§ 6 BKGG

Berechnen Sie Ihren Kindergeldanspruch 2025: 255 € monatlich je Kind nach BKGG § 6. Geben Sie Anzahl der Kinder, Bezugsmonate und Ausbildungssituation ein — der Rechner ermittelt den monatlichen und jährlichen Kindergeldbetrag sowie die Bezugsdauer.

Kindergeld Rechner 2025 — 255 € BKGG § 6

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Letzte Aktualisierung: 18. 3. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema: Kindergeld 2025

Das Kindergeld ist eine der wichtigsten familienpolitischen Leistungen in Deutschland. Ab dem 1. Januar 2023 wurde es auf einheitlich 250 € je Kind angehoben, 2025 beträgt es 255 € pro Monat für jedes Kind. Dieser Rechner hilft Familien, ihren monatlichen und jährlichen Kindergeldanspruch schnell zu ermitteln — abhängig von der Kinderzahl, den Bezugsmonaten und der Ausbildungssituation.

Grundsätze des Kindergeldes nach BKGG § 6

Das Bundeskindergeldgesetz (BKGG) und das Einkommensteuergesetz (EStG) bilden die rechtliche Grundlage für das Kindergeld in Deutschland. Beide Regelwerke sehen identische Beträge vor: 255 € monatlich je Kind ab 2025 (§ 6 BKGG, § 66 EStG). Arbeitnehmer beantragen das Kindergeld bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit. Beamte und Richter erhalten es über ihre Dienstherren. Das Kindergeld wird monatlich im Voraus ausgezahlt und ist gemäß § 3 Nr. 24 EStG steuerfrei.

Bezugsdauer: 18 Jahre — Verlängerung bis 25

Grundsätzlich endet der Kindergeldanspruch mit Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet. Verlängerungstatbestände nach § 32 Abs. 4 EStG ermöglichen einen Bezug bis zum 25. Geburtstag: bei Berufsausbildung oder Studium, bei einem Freiwilligen Sozialen oder Ökologischen Jahr, beim Bundesfreiwilligendienst, bei Übergangszeiten zwischen Ausbildungsabschnitten (max. 4 Monate) sowie bei Arbeitssuche des noch nicht 21-jährigen Kindes. Für behinderte Kinder ohne Altersgrenze, sofern die Behinderung vor dem 25. Lebensjahr eingetreten ist und das Kind sich nicht selbst unterhalten kann.

Kindergeld und Kinderfreibetrag: die Günstigerprüfung

Das Kindergeld und der Kinderfreibetrag nach § 32 EStG schließen sich nicht aus. Das Finanzamt prüft im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung automatisch, ob das Kindergeld oder der Kinderfreibetrag günstiger ist (§ 31 EStG). Das bereits ausgezahlte Kindergeld wird dabei angerechnet. Für Familien mit mittlerem Einkommen ist das Kindergeld meistens die vorteilhaftere Variante, bei höheren Einkommen kippt das Ergebnis zugunsten des Kinderfreibetrags.

Antrag und Auszahlung

Der Kindergeldantrag wird schriftlich bei der zuständigen Familienkasse gestellt. Seit 2020 kann der Antrag auch online über das Portal der Familienkasse eingereicht werden. Rückwirkend kann Kindergeld für maximal sechs Monate beantragt werden (§ 66 Abs. 3 EStG). Ein nicht gestellter Antrag führt also zum Verlust von Kindergeld, das sonst zugestanden hätte.

Häufig gestellte Fragen zum Kindergeld 2025

Wie hoch ist das Kindergeld 2025?

Das Kindergeld beträgt 2025 einheitlich 255 € pro Monat für jedes Kind, also 3.060 € im Jahr je Kind. Dieser Betrag gilt für das erste bis vierte Kind einheitlich.

Bis wann wird Kindergeld bezahlt?

Kindergeld wird bis zum 18. Geburtstag des Kindes gezahlt. Verlängerung bis zum 25. Lebensjahr ist möglich bei: Berufsausbildung, Studium, Freiwilligem Sozialen/Ökologischen Jahr, Bundesfreiwilligendienst oder Übergangszeit zwischen Ausbildungsabschnitten (maximal 4 Monate).

Wer stellt den Kindergeldantrag?

Der Antrag wird bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit gestellt. Für Beamte und Angehörige des öffentlichen Dienstes ist die jeweilige Arbeitgeberbehörde zuständig.

Können beide Elternteile Kindergeld beziehen?

Nein, nur ein Elternteil kann für dasselbe Kind Kindergeld erhalten (sog. Berechtigter). Bei Getrenntlebenden erhält in der Regel der Elternteil das Kindergeld, bei dem das Kind seinen Hauptwohnsitz hat.

Ist Kindergeld steuerpflichtig?

Nein, Kindergeld ist gemäß § 3 Nr. 24 EStG steuerfrei und muss nicht in der Steuererklärung angegeben werden. Es wird jedoch im Rahmen der Günstigerprüfung (§ 31 EStG) mit dem Kinderfreibetrag verrechnet.

Wie beeinflusst das Einkommen des Kindes den Kindergeldanspruch?

Seit 2012 spielt das Einkommen des Kindes keine Rolle mehr für den Kindergeldanspruch. Es gibt keine Einkommensgrenze für volljährige Kinder in Ausbildung.

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