GewStG §§ 7–9 — aktuell gültig für 2026.
Rechtsgrundlage
- § 7 Gewerbesteuergesetz (GewStG) ↗
Gewerbeertrag
Gültig ab: 1. 1. 2026
- § 8 Gewerbesteuergesetz (GewStG) ↗
Hinzurechnungen
Gültig ab: 1. 1. 2026
- § 9 Gewerbesteuergesetz (GewStG) ↗
Kürzungen
Gültig ab: 1. 1. 2026
Hintergrundinformationen
Gewerbeertrag und Steuermessbetrag berechnen
Die Gewerbesteuer ist eine Gemeindesteueer, die auf den Gewerbeertrag erhoben wird. Der Gewerbeertrag ist nicht identisch mit dem handelsrechtlichen Gewinn — er wird durch Hinzurechnungen (§ 8 GewStG) und Kürzungen (§ 9 GewStG) modifiziert.
Hinzurechnungen — Finanzierungsneutralität
Der Gesetzgeber will verhindern, dass Unternehmen durch Fremdfinanzierung die Gewerbesteuerbemessungsgrundlage unbegrenzt mindern. Daher werden Zinsen (25%), Mieten beweglicher WG (20%) und Mieten unbeweglicher WG (50%) teilweise hinzugerechnet.
Steuermessbetrag und Hebesatz
Aus dem Gewerbeertrag ergibt sich der Steuermessbetrag (Gewerbeertrag × 3,5%). Die Gemeinde multipliziert diesen mit ihrem individuellen Hebesatz (bundesweit 200%–900%, typisch 400%). Das Ergebnis ist die zu zahlende Gewerbesteuer.
Häufige Fragen zu Hinzurechnungen und Kürzungen
Was sind Hinzurechnungen bei der GewSt?
Bestimmte Aufwendungen werden dem Gewinn wieder hinzugerechnet, z.B. 25% der Schuldzinsen, 20% der Mieten für bewegliche WG, 50% der Mieten für unbewegliche WG — um die Finanzierungsneutralität zu gewährleisten.
Was sind Kürzungen bei der GewSt?
Kürzungen reduzieren den Gewerbeertrag, z.B. für inländische Grundstücke (Grundsteuer × 1,2), Dividenden aus Beteiligungen (§ 9 Nr. 2a GewStG).
Was ist der Steuermessbetrag?
Der Steuermessbetrag ergibt sich aus: Gewerbeertrag × Steuermesszahl (3,5%). Er wird mit dem gemeindlichen Hebesatz multipliziert, um die Gewerbesteuer zu ermitteln.
Gibt es einen Freibetrag?
Ja, natürliche Personen und Personengesellschaften erhalten einen Freibetrag von 24.500 €. Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) haben keinen Freibetrag.
Wie hoch ist die typische GewSt?
Bei einem Hebesatz von 400% (typisch für Städte) zahlt man ca. 14% des Gewerbeertrags als Gewerbesteuer (3,5% × 400% = 14%). Mit Freibetrag und Anrechnung nach § 35 EStG.