Berechnen Sie die pauschalierte Erstattung von Ausbildungsvermittlungsaufwendungen nach § 2 der Ausbildungsvermittlungserstattungsverordnung (AusbErstV). Zugelassene Vermittlungsträger erhalten einen Pauschalbetrag für jeden erfolgreich in ein Ausbildungsverhältnis vermittelten Auszubildenden.
Rechtsgrundlage
- § 2 Ausbildungsvermittlungserstattungsverordnung (AusbErstV) ↗
Pauschalisierte Erstattung der Ausbildungsvermittlungsaufwendungen
Gültig ab: 1. 1. 2009
- § 421 Sozialgesetzbuch III (SGB III) ↗
Ermächtigungsgrundlage für die Ausbildungsvermittlungserstattung
Gültig ab: 1. 1. 2009
Pauschalerstattung Ausbildungsvermittlung nach AusbErstV § 2
Die Ausbildungsvermittlungserstattungsverordnung (AusbErstV) schafft eine klare Rechtsgrundlage für die Erstattung von Aufwendungen, die privaten und gemeinnützigen Trägern bei der Vermittlung von Auszubildenden entstehen. Diese pauschale Förderung ist ein wichtiges Instrument zur Bekämpfung des Ausbildungsplatzmangels und zur Unterstützung kleiner und mittlerer Unternehmen bei der Gewinnung von Nachwuchskräften.
Rechtliche Grundlage: § 2 AusbErstV
§ 2 AusbErstV legt fest, dass Träger der Ausbildungsvermittlung für jeden erfolgreich vermittelten Auszubildenden eine pauschale Erstattung ihrer Aufwendungen erhalten. Die Verordnung basiert auf der Ermächtigungsgrundlage des § 421 SGB III und wurde zum 1. Januar 2009 in Kraft gesetzt. Die Pauschale deckt die typischen Kosten der Vermittlungstätigkeit ab — von der Akquise geeigneter Bewerber über Beratungsgespräche bis hin zur Begleitung während der Probezeit.
Voraussetzungen für die Erstattung
Um die Pauschalerstattung zu erhalten, müssen Träger mehrere Voraussetzungen erfüllen. Zunächst muss der Träger nach dem SGB III zugelassen und als Ausbildungsvermittler anerkannt sein. Darüber hinaus muss die Vermittlung durch eine offizielle Maßnahme — etwa einen Vermittlungsgutschein der Bundesagentur für Arbeit — gefördert worden sein. Die Vermittlung gilt erst als abgeschlossen, wenn das Ausbildungsverhältnis nachweislich begonnen hat und die vereinbarte Probezeit erfolgreich absolviert wurde.
Berechnung der Gesamterstattung
Die Berechnung der Gesamterstattung folgt einem einfachen Prinzip: Die Anzahl der im Berichtszeitraum erfolgreich vermittelten Auszubildenden wird mit dem festgelegten Pauschalbetrag je Vermittlung multipliziert. Bei einem Pauschalbetrag von 1.000 € und 10 vermittelten Azubis ergibt sich eine Erstattung von 10.000 €. Dieser Betrag ist unabhängig vom tatsächlichen Aufwand im Einzelfall — er soll den durchschnittlichen Aufwand einer Vermittlung abdecken und administrativen Aufwand minimieren.
Bedeutung für den Ausbildungsmarkt
Die pauschalierte Erstattung nach AusbErstV ist ein wichtiges Instrument zur Förderung der dualen Berufsausbildung in Deutschland. Sie schafft finanzielle Anreize für private Träger, aktiv Ausbildungsplätze zu vermitteln und damit zur Reduzierung der Lücke zwischen angebotenen und besetzten Ausbildungsplätzen beizutragen. Besonders in Regionen mit strukturellen Problemen am Ausbildungsmarkt leistet die Verordnung einen wichtigen Beitrag zur Fachkräftesicherung.
Antragstellung und Auszahlung
Die Erstattung ist bei der zuständigen Agentur für Arbeit zu beantragen. Die Agentur prüft die eingereichten Nachweise — in der Regel Ausbildungsverträge und Bestätigungen über das Ende der Probezeit — und überweist den Erstattungsbetrag nach positiver Prüfung direkt an den Träger. Die Abrechnungsfristen und das genaue Antragsverfahren variieren je nach Bundesagentur-Regionaldirektion.
Häufige Fragen zur Ausbildungsvermittlung Pauschalerstattung
Was regelt die AusbErstV?
Die Ausbildungsvermittlungserstattungsverordnung (AusbErstV) regelt die pauschalierte Erstattung von Aufwendungen für die Vermittlung von Auszubildenden. Träger der Ausbildungsvermittlung erhalten einen Pauschalbetrag je erfolgreich vermitteltem Auszubildenden.
Wie hoch ist der Pauschalbetrag nach § 2 AusbErstV?
Der Pauschalbetrag nach § 2 AusbErstV beträgt typischerweise 1.000 € je vermitteltem Auszubildenden. Der genaue Betrag kann durch die zuständige Agentur für Arbeit festgelegt und angepasst werden.
Wer kann die Pauschalerstattung beantragen?
Antragsberechtigt sind zugelassene Träger der Ausbildungsvermittlung im Sinne des SGB III, die im Rahmen von Vermittlungsgutscheinen oder anderen Maßnahmen Auszubildende an Ausbildungsbetriebe vermitteln.
Wann gilt eine Vermittlung als erfolgreich?
Eine Vermittlung gilt als erfolgreich, wenn das Ausbildungsverhältnis begonnen hat und eine festgelegte Probezeit (in der Regel 6 Monate) ohne Kündigung überstanden hat. Die genauen Voraussetzungen sind in den jeweiligen Förderrichtlinien geregelt.
Wie wird die Gesamterstattung berechnet?
Die Gesamterstattung ergibt sich aus der Multiplikation der Anzahl erfolgreich vermittelter Auszubildender mit dem Pauschalbetrag je Vermittlung: Erstattung = Anzahl × Pauschalbetrag.
Unterliegt die Pauschalerstattung der Umsatzsteuer?
Die Erstattung nach AusbErstV ist in der Regel ein Zuschuss und unterliegt nicht der Umsatzsteuer, wenn keine Gegenleistung im umsatzsteuerlichen Sinne vorliegt. Im Einzelfall sollte steuerrechtlicher Rat eingeholt werden.