§ 341 SGB III

Wie viel zahlen Sie in die Arbeitslosenversicherung? Unser Rechner ermittelt Ihren Monatsbeitrag nach §§ 341, 342 SGB III 2,6 % bis zur Beitragsbemessungsgrenze (West: 8.050 €/Monat, Ost: 7.450 €/Monat), aufgeteilt auf Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil.

Arbeitslosenversicherung Beitrag 2026

Beitrag zur Arbeitslosenversicherung nach §§ 341, 342 SGB III — 2,6 %

📊FÜR UNTERNEHMEN2 €
Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Arbeitslosenversicherung 2026 — Beitrag und Leistungen

Arbeitslosenversicherung — Grundlagen und Zweck

Die Arbeitslosenversicherung ist Teil der gesetzlichen Sozialversicherung in Deutschland und wird durch das Sozialgesetzbuch III (SGB III) geregelt. Sie schützt Arbeitnehmer vor den finanziellen Folgen von Arbeitslosigkeit und finanziert aktive Arbeitsmarktpolitik (Weiterbildung, Vermittlung, Kurzarbeitergeld). Die Bundesagentur für Arbeit verwaltet die Leistungen der Arbeitslosenversicherung.

Beitragssatz und Beitragsbemessung 2026

Der Beitragssatz beträgt 2026 nach § 341 Abs. 2 SGB III 2,6 % des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts. Arbeitnehmer und Arbeitgeber tragen je 1,3 %. Basis ist das Bruttoarbeitsentgelt, höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze (BBG): 2026 beträgt diese 8.050 €/Monat (West) bzw. 7.450 €/Monat (Ost). Der maximale monatliche Gesamtbeitrag ist somit auf ca. 209,30 € (West) begrenzt.

West-Ost-Unterschied bei der BBG

Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der Arbeitslosenversicherung ist in West und Ost unterschiedlich. Dies ist ein Überbleibsel der deutschen Wiedervereinigung und spiegelt die noch unterschiedlichen Lohnniveaus wider. Die schrittweise Angleichung erfolgt jährlich durch die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung (SV-RechengrößenV). Maßgeblich für die Einordnung ist der Betriebssitz des Arbeitgebers — nicht der Wohnort des Arbeitnehmers.

Leistungen der Arbeitslosenversicherung

Die Arbeitslosenversicherung erbringt zwei Hauptleistungsarten: Arbeitslosengeld I (ALG I) bei Arbeitslosigkeit (60 % bzw. 67 % des Nettoentgelts) und Kurzarbeitergeld bei vorübergehender Arbeitszeitreduzierung (60 % bzw. 67 % des ausgefallenen Nettoentgelts). Hinzu kommen Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik: Berufsberatung, Arbeitsvermittlung, Förderung beruflicher Weiterbildung und Eingliederungszuschüsse.

Beitragsfreiheit und Sonderregelungen

Nicht alle Arbeitnehmer sind beitragspflichtig. Minijobber bis 556 €/Monat sind versicherungsfrei in der Arbeitslosenversicherung. Beamte und Richter sind grundsätzlich nicht beitragspflichtig. Selbständige können sich nach § 28a SGB III freiwillig versichern, wenn sie vor der Selbständigkeit versicherungspflichtig beschäftigt waren — der Beitrag beträgt dann mindestens 60 €/Monat.

Häufige Fragen zur Arbeitslosenversicherung

Wie hoch ist der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung 2026?

Der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung beträgt 2026 nach § 341 Abs. 2 SGB III 2,6 % des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts. Arbeitnehmer und Arbeitgeber tragen je die Hälfte — also je 1,3 %. Für geringfügig entlohnte Beschäftigte (Minijob bis 556 €/Monat) gilt Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung.

Was ist die Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeitslosenversicherung 2026?

Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der Arbeitslosenversicherung beträgt 2026: West 8.050 €/Monat (96.600 €/Jahr) und Ost 7.450 €/Monat (89.400 €/Jahr). Arbeitsentgelt über diesen Grenzen ist beitragsfrei — der maximale monatliche Gesamtbeitrag beträgt West 209,30 €, Ost 193,70 €.

Wer ist in der Arbeitslosenversicherung beitragspflichtig?

Beitragspflichtig sind alle sozialversicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmer zwischen 15 und 65 Jahren (§ 25 SGB III). Ausgenommen sind geringfügig Beschäftigte (Minijobber), Beamte, Selbständige und bestimmte Sonderfälle. Auszubildende sind grundsätzlich beitragspflichtig. Ältere Arbeitnehmer ab 65 sind beitragsfrei, können aber freiwillig versichert sein.

Was zahlt die Arbeitslosenversicherung im Leistungsfall?

Das Arbeitslosengeld I (ALG I) beträgt 60 % des pauschalierten Nettoentgelts (67 % mit Kind). Die Anspruchsdauer hängt von der Beschäftigungsdauer und dem Alter ab: mindestens 6 Monate bei 12 Monaten Versicherungszeit, bis zu 24 Monate bei langer Beschäftigung und Alter ab 58 Jahren. Basis ist das durchschnittliche Bruttoentgelt der letzten 12 Monate vor Arbeitslosigkeit.

Gibt es Unterschiede zwischen BBG West und Ost?

Ja. Die Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeitslosenversicherung ist seit der Deutschen Wiedervereinigung in West und Ost unterschiedlich. Die Angleichung schreitet fort: 2026 beträgt die BBG Ost 92,5 % der BBG West (7.450 vs. 8.050 €/Monat). Eine vollständige Angleichung ist für die Zukunft vorgesehen. Maßgeblich ist der Ort des Beschäftigungsbetriebs, nicht der Wohnort.

Weitere Sozialrechner