§ 16 AltvDV — Kleinbetragsgrenze Riester 2026

Prüfen Sie, ob eine Riester-Zulage-Rückforderung die Kleinbetragsgrenze von 25 € nach § 16 AltvDV überschreitet. Unterhalb dieser Bagatellgrenze wird der Rückforderungsbetrag von der zentralen Stelle (Bundeszentralamt für Steuern) nicht festgesetzt.

Letzte Aktualisierung: 4. 4. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Riester-Rente Rückforderung und Kleinbetragsgrenze nach § 16 AltvDV

Das deutsche Riester-Zulagesystem kennt ein besonderes Verfahren für Rückforderungen von staatlichen Zulagen. Wenn ein Zulageberechtigter die Fördervoraussetzungen nicht (mehr) erfüllt oder das Altersvorsorgevermögen schädlich verwendet, muss die Zulage zurückgezahlt werden. Die Altersvorsorge-Durchführungsverordnung (AltvDV) regelt dabei in § 16 eine wichtige Bagatellgrenze.

Grundprinzip der Riester-Rückforderung

Die Rückforderung von Riester-Zulagen erfolgt nach § 94 EStG in einem zweistufigen Verfahren. Im ersten Schritt wird der Anbieter (Versicherung, Bank) angewiesen, die Zulage aus dem Altersvorsorgevermögen zu entnehmen und an die zentrale Stelle abzuführen (§ 94 Abs. 1 EStG). Ist dies nicht möglich — etwa weil das Konto bereits aufgelöst wurde —, setzt die zentrale Stelle nach § 94 Abs. 2 EStG einen Rückforderungsbescheid gegenüber dem Zulageberechtigten fest.

Die Kleinbetragsgrenze des § 16 AltvDV

Für das Festsetzungsverfahren nach § 94 Abs. 2 EStG gilt nach § 16 AltvDV eine Kleinbetragsgrenze von 25 €. Ein Rückzahlungsbetrag wird nur dann durch Bescheid festgesetzt, wenn er mindestens 25 € beträgt. Liegt er darunter, verzichtet der Staat auf die Rückforderung. Diese Regelung dient der Verwaltungsökonomie: Der Aufwand für Erlass und Beitreibung eines Bescheids über wenige Euro wäre unverhältnismäßig.

Schädliche Verwendung als Rückforderungsgrund

Eine schädliche Verwendung im Sinne des § 93 EStG liegt insbesondere vor bei: vorzeitiger Kündigung des Riester-Vertrags ohne begünstigten Übertragungsfall, Entnahme von Altersvorsorgevermögen vor dem 60. Lebensjahr (Ausnahmen: Wohnriester, Härtefälle), Verlegung des Wohnsitzes in einen nicht begünstigten Staat oder Wegfall der Zulageberechtigung. In diesen Fällen müssen sowohl die erhaltenen Grundzulagen als auch Kinderzulagen zurückgezahlt werden.

Verfahrensablauf

Die zentrale Stelle (Bundeszentralamt für Steuern, BZSt) prüft bei Bekanntwerden eines schädlichen Ereignisses, ob eine Rückforderung erforderlich ist. Sie benachrichtigt zunächst den Anbieter nach § 94 Abs. 1 EStG. Erst wenn der Anbieter bestätigt, dass eine Einbehaltung nicht möglich ist, leitet das BZSt das Festsetzungsverfahren ein und prüft dabei, ob die 25-Euro-Grenze des § 16 AltvDV überschritten ist.

Praktische Bedeutung der Bagatellgrenze

Die Bagatellgrenze ist vor allem für Fälle relevant, in denen Zulagen nur für kurze Zeiträume gewährt wurden (z.B. bei kurzfristiger Erfüllung der Beitragsvoraussetzungen) oder bei geringen Zulagenbeträgen. Bei Kinderzulagen für einzelne Kinder in einem Jahr können sich schnell kleine Beträge ergeben, die unterhalb der 25-Euro-Schwelle liegen und damit nicht zurückgefordert werden.

Häufige Fragen zur Riester-Rückforderung Kleinbetragsgrenze

Was ist die Kleinbetragsgrenze nach § 16 AltvDV?

Die Kleinbetragsgrenze nach § 16 AltvDV beträgt 25 €. Ein Rückzahlungsbetrag nach § 94 Abs. 2 EStG, der nicht über den Anbieter zurückgefordert werden kann, wird von der zentralen Stelle (Bundeszentralamt für Steuern) nur festgesetzt, wenn die Rückforderung mindestens 25 € beträgt. Liegt der Betrag darunter, unterbleibt die Festsetzung aus Verhältnismäßigkeitsgründen (Bagatellfall).

Wann wird eine Riester-Zulage zurückgefordert?

Die Riester-Zulage wird nach § 94 Abs. 2 EStG zurückgefordert, wenn das geförderte Altersvorsorgevermögen schädlich verwendet wird. Dies ist zum Beispiel der Fall bei vorzeitiger Kündigung des Riester-Vertrags ohne Übertragung auf einen anderen förderfähigen Vertrag, bei Wohnsitzverlegung ins Ausland oder wenn der Berechtigte rückwirkend feststellt, dass er keine Zulageberechtigung hatte.

Was passiert wenn der Rückforderungsbetrag unter 25 € liegt?

Wenn der Rückforderungsbetrag unter der Kleinbetragsgrenze von 25 € liegt und nicht über den Anbieter eingezogen werden kann, wird er von der zentralen Stelle schlicht nicht festgesetzt. Der Staat verzichtet auf die Rückforderung, da der Verwaltungsaufwand für die Beitreibung eines Bagatellbetrags unverhältnismäßig hoch wäre.

Was ist die "zentrale Stelle" im Riester-System?

Die zentrale Stelle im Sinne des Altersvorsorgezulagenrechts ist das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Es verwaltet die Riester-Zulagen, überprüft die Anspruchsvoraussetzungen und setzt bei Fehlervoraussetzungen Rückforderungsbescheide fest. Die Abwicklung erfolgt elektronisch über die Altersvorsorge-Durchführungsverordnung (AltvDV).

Kann der Anbieter die Rückforderung einbehalten?

Ja, nach § 94 Abs. 1 EStG wird die zurückzufordernde Zulage zunächst vom Anbieter (Bank, Versicherung) aus dem Altersvorsorgevermögen einbehalten und an die zentrale Stelle abgeführt. Nur wenn dies nicht möglich ist — etwa weil das Konto bereits aufgelöst wurde — greift das Festsetzungsverfahren nach § 94 Abs. 2 EStG und damit die Kleinbetragsgrenze des § 16 AltvDV.

Wie wird die Kleinbetragsgrenze bei mehreren Rückforderungen angewendet?

Die Kleinbetragsgrenze wird grundsätzlich je Rückforderungsfall geprüft. Mehrere separate Rückforderungsfälle werden nicht automatisch zusammengerechnet. Liegt jede einzelne Rückforderung unter 25 €, kann jede für sich als Bagatellfall behandelt werden. Ob mehrere gleichzeitig entstandene Rückforderungen kumuliert werden müssen, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab.

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