§ 14 TzBfG

Prüfen Sie in Sekunden, ob ein befristeter Arbeitsvertrag nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) zulässig ist. Der Rechner berücksichtigt sachgrundlose Befristung, Befristung mit Sachgrund, Neugründungsregelung und das WissZeitVG.

Befristungsrechner 2026

Zulässigkeit befristeter Arbeitsverträge prüfen (§ 14 TzBfG)

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Letzte Aktualisierung: 16. 3. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema

Befristete Arbeitsverträge sind in Deutschland weit verbreitet. Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) regelt seit 2001, unter welchen Voraussetzungen Arbeitgeber Verträge zeitlich begrenzen dürfen. Grundsätzlich unterscheidet das Gesetz zwischen zwei Befristungsarten: der sachgrundlosen Befristung und der Befristung mit sachlichem Grund.

Sachgrundlose Befristung (§ 14 Abs. 2 TzBfG)

Die sachgrundlose Befristung ist die häufigste Form. Sie erlaubt eine Befristung ohne besondere Begründung — jedoch nur für maximal zwei Jahre und mit höchstens drei Verlängerungen innerhalb dieser Frist. Eine zentrale Einschränkung ist das Vorbeschäftigungsverbot: Wer schon einmal beim selben Arbeitgeber beschäftigt war (auch geringfügig oder als Leiharbeitnehmer), darf dort nicht sachgrundlos befristet beschäftigt werden. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat dieses Verbot zuletzt 2019 bestätigt.

Befristung mit Sachgrund (§ 14 Abs. 1 TzBfG)

Mit einem sachlichen Grund gibt es keine festen Zeitgrenzen. Das Gesetz nennt acht typische Sachgründe: vorübergehender Bedarf, Vertretung eines anderen Arbeitnehmers, Erprobung, Eigenart der Tätigkeit, tarifvertragliche Regelung, richterlicher Vergleich, Haushaltsmittel oder persönlicher Wunsch des Arbeitnehmers. Wichtig: Der Sachgrund muss bei Vertragsschluss tatsächlich vorliegen und sollte schriftlich dokumentiert werden.

Neugründungsregelung (§ 14 Abs. 2a TzBfG)

Start-ups und neu gegründete Unternehmen profitieren von einer erweiterten Befristungsmöglichkeit: In den ersten vier Jahren nach der Unternehmensgründung dürfen Arbeitsverträge bis zu vier Jahre befristet werden, mit bis zu neun Verlängerungen. Diese Regelung soll Gründern mehr Flexibilität in der Anfangsphase ermöglichen.

Wissenschaft (WissZeitVG)

An Hochschulen und wissenschaftlichen Einrichtungen gilt das Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG). Es erlaubt für wissenschaftliches Personal eine Befristung von bis zu sechs Jahren vor und nach der Promotion. Besondere Verlängerungstatbestände — etwa für Kindererziehung, Behinderung oder Pflegetätigkeit — können die Befristungsdauer verlängern. Das WissZeitVG wurde zuletzt 2024 reformiert und enthält nun strengere Vorgaben zu Mindestvertragslaufzeiten.

Folge unwirksamer Befristung

Wird eine Befristung für unwirksam erklärt (z. B. wegen Vorbeschäftigung oder fehlenden Sachgrundes), gilt nach § 16 TzBfG das Arbeitsverhältnis als unbefristet geschlossen. Der Arbeitnehmer muss innerhalb von drei Wochen nach Ende der Befristung Klage beim Arbeitsgericht erheben (§ 17 TzBfG), sonst gilt die Befristung als wirksam — auch wenn sie es rechtlich nicht war.

Häufig gestellte Fragen zur Befristung

Wie lange darf ein Arbeitsvertrag sachgrundlos befristet werden?

Nach § 14 Abs. 2 TzBfG darf ein Arbeitsvertrag ohne Sachgrund bis zu zwei Jahre befristet werden. Innerhalb dieser zwei Jahre sind höchstens drei Verlängerungen zulässig.

Was passiert, wenn ich früher beim selben Arbeitgeber beschäftigt war?

Eine sachgrundlose Befristung ist gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG nicht zulässig, wenn zuvor bereits ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber bestanden hat ("Vorbeschäftigungsverbot").

Welche Sachgründe erlauben eine längere Befristung?

§ 14 Abs. 1 TzBfG listet acht Sachgründe auf, darunter: vorübergehender Bedarf, Vertretung, Erprobung, Eigenart der Tätigkeit, gerichtlicher Vergleich und tarifvertragliche Regelungen. Bei Vorliegen eines Sachgrundes gibt es keine starre Zeitgrenze.

Welche Besonderheiten gelten für Neugründungen?

Arbeitgeber, die ein Unternehmen neu gegründet haben, dürfen nach § 14 Abs. 2a TzBfG in den ersten vier Jahren nach Gründung Arbeitsverträge bis zu vier Jahren befristen — mit bis zu neun Verlängerungen innerhalb dieser Frist.

Was gilt im Wissenschaftsbereich (WissZeitVG)?

Das Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG) erlaubt an Hochschulen und Forschungseinrichtungen Befristungen von bis zu sechs Jahren vor der Promotion und weiteren sechs Jahren danach. Verlängerungstatbestände (z. B. Kinderbetreuung) können die Laufzeit verlängern.

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