§ 4 Abs. 3 EStG — aktuell gültig für 2026.
Rechtsgrundlage
- § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) ↗
Einnahmen-Überschuss-Rechnung — Gewinnbegriff
Gültig ab: 1. 1. 2026
Hintergrundinformationen
Einfache Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG
Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) ist die einfachste Form der Gewinnermittlung für Selbständige. Das Prinzip: Gewinn = Einnahmen − Ausgaben. Keine Bilanz, kein Jahresabschluss.
Für wen ist die EÜR geeignet?
Freiberufler können die EÜR immer nutzen, unabhängig von der Umsatzgröße. Gewerbetreibende dürfen die EÜR nutzen, solange ihr Jahresumsatz 800.000 € und ihr Gewinn 80.000 € nicht übersteigt. Dieser Rechner liefert eine schnelle Einschätzung der Steuerlast.
Hinweis zur Steuervorschau
Die angezeigte Einkommensteuer-Vorschau ist eine Näherung nach dem EStG § 32a-Tarif 2026 ohne Sozialversicherungsbeiträge oder Sonderausgaben. Sie dient nur zur groben Planung — für konkrete Steuerzahlungen empfehlen wir die offizielle ELSTER-Berechnung oder einen Steuerberater.
Häufige Fragen zur EÜR
Was ist der Unterschied zwischen EÜR und EÜnST?
Der Begriff EÜnST (Einnahmen-Überschuss-Steuer) ist kein offizieller Begriff — er beschreibt vereinfacht die Steuerlast auf den EÜR-Gewinn. Die offizielle Bezeichnung ist EÜR nach § 4 Abs. 3 EStG.
Wer darf die vereinfachte EÜR nutzen?
Freiberufler (§ 18 EStG) immer. Gewerbetreibende bis 800.000 € Umsatz oder 80.000 € Gewinn (§ 141 AO). Darüber: doppelte Buchführung erforderlich.
Was kann ich als Betriebsausgaben abziehen?
Alle betrieblich veranlassten Ausgaben: Büromaterial, Reisekosten, Telekommunikation, Fortbildung, Miete, Fachliteratur, Steuerberatung, Berufskleidung und mehr.
Wie werden Investitionen behandelt?
Größere Anschaffungen müssen über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden (AfA). Geringwertige Wirtschaftsgüter bis 800 € netto können sofort als Betriebsausgabe abgezogen werden.
Ist die EÜR auch für die GmbH geeignet?
Nein, GmbHs sind zur doppelten Buchführung verpflichtet und erstellen immer einen Jahresabschluss. Die EÜR ist nur für natürliche Personen und Personengesellschaften.