die Jahresrente hochgerechnet. Die Kürzung darf die Rente nicht vollständig aufheben — ein Mindestbetrag von null Euro wird gewährleistet.
Unterschied volle und teilweise Erwerbsminderungsrente?
Die volle Erwerbsminderungsrente erhalten Personen, die aus gesundheitlichen Gründen weniger als drei Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein können. Die teilweise Erwerbsminderungsrente erhalten Personen, die zwischen drei und sechs Stunden täglich erwerbstätig sein können. Die Hinzuverdienstgrenzen unterscheiden sich erheblich: Die volle EM-Rente hat eine niedrigere Grenze, da hier eine stärkere Einschränkung vorliegt. Die teil-EM-Rente erlaubt einen höheren Hinzuverdienst, da die Erwerbsfähigkeit weniger stark eingeschränkt ist.
Wann wird die Rente ganz gestrichen?
Theoretisch kann die Rente durch die Hinzuverdienstanrechnung auf null gekürzt werden, wenn der übersteigende Hinzuverdienst so hoch ist, dass die monatliche Kürzung die volle Rentenhöhe erreicht. In der Praxis wird die Rente aber nicht vollständig gestrichen, wenn sie unter dem Kürzungsbetrag liegt — der Mindestbetrag von null Euro verhindert eine_negative Rente. Wer eine vollständige Kürzung vermeiden möchte, sollte seinen Hinzuverdienst sorgfältig planen und die jährliche Grenze im Blick behalten.
Wie werden Hinzuverdienst und Grenze berechnet?
Maßgebend ist der Hinzuverdienst aus einer Beschäftigung oder Selbstständigkeit, die trotz der Erwerbsminderung ausgeübt wird. Nicht angerechnet werden Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung, Kriegsopferversorgung und vergleichbare Leistungen. Die Bezugsgröße, auf die sich die Hinzuverdienstgrenze bezieht, wird jährlich angepasst und orientiert sich am Durchschnittsentgelt in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die aktuellen Werte für 2026 sind im Rechner hinterlegt.