§ 19 UStG

§ 19 UStG — aktuell gültig für 2026.

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Hintergrundinformationen

Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG — Grundlagen 2026

Die Kleinunternehmerregelung befreit Unternehmer von der Umsatzsteuerpflicht, wenn bestimmte Umsatzgrenzen nicht überschritten werden. Ab 2025 gelten neue Grenzen nach § 19 UStG: 25.000 € im Vorjahr und 100.000 € im laufenden Kalenderjahr.

Vorteile und Nachteile

Der größte Vorteil: vereinfachte Rechnungsstellung ohne USt-Ausweis und keine Voranmeldepflicht. Der entscheidende Nachteil: kein Vorsteuerabzug. Bei hohen Betriebsausgaben mit Vorsteuerbelastung (z.B. Neuanschaffungen) kann die Regelbesteuerung günstiger sein.

Übergang zur Regelbesteuerung

Wenn die Umsatzgrenzen überschritten werden, wechselt man automatisch zur Regelbesteuerung. Dieser Übergang hat Auswirkungen auf bestehende Verträge und Rechnungen. Eine sorgfältige Planung, insbesondere beim Jahreswechsel, ist empfehlenswert.

Häufige Fragen zur Kleinunternehmerregelung

Wie hoch sind die Umsatzgrenzen 2026?

Die Kleinunternehmerregelung gilt, wenn der Gesamtumsatz im Vorjahr 25.000 € nicht überschritten hat und im laufenden Jahr 100.000 € voraussichtlich nicht überschreiten wird (§ 19 UStG n.F. ab 2025).

Was bedeutet Kleinunternehmer in der Praxis?

Kleinunternehmer müssen keine Umsatzsteuer auf ihren Rechnungen ausweisen und sind nicht zur Umsatzsteuer-Voranmeldung verpflichtet. Sie können aber auch keine Vorsteuer abziehen.

Kann man auf die Kleinunternehmerregelung verzichten?

Ja, durch Optation zur Regelbesteuerung. Diese Bindung gilt für 5 Jahre. Sie lohnt sich bei hohen Investitionen mit Vorsteuerabzug.

Was passiert, wenn ich die Grenze überschreite?

Bei Überschreitung der 100.000 €-Grenze im laufenden Jahr entfällt die Kleinunternehmerregelung sofort für alle Umsätze ab dem Zeitpunkt der Überschreitung.

Gilt die Regelung auch für EU-Ausland?

Seit 2025 gibt es ein EU-weites Kleinunternehmerverfahren — Grenze: 100.000 € EU-weit. Nationale Grenze bleibt bei 25.000 € Vorjahr.

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