Wer gegen ein Unterlassungsurteil, eine einstweilige Verfügung oder einen gerichtlichen Vergleich verstößt, riskiert ein Ordnungsgeld bis 250.000 € oder Ordnungshaft bis 6 Monate (§ 890 ZPO). Schätzen Sie jetzt die voraussichtliche Sanktion nach Schwere des Verstoßes und Wiederholungsfall.
Ordnungsgeld-Rechner 2026 — ZPO § 890
Sanktion bei Verstoß gegen Unterlassungstitel — max. 250.000 € oder Ordnungshaft
Rechtsgrundlage
- § 890 Zivilprozessordnung (ZPO) ↗
Ordnungsgeld und Ordnungshaft bei Zuwiderhandlungen gegen Unterlassungs- und Duldungspflichten
Gültig ab: 1. 1. 2026
- § 888 Zivilprozessordnung (ZPO) ↗
Erzwingung unvertretbarer Handlungen — Zwangsgeld und Zwangshaft
Gültig ab: 1. 1. 2026
Ordnungsgeld nach § 890 ZPO — Vollstreckung von Unterlassungstiteln
Ordnungsgeld als Vollstreckungsmittel
In der Zwangsvollstreckung von Unterlassungs- und Duldungstiteln ist das Ordnungsgeld nach § 890 ZPO das zentrale Druckmittel. Es wird verhängt, wenn der Schuldner einem rechtskräftigen Unterlassungsurteil, einer einstweiligen Verfügung oder einem gerichtlichen Vergleich zuwiderhandelt. Ziel ist nicht die Entschädigung des Gläubigers — das Ordnungsgeld fließt in die Staatskasse — sondern die Abschreckung und Erzwingung der Titelbefolgung.
Voraussetzungen der Festsetzung
Drei Voraussetzungen müssen erfüllt sein: (1) Es muss ein vollstreckbarer Unterlassungstitel existieren (Urteil, Verfügung, Vergleich); (2) das Ordnungsgeld muss im Titel oder durch gesonderten Beschluss angedroht worden sein (§ 890 Abs. 2 ZPO); (3) der Schuldner muss dem Titel tatsächlich zuwidergehandelt haben — was der Gläubiger nachweisen muss. Ohne Androhung ist keine Festsetzung möglich; ein fehlender Androhungsbeschluss muss vorher beantragt werden.
Höhe des Ordnungsgelds
Das gesetzliche Maximum beträgt 250.000 € pro Verstoß. Die konkrete Höhe liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Maßgeblich sind: die Schwere des Verstoßes, der wirtschaftliche Vorteil des Schuldners durch die Zuwiderhandlung, die Finanzkraft des Schuldners sowie Wiederholungen. Bei Erstverfehlungen und leichten Verstößen beginnen Gerichte häufig bei 1.000–5.000 €; bei Wiederholungen oder bewusstem, wirtschaftlich motiviertem Verstoß kann das Ordnungsgeld in den sechsstelligen Bereich steigen.
Ordnungshaft als Alternative
Anstelle oder zusätzlich zum Ordnungsgeld kann das Gericht Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (§ 890 Abs. 1 S. 2 ZPO) verhängen. Bei juristischen Personen (GmbH, AG, Verein) ist nur Ordnungsgeld möglich — Ordnungshaft trifft den gesetzlichen Vertreter. In der Praxis wird Ordnungshaft häufig bei hartnäckigen Schuldnern angeordnet, die das Ordnungsgeld nicht zahlen oder weiter gegen den Titel verstoßen.
Abgrenzung zu § 888 ZPO (Zwangsgeld)
Nicht verwechseln: § 888 ZPO (Zwangsgeld bis 25.000 €) gilt für unvertretbare Handlungspflichten — der Schuldner soll aktiv etwas tun, das nur er selbst tun kann. § 890 ZPO (Ordnungsgeld bis 250.000 €) gilt für Unterlassungs- und Duldungspflichten — der Schuldner soll etwas unterlassen oder dulden. Das Höchstmaß ist bei § 890 ZPO zehnmal so hoch wie bei § 888 ZPO, was die besondere Bedeutung von Unterlassungstiteln im Wettbewerbs- und Markenrecht widerspiegelt.
