Nach einer Scheidung besteht nur dann ein Unterhaltsanspruch, wenn der Berechtigte bedürftig und der Verpflichtete leistungsfähig ist. Geben Sie die Einkommensangaben ein und berechnen Sie den nachehelichen Unterhalt nach BGB §§ 1569–1576. Selbstbehalt: 1.600 € (Düsseldorfer Tabelle 2025).
Nachehelicher Unterhalt Rechner 2026
Bedarf, Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit nach BGB §§ 1569–1576
Rechtsgrundlage
- § 1569 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ↗
Grundsatz der Eigenverantwortung — nachehelicher Unterhalt nur in Ausnahmefällen
Gültig ab: 1. 1. 2026
- § 1573 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ↗
Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit und Aufstockungsunterhalt
Gültig ab: 1. 1. 2026
Nachehelicher Unterhalt in Deutschland 2026
Grundsatz der Eigenverantwortung
Nach deutschem Familienrecht gilt seit der Unterhaltsrechtsreform 2008 der Grundsatz der Eigenverantwortung: Jeder geschiedene Ehegatte ist verpflichtet, für seinen eigenen Unterhalt zu sorgen (§ 1569 BGB). Nachehelicher Unterhalt ist damit keine Selbstverständlichkeit, sondern ein Ausnahmetatbestand — er setzt voraus, dass der Berechtigte aus einem der gesetzlich anerkannten Gründe nicht in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten.
Unterhaltsgründe im Überblick
Das BGB kennt fünf Hauptgründe für nachehelichen Unterhalt: Kinderbetreuung (§ 1570 BGB) — wenn ein Elternteil nach der Scheidung ein gemeinsames Kind betreut; Alter (§ 1571 BGB) — wenn ein Ehegatte aufgrund seines Alters keine Erwerbstätigkeit aufnehmen kann; Krankheit oder Gebrechen (§ 1572 BGB); Erwerbslosigkeit (§ 1573 Abs. 1 BGB) — wenn kein angemessener Arbeitsplatz gefunden wird; und Aufstockungsunterhalt (§ 1573 Abs. 2 BGB) — wenn das eigene Einkommen nicht ausreicht, um den ehelichen Lebensstandard zu sichern.
Wie wird der Bedarf ermittelt?
Der eheliche Lebensstandard wird nach § 1578 BGB durch das gemeinsame Nettoeinkommen während der Ehe bestimmt. Als Faustregel gilt, dass dem Unterhaltsberechtigten 3/7 des gemeinsamen Nettoeinkommens als Bedarf zustehen. Dieser Grundsatz wurde durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelt: Beim Kindesunterhalt verbleiben dem Unterhaltspflichtigen 4/7, während dem Unterhaltsberechtigten 3/7 verbleiben — daraus ergibt sich der Halbteilungsgrundsatz.
Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit
Auch wenn ein Unterhaltsanspruch dem Grunde nach besteht, muss der Berechtigte bedürftig sein (§ 1577 BGB) und der Verpflichtete leistungsfähig (§ 1581 BGB). Bedürftigkeit liegt vor, wenn das eigene Einkommen den errechneten Bedarf nicht deckt. Leistungsfähigkeit bedeutet, dass dem Pflichtigen nach Abzug des Selbstbehalts (1.600 € für Erwerbstätige nach der Düsseldorfer Tabelle 2025) noch ausreichend Mittel verbleiben.
Begrenzung und Herabsetzung
Seit der Reform 2008 kann das Gericht den Unterhaltsanspruch nach § 1578b BGB zeitlich begrenzen oder der Höhe nach herabsetzen, wenn ein dauerhafter Unterhaltsanspruch unbillig wäre. Maßgeblich sind die Dauer der Ehe, die Nachteile aus der Aufgabe einer Erwerbstätigkeit für die Ehe und Kindererziehung sowie die wirtschaftliche Situation beider Parteien. Bei kurzen Ehen ohne gemeinsame Kinder ist eine Befristung des Unterhalts die Regel.
