ErbStG § 16

Berechnen Sie die Erbschaftsteuer nach Abzug Ihres persönlichen Freibetrags. Der Rechner berücksichtigt alle Verwandtschaftsgrade nach ErbStG § 16 — von 500.000 € für Ehegatten bis 20.000 € für Geschwister — und ermittelt den Steuersatz nach Steuerklasse (§ 19 ErbStG).

Erbschaftsteuer Freibeträge Rechner 2026 — ErbStG § 16

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Letzte Aktualisierung: 17. 3. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Erbschaftsteuer und Freibeträge: Das müssen Sie wissen

Die Erbschaftsteuer in Deutschland wird auf den Wert des geerbten Vermögens erhoben, der den persönlichen Freibetrag übersteigt. Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) regelt sowohl die Höhe der Freibeträge als auch die anzuwendenden Steuersätze — differenziert nach dem Verwandtschaftsgrad zwischen Erblasser und Erben.

Persönliche Freibeträge nach ErbStG § 16

Der wichtigste Faktor bei der Erbschaftsteuer ist der persönliche Freibetrag. Dieser richtet sich ausschließlich nach dem Verwandtschaftsgrad zum Erblasser:

  • 500.000 € — Ehegatte / eingetragener Lebenspartner
  • 400.000 € — Kinder, Stiefkinder, Kinder verstorbener Kinder
  • 200.000 € — Enkel (wenn Elternteil des Enkels noch lebt)
  • 100.000 € — Eltern und Großeltern (bei Erbfall)
  • 20.000 € — Geschwister, Nichten, Neffen, Stiefeltern, Schwiegereltern
  • 20.000 € — Nicht-Verwandte (z.B. Freunde, Lebensgefährten ohne Trauschein)

Steuerklassen und Steuersätze nach ErbStG § 19

Nicht nur der Freibetrag hängt vom Verwandtschaftsgrad ab — auch der Steuersatz selbst variiert erheblich je nach Steuerklasse. Das ErbStG unterscheidet drei Steuerklassen:

Steuerklasse I (Ehegatten, Kinder, Enkel, Eltern) profitiert von den niedrigsten Sätzen: 7% bis 75.000 € steuerpflichtiger Erwerb, 11% bis 300.000 €, 15% bis 600.000 €, 19% bis 6 Mio. €, 23% bis 13 Mio. €, 27% bis 26 Mio. €, 30% darüber.

Steuerklasse II (Geschwister, Nichten/Neffen, Stiefeltern, Schwiegereltern) wird mit deutlich höheren Sätzen besteuert: 15% bis 75.000 €, 20% bis 300.000 €, 25% bis 600.000 €, 30% bis 6 Mio. €, 35% bis 13 Mio. €, 40% bis 26 Mio. €, 43% darüber.

Steuerklasse III (alle anderen Erben) unterliegt den höchsten Sätzen: 30% bis 13 Mio. € und 50% darüber hinaus.

Optimierungsmöglichkeiten: 10-Jahres-Regel und Schenkungen

Ein zentrales Gestaltungsinstrument ist die 10-Jahres-Frist nach § 14 ErbStG: Schenkungen innerhalb von 10 Jahren werden zusammengerechnet — der Freibetrag gilt aber ebenfalls je Zeitraum. Bei rechtzeitiger Planung können Vermögen durch gestaffelte Schenkungen zu Lebzeiten erheblich steuerfrei übertragen werden. Ein Kind kann alle 10 Jahre 400.000 € steuerfrei erhalten, ein Ehegatte sogar 500.000 €.

Besonderheiten bei Immobilien

Selbst genutzte Wohnimmobilien sind unter bestimmten Bedingungen von der Erbschaftsteuer befreit (§ 13 ErbStG). Ehegatten und Kinder können eine geerbte Immobilie steuerfrei übernehmen, wenn sie diese mindestens 10 Jahre lang selbst bewohnen. Bei Kindern gilt diese Regelung nur für Immobilien bis zu 200 m² Wohnfläche. Diese Regelung ist besonders relevant in Städten mit hohen Immobilienwerten, wo der Freibetrag von 400.000 € schnell überschritten wird.

Häufige Fragen zur Erbschaftsteuer

Wie hoch ist der Freibetrag bei der Erbschaftsteuer für Ehegatten?

Ehegatten und eingetragene Lebenspartner erhalten nach ErbStG § 16 einen persönlichen Freibetrag von 500.000 €. Dieser Betrag wird vom Erbe abgezogen, bevor die Erbschaftsteuer berechnet wird. Zusätzlich gibt es bei Ehegatten noch einen besonderen Versorgungsfreibetrag von 256.000 €.

Wie viel Erbschaftsteuer zahlt ein Kind?

Kinder und Stiefkinder erhalten einen Freibetrag von 400.000 € (ErbStG § 16 Abs. 1 Nr. 2). Auf den übersteigenden Betrag fällt Erbschaftsteuer nach Steuerklasse I an: 7% bis 75.000 €, 11% bis 300.000 €, 15% bis 600.000 €, 19% bis 6 Mio. €.

Was ist der Unterschied zwischen den Steuerklassen bei der Erbschaftsteuer?

Die Steuerklassen (§ 15 ErbStG) richten sich nach dem Verwandtschaftsgrad: Steuerklasse I gilt für Ehegatten, Kinder, Enkel und Eltern — mit den niedrigsten Steuersätzen. Steuerklasse II gilt für Geschwister, Nichten und Neffen (15–43%). Steuerklasse III gilt für alle anderen Erben (30–50%).

Wie hoch ist der Freibetrag bei Geschwistern und Nichten/Neffen?

Geschwister, Nichten, Neffen und sonstige Erben erhalten nur einen Freibetrag von 20.000 € (ErbStG § 16 Abs. 1 Nr. 5). Der Steuersatz liegt in Steuerklasse II bei 15% bis 75.000 € steuerpflichtiger Erwerb, was bei Erbschaften über dem Freibetrag zu einer erheblichen Steuerlast führen kann.

Wie oft kann der Erbschaftsteuer-Freibetrag genutzt werden?

Der persönliche Freibetrag nach ErbStG § 16 kann alle 10 Jahre neu in Anspruch genommen werden (§ 14 ErbStG). Das bedeutet, Schenkungen innerhalb von 10 Jahren werden zusammengerechnet. Deshalb empfiehlt sich bei größerem Vermögen eine frühzeitige Schenkungsstrategie mit Ausnutzung der 10-Jahres-Frist.

Gilt der Freibetrag auch bei Schenkungen zu Lebzeiten?

Ja, die gleichen Freibeträge des ErbStG § 16 gelten auch für Schenkungen zu Lebzeiten (Schenkungsteuer). Ehegatten können alle 10 Jahre 500.000 € steuerfrei verschenken, Kinder alle 10 Jahre 400.000 €. Diese Möglichkeit zur Steueroptimierung ist gerade bei größerem Immobilienvermögen wichtig.

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