§ 18 UStG — aktuell gültig für 2026.
Rechtsgrundlage
- § 18 Umsatzsteuergesetz (UStG) ↗
Voranmeldung und Vorauszahlungen
Gültig ab: 1. 1. 2026
- § 12 Umsatzsteuergesetz (UStG) ↗
Steuersätze 19% und 7%
Gültig ab: 1. 1. 2026
Hintergrundinformationen
Umsatzsteuer-Voranmeldung — Grundlagen
Die Umsatzsteuer-Voranmeldung (UVA) ist die regelmäßige Meldung, mit der Unternehmer ihre Umsatzsteuer-Zahllast oder einen Erstattungsanspruch gegenüber dem Finanzamt ermitteln. Die Anmeldung erfolgt elektronisch über ELSTER.
Berechnung der Zahllast
Die Zahllast ergibt sich aus: Umsatzsteuer auf Ausgangsleistungen (eigene Umsätze × 19% oder 7%) minus abziehbare Vorsteuer (von Lieferanten in Rechnung gestellte USt). Ist die Vorsteuer höher, entsteht ein Erstattungsanspruch.
Fristen und Dauerfristverlängerung
Die UVA ist bis zum 10. des Folgemonats fällig. Auf Antrag kann eine Dauerfristverlängerung um einen Monat gewährt werden — gegen eine Sondervorauszahlung von 1/11 der Vorjahres-USt.
Häufige Fragen zur USt-Voranmeldung
Wann muss ich die USt-Voranmeldung abgeben?
In der Regel monatlich (Vorjahres-USt über 7.500 €) oder vierteljährlich (unter 7.500 €). Die Abgabe erfolgt bis zum 10. des Folgemonats über ELSTER.
Was ist der Unterschied zwischen 19% und 7%?
Der reguläre Steuersatz beträgt 19%. Der ermäßigte Satz von 7% gilt für Lebensmittel, Bücher, Zeitschriften, Personennahverkehr und weitere begünstigte Leistungen (§ 12 Abs. 2 UStG).
Wie funktioniert der Vorsteuerabzug?
Als Unternehmer können Sie die in Eingangsrechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen. Die Zahllast ergibt sich aus USt (Ausgangsseite) minus Vorsteuer (Eingangsseite).
Was sind innergemeinschaftliche Erwerbe?
Waren, die Sie aus einem anderen EU-Mitgliedstaat erwerben, unterliegen dem innergemeinschaftlichen Erwerb nach § 1a UStG. Sie schulden dann 19% auf den Einkaufspreis.
Kann die Zahllast negativ sein?
Ja — bei einem Vorsteuerüberhang ergibt sich eine Steuererstattung. Dies passiert häufig in Investitionsphasen oder bei saisonalen Schwankungen.