§ 622 BGB

Berechnen Sie die gesetzliche Kündigungsfrist für Arbeitgeber nach § 622 BGB. Geben Sie Eintrittsdatum und geplantes Kündigungsdatum ein — der Rechner ermittelt die Betriebszugehörigkeit, die maßgebliche Kündigungsfrist und den frühestmöglichen letzten Arbeitstag automatisch.

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§ 622 BGB — Gesetzliche Kündigungsfristen nach Betriebszugehörigkeit

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Letzte Aktualisierung: 17. 3. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kündigungsfristen für Arbeitgeber nach § 622 BGB

Die gesetzlichen Kündigungsfristen für Arbeitgeber sind in § 622 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt. Sie richten sich nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit und sind für Arbeitgeber zwingend einzuhalten. Im Gegensatz dazu gilt für Arbeitnehmer grundsätzlich die Grundkündigungsfrist von 4 Wochen, unabhängig von der Betriebszugehörigkeit.

Gesetzliche Fristen nach Betriebszugehörigkeit

Nach § 622 Abs. 2 BGB gelten für Arbeitgeber folgende Mindestkündigungsfristen: Bei einer Betriebszugehörigkeit von weniger als 2 Jahren beträgt die Frist 4 Wochen zum 15. oder zum Ende des Kalendermonats. Ab 2 Jahren steigt die Frist auf 2 Monate zum Monatsende, ab 5 Jahren auf 3 Monate, ab 8 Jahren auf 4 Monate, ab 10 Jahren auf 5 Monate, ab 12 Jahren auf 6 Monate und ab 20 Jahren auf 7 Monate — jeweils zum Ende des Kalendermonats.

Probezeit und Sonderregelungen

In den ersten 6 Monaten des Arbeitsverhältnisses (Probezeit) kann mit einer Frist von lediglich 2 Wochen jederzeit — also ohne Bindung an den 15. oder Monatsende — gekündigt werden (§ 622 Abs. 3 BGB). Nach Ablauf der Probezeit gelten die regulären Fristen. Zeiten als Leiharbeitnehmer im selben Betrieb werden bei der Berechnung der Betriebszugehörigkeit angerechnet.

Tarifvertragliche und vertragliche Regelungen

Tarifverträge können von den gesetzlichen Fristen abweichen, auch zuungunsten der Arbeitnehmer (§ 622 Abs. 4 BGB). Im Einzelarbeitsvertrag können längere, aber keine kürzeren Fristen als die gesetzlichen vereinbart werden. Kürzere vertragliche Fristen sind unwirksam — es gelten automatisch die gesetzlichen Mindestfristen.

Kündigungsschutz

Neben der Kündigungsfrist ist der allgemeine Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) zu beachten. Er gilt für Betriebe mit mehr als 10 Arbeitnehmern und nach einer Wartezeit von 6 Monaten. Eine Kündigung muss dann sozial gerechtfertigt sein (personenbedingt, verhaltensbedingt oder betriebsbedingt). Besonderer Kündigungsschutz gilt für Schwangere, Eltern in Elternzeit, Schwerbehinderte und Betriebsratsmitglieder.

Häufig gestellte Fragen zur Arbeitgeber-Kündigungsfrist

Welche Kündigungsfristen gelten für Arbeitgeber?

Arbeitgeber müssen je nach Betriebszugehörigkeit längere Fristen einhalten: unter 2 Jahre: 4 Wochen, ab 2 Jahren: 2 Monate, ab 5 Jahren: 3 Monate — bis zu 7 Monate ab 20 Jahren Betriebszugehörigkeit.

Welche Kündigungsfrist gilt in der Probezeit?

In der Probezeit (bis zu 6 Monate) kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von 2 Wochen jederzeit gekündigt werden (§ 622 Abs. 3 BGB).

Können Tarifverträge andere Fristen vorsehen?

Ja, Tarifverträge können gemäß § 622 Abs. 4 BGB von den gesetzlichen Fristen abweichen. Arbeitnehmer sollten ihren Arbeitsvertrag und geltende Tarifverträge prüfen.

Gilt die Kündigungsfrist zum 15. oder Monatsende?

Die Grundkündigungsfrist von 4 Wochen (unter 2 Jahren) gilt zum 15. des Monats oder zum Monatsende. Die verlängerten Fristen nach § 622 Abs. 2 BGB gelten stets zum Monatsende.

Was passiert bei einer fristlosen Kündigung?

Eine außerordentliche fristlose Kündigung ist nur bei einem wichtigen Grund möglich (§ 626 BGB). Ohne wichtigen Grund muss der Arbeitgeber die gesetzliche oder tarifliche Kündigungsfrist einhalten.

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