Hinweis zur Schätzung
Dieser Rechner gibt einen Richtwert auf Basis typischer Gerichtspraxis. Die tatsächliche Höhe ist eine Ermessensentscheidung des Gerichts. Bei wettbewerbsrechtlichen Verstößen (UWG) liegen die Beträge oft höher als bei anderen Unterlassungsansprüchen. Für eine rechtssichere Einschätzung empfehlen wir die Beratung durch einen Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz oder Zivilrecht.
Häufige Fragen zum Ordnungsgeld
Was ist ein Ordnungsgeld nach § 890 ZPO?
Ein Ordnungsgeld ist eine gerichtliche Sanktion, die verhängt wird, wenn jemand gegen einen vollstreckbaren Titel zur Unterlassung oder Duldung verstößt. Nach § 890 Abs. 1 ZPO kann das Gericht ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 € oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten festsetzen. Das Ordnungsgeld dient dazu, den Schuldner zur Einhaltung des Titels zu zwingen — es ist keine Entschädigungszahlung an den Gläubiger, sondern fließt in die Staatskasse.
Wann wird Ordnungsgeld verhängt?
Ordnungsgeld wird verhängt, wenn der Schuldner einer vollstreckbaren Unterlassungsverpflichtung zuwiderhandelt. Voraussetzung ist ein vollstreckbarer Titel — also ein rechtskräftiges Unterlassungsurteil, eine einstweilige Verfügung oder ein gerichtlicher Vergleich. Der Gläubiger muss beim zuständigen Vollstreckungsgericht einen Antrag stellen und den Verstoß nachweisen (§ 890 Abs. 2 ZPO).
Wie hoch kann das Ordnungsgeld sein?
Das gesetzliche Maximum beträgt 250.000 € pro Verstoß (§ 890 Abs. 1 S. 1 ZPO). Die genaue Höhe steht im Ermessen des Gerichts und hängt von der Schwere des Verstoßes, dem wirtschaftlichen Nutzen für den Schuldner, der Wiederholungsgefahr und der Finanzkraft des Schuldners ab. Bei Wiederholungsverstößen werden die Beträge typischerweise erhöht, um ausreichend Abschreckungswirkung zu erzielen.
Was ist der Unterschied zwischen Ordnungsgeld und Ordnungshaft?
Ordnungsgeld und Ordnungshaft sind gleichwertige Alternativen nach § 890 ZPO. Das Gericht kann entweder eine Geldstrafe (bis 250.000 €) oder eine Freiheitsstrafe (bis 6 Monate) verhängen. Bei natürlichen Personen wird oft zwischen beiden abgewogen — bei juristischen Personen (GmbH, AG) ist nur Ordnungsgeld möglich. In der Praxis wird zunächst Ordnungsgeld festgesetzt, bei Zahlungsunfähigkeit oder weiteren Verstößen kann Ordnungshaft folgen.
Wie unterscheidet sich § 890 ZPO von § 888 ZPO?
§ 890 ZPO gilt für Unterlassungs- und Duldungspflichten — der Schuldner soll etwas nicht tun oder dulden. § 888 ZPO gilt für unvertretbare Handlungspflichten — der Schuldner soll etwas selbst tun, was kein Dritter für ihn tun kann (z.B. persönliche Erklärung abgeben, Auskunft erteilen). Bei § 888 ZPO heißt das Mittel "Zwangsgeld" (bis 25.000 €) oder Zwangshaft, bei § 890 ZPO "Ordnungsgeld" (bis 250.000 €) — die Höchstgrenzen unterscheiden sich erheblich.
Muss das Ordnungsgeld im voraus angedroht werden?
Ja — nach § 890 Abs. 2 ZPO muss das Gericht in seinem Urteil oder in einem gesonderten Beschluss das Ordnungsgeld zuvor androhen ("für jeden Fall der Zuwiderhandlung"). Ohne diese Androhung kann kein Ordnungsgeld festgesetzt werden. Bei einstweiligen Verfügungen nach § 938 ZPO ist die Androhung oft bereits im Verfügungstenor enthalten. Fehlt die Androhung, muss der Gläubiger zunächst einen separaten Androhungsbeschluss beantragen.