Berechnen Sie Beginn und Ende der Mutterschutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG). Geben Sie den errechneten Geburtstermin ein — der Rechner ermittelt automatisch den Schutzfristbeginn (6 Wochen vor ET) und das Schutzfristende (8 oder 12 Wochen nach Geburt bei Frühgeburt, Mehrlinge oder Behinderung).
Mutterschutzfrist Rechner 2026
§§ 3, 6 MuSchG — Beginn und Ende der Mutterschutzfristen
Rechtsgrundlage
- § 3 Mutterschutzgesetz (MuSchG) ↗
Schutzfristen vor der Entbindung — 6 Wochen
Gültig ab: 1. 1. 2018
- § 6 Mutterschutzgesetz (MuSchG) ↗
Schutzfristen nach der Entbindung — 8 oder 12 Wochen
Gültig ab: 1. 1. 2018
Mutterschutzfristen — Alle Fristen nach MuSchG im Überblick
Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) schützt Frauen vor und nach der Geburt vor gesundheitlichen Beeinträchtigungen am Arbeitsplatz und sichert ihr Einkommen während der Schutzfristen. Es gilt für alle beschäftigten Frauen — unabhängig von Arbeitszeit, Vertragsart oder Betriebsgröße. Seit der Reform 2018 erfasst das MuSchG auch Studentinnen, Schülerinnen und Praktikantinnen.
Schutzfrist vor der Geburt
Gemäß § 3 Abs. 1 MuSchG darf eine schwangere Frau in den letzten 6 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin nicht beschäftigt werden, es sei denn, sie erklärt sich ausdrücklich zur Arbeit bereit. Diese Erklärung kann jederzeit widerrufen werden. Das absolute Beschäftigungsverbot gilt damit — wenn die Frau es wünscht — ab dem ersten Tag der 6-Wochen-Frist. Wird das Kind früher geboren als errechnet, beginnen die Nachschutzfristen mit dem tatsächlichen Geburtstermin.
Schutzfrist nach der Geburt
Nach der Geburt gilt ein absolutes Beschäftigungsverbot gemäß § 6 Abs. 1 MuSchG. In der Regel beträgt diese Frist 8 Wochen. Sie verlängert sich auf 12 Wochen bei Frühgeburten (Geburt vor der 37. Schwangerschaftswoche), Mehrlingsgeburten oder wenn das Kind mit einer Behinderung geboren wird. Das Verbot gilt auch dann, wenn die Mutter freiwillig arbeiten möchte — hier gibt es keine Ausnahmemöglichkeit.
Finanzielle Absicherung
Während der Schutzfristen erhalten Mütter Mutterschaftsgeld von der gesetzlichen Krankenkasse in Höhe von maximal 13 € pro Kalendertag. Ist das durchschnittliche Nettoarbeitsentgelt höher, zahlt der Arbeitgeber die Differenz als Mutterschaftsgeld-Zuschuss. Privat versicherte oder nicht versicherte Mütter erhalten einen einmaligen Zuschuss von der Mutterschaftsgeldstelle des Bundesamtes für Soziale Sicherung.
Kündigungsschutz während der Schutzfristen
Während der Schwangerschaft und bis zu 4 Monate nach der Entbindung besteht ein besonderer Kündigungsschutz (§ 17 MuSchG). Arbeitgeber dürfen in diesem Zeitraum grundsätzlich keine Kündigung aussprechen. Ausnahmen bedürfen der behördlichen Zustimmung des Arbeitsschutzes.
Häufig gestellte Fragen zu Mutterschutzfristen
Wann beginnt der Mutterschutz?
Der Mutterschutz beginnt 6 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin gemäß § 3 Abs. 1 MuSchG. In diesem Zeitraum darf die werdende Mutter nicht gegen ihren Willen beschäftigt werden.
Wie lange gilt der Mutterschutz nach der Geburt?
Der Mutterschutz nach der Geburt dauert in der Regel 8 Wochen (§ 6 Abs. 1 MuSchG). Bei Frühgeburten, Mehrlingsgeburten oder einem Kind mit Behinderung verlängert er sich auf 12 Wochen.
Gilt der Mutterschutz auch bei Frühgeburt vor dem errechneten Termin?
Ja. Die Schutzfrist nach der Geburt beginnt mit dem tatsächlichen Geburtsdatum. Wenn die Frühgeburt vor dem errechneten Termin liegt, verlängert sich die Nachschutzfrist auf 12 Wochen.
Kann die Mutter während der Schutzfrist freiwillig arbeiten?
In den 6 Wochen vor der Geburt kann die werdende Mutter auf eigenen Wunsch weiterarbeiten. Die 8 oder 12 Wochen nach der Geburt sind absolutes Beschäftigungsverbot — keine Ausnahme.
Wer zahlt das Gehalt während des Mutterschutzes?
Während der Schutzfristen erhalten Mütter Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse (max. 13 € täglich) sowie einen Zuschuss vom Arbeitgeber bis zur Höhe des Nettoarbeitsentgelts.