Hinweis zur Berechnung
Dieser Rechner gibt eine erste Orientierung auf Basis der gesetzlichen Grundformeln. Die tatsächliche Unterhaltshöhe hängt von zahlreichen individuellen Faktoren ab — Ehedauer, Kinderanzahl, Erwerbsbiografie, regionalen Unterschieden und richterlichem Ermessen. Für eine verbindliche Berechnung empfehlen wir die Beratung durch einen Fachanwalt für Familienrecht.
Häufige Fragen zum nachehelichen Unterhalt
Was ist nachehelicher Unterhalt?
Nachehelicher Unterhalt ist ein finanzieller Ausgleich zwischen geschiedenen Ehegatten, wenn ein Partner nach der Scheidung nicht in der Lage ist, seinen eigenen Unterhalt zu sichern. Er ist in §§ 1569–1576 BGB geregelt und setzt voraus, dass der Berechtigte bedürftig und der Verpflichtete leistungsfähig ist. Der Grundsatz der Eigenverantwortung (§ 1569 BGB) bedeutet, dass Unterhalt nur ausnahmsweise gewährt wird.
Wie wird der Unterhaltsbedarf berechnet?
Der Unterhaltsbedarf richtet sich nach dem ehelichen Lebensstandard (§ 1578 BGB). Als Richtwert gilt 3/7 des gemeinsamen ehelichen Nettoeinkommens. Dieser Betrag sichert dem Unterhaltsberechtigten die Teilhabe am früheren Lebensstandard. Das eigene Einkommen des Berechtigten wird angerechnet — es verbleibt die sogenannte Bedürftigkeit.
Was ist der Selbstbehalt und warum beträgt er 1.600 €?
Der Selbstbehalt schützt den Unterhaltspflichtigen vor Überforderung: Er muss mindestens 1.600 € monatlich für sich selbst behalten dürfen (Düsseldorfer Tabelle 2025, für erwerbstätige Unterhaltspflichtige). Nur das Einkommen über diesem Betrag gilt als "verfügbar" und bildet die Leistungsfähigkeit. Wer weniger als 1.600 € verdient, muss keinen nachehelichen Unterhalt zahlen.
Was ist der Unterschied zwischen Aufstockungsunterhalt und anderen Unterhaltsgründen?
Es gibt mehrere gesetzlich anerkannte Unterhaltsgründe: § 1570 BGB (Kinderbetreuung), § 1571 BGB (Alter), § 1572 BGB (Krankheit), § 1573 BGB (Erwerbslosigkeit und Aufstockungsunterhalt). Der Aufstockungsunterhalt nach § 1573 BGB ist der häufigste: Er greift, wenn das eigene Einkommen des Berechtigten niedriger ist als der eheliche Bedarf — die Lücke wird "aufgestockt".
Wie lange muss nachehelicher Unterhalt gezahlt werden?
Die Unterhaltsdauer richtet sich nach dem Unterhaltsgrund und der Ehedauer. Bei Aufstockungsunterhalt kann das Gericht die Dauer nach § 1578b BGB begrenzen oder den Betrag herabsetzen, wenn es nicht mehr angemessen erscheint, den geschiedenen Ehegatten auf Dauer zu unterhalten. Bei Kinderbetreuung (§ 1570 BGB) endet der Unterhalt grundsätzlich, wenn das Kind 3 Jahre alt ist — mit Verlängerungsmöglichkeit. Bei Krankheit und Alter besteht in der Regel kein zeitliches Limit.
Kann nachehelicher Unterhalt vertraglich ausgeschlossen werden?
Ja. Ehegatten können im Rahmen eines Ehevertrags oder einer Scheidungsfolgenvereinbarung auf nachehelichen Unterhalt verzichten oder ihn begrenzen. Solche Vereinbarungen sind grundsätzlich wirksam, sofern sie nicht sittenwidrig sind. Ein vollständiger Verzicht auf Unterhalt bei Kinderbetreuung kann im Einzelfall unwirksam sein, wenn er den betreuenden Elternteil unangemessen benachteiligt.