Arbeitgeber, die schwerbehinderte Menschen einstellen, können Förderungen aus dem Ausgleichsfonds nach § 161 SGB IX beantragen. Unser Rechner ermittelt die mögliche Einstellungsförderung (5.000 € je Person) und Eingliederungsbeihilfe (bis 10.000 € je Person) und zeigt, ob die Pflichtquote von 5 % erfüllt ist.
Ausgleichsabgabe Rückerstattung 2026
Förderung aus dem Ausgleichsfonds nach § 161 SGB IX berechnen
Rechtsgrundlage
- § 161 Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) ↗
Ausgleichsfonds — Verteilung der Mittel für Beschäftigungsförderung schwerbehinderter Menschen
Gültig ab: 1. 1. 2018
- § 160 Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) ↗
Ausgleichsabgabe — Pflichtquote 5 % für Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätzen
Gültig ab: 1. 1. 2018
Ausgleichsabgabe und Ausgleichsfonds — Förderung nach SGB IX
Ausgleichsabgabe und Ausgleichsfonds — Grundlagen SGB IX
Das Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) verpflichtet Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätzen, eine Pflichtquote von 5 % für schwerbehinderte und gleichgestellte Menschen zu erfüllen. Wer diese Quote nicht erreicht, zahlt eine Ausgleichsabgabe nach § 160 SGB IX. Die eingenommenen Mittel fließen in den Ausgleichsfonds, aus dem wiederum Arbeitgeber gefördert werden können, die schwerbehinderte Menschen aktiv beschäftigen.
Förderungen aus dem Ausgleichsfonds (§ 161 SGB IX)
Arbeitgeber, die schwerbehinderte Menschen einstellen, können beim zuständigen Integrationsamt verschiedene Förderungen beantragen. Dazu gehören eine Einstellungsförderung (Pauschalbetrag für die Eingliederung), eine Eingliederungsbeihilfe (bis zu 50 % der tatsächlichen Einstellungskosten, maximal 10.000 € je Person) sowie Zuschüsse zur behinderungsgerechten Einrichtung des Arbeitsplatzes. Die Förderungen sollen die höheren Kosten ausgleichen, die bei der Eingliederung schwer behinderter Menschen entstehen.
Ausgleichsabgabe-Staffelung nach Erfüllungsgrad
Die Ausgleichsabgabe ist nach dem Grad der Untererfüllung gestaffelt: Bei einer Beschäftigungsquote von 3 % bis unter 5 % beträgt sie 140 € pro Monat je unbesetztem Pflichtarbeitsplatz. Bei einer Quote von 2 % bis unter 3 % sind es 245 €, bei einer Quote von weniger als 2 % sogar 360 €. Arbeitgeber, die trotz Bemühungen keine geeigneten Kandidaten finden, sollten aktiv Kontakt zu Integrations- und Beratungsstellen suchen, um Förderungen zu erschließen.
Antragsverfahren und praktische Hinweise
Förderanträge sind beim zuständigen Integrationsamt des Bundeslandes zu stellen. Die Anträge sollten möglichst vor oder unmittelbar nach der Einstellung gestellt werden — rückwirkende Förderungen sind in der Regel nicht möglich. Neben der Förderung aus dem Ausgleichsfonds können Arbeitgeber auch Leistungen der Bundesagentur für Arbeit in Anspruch nehmen: Zuschüsse zum Arbeitsentgelt (Eingliederungszuschuss), Qualifizierungsmaßnahmen und Beratung durch den Technischen Beratungsdienst.
Wirtschaftliche Vorteile der Inklusion
Studien zeigen, dass Arbeitgeber, die schwerbehinderte Menschen beschäftigen, von einerhohen Loyalität, niedrigen Fluktuationsraten und positiven Auswirkungen auf das Betriebsklima profitieren. Hinzu kommen die direkten finanziellen Förderungen aus dem Ausgleichsfonds sowie die Einsparung der Ausgleichsabgabe. Unternehmen, die die Pflichtquote erfüllen, sparen je nach Unternehmensgröße mehrere Tausend Euro pro Jahr.
Häufige Fragen zur Ausgleichsabgabe
Was ist der Ausgleichsfonds nach § 161 SGB IX?
Der Ausgleichsfonds ist ein Förderinstrument des Sozialgesetzbuchs IX, das die Mittel aus der Ausgleichsabgabe (§ 160 SGB IX) für die Förderung der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen verwendet. Arbeitgeber, die schwerbehinderte Menschen einstellen, können Förderungen aus dem Ausgleichsfonds beantragen — darunter Einstellungsförderungen, Eingliederungsbeihilfen und Zuschüsse zur Arbeitsplatzausstattung.
Wie hoch ist die Pflichtquote für Schwerbehinderte?
Nach § 154 SGB IX sind Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätzen verpflichtet, mindestens 5 % ihrer Stellen mit schwerbehinderten oder gleichgestellten Menschen zu besetzen. Wer die Quote nicht erfüllt, muss eine Ausgleichsabgabe zahlen — gestaffelt nach dem Grad der Untererfüllung: 140 €, 245 € oder 360 € pro unbesetztem Pflichtarbeitsplatz und Monat.
Welche Förderungen können Arbeitgeber bei Einstellung beantragen?
Arbeitgeber können verschiedene Förderungen beim zuständigen Integrationsamt beantragen: Eine Einstellungsförderung (Pauschale für die Eingliederung), eine Eingliederungsbeihilfe (bis zu 50 % der Einstellungskosten, maximal 10.000 € je Person), Zuschüsse zur behinderungsgerechten Einrichtung des Arbeitsplatzes sowie Leistungen zur Arbeitsassistenz. Die genauen Beträge variieren je nach Bundesland und aktuellen Förderprogrammen.
Wer verwaltet den Ausgleichsfonds?
Der Ausgleichsfonds wird durch die Integrationsämter der Bundesländer und die Bundesagentur für Arbeit verwaltet. Die eingenommene Ausgleichsabgabe fließt zu einem Teil in den zentralen Ausgleichsfonds des Bundes und zu einem anderen Teil in die Ausgleichsfonds der Länder. Förderanträge sind beim zuständigen Integrationsamt des jeweiligen Bundeslandes zu stellen.
Was ist der Unterschied zwischen Ausgleichsabgabe und Ausgleichsfonds?
Die Ausgleichsabgabe (§ 160 SGB IX) ist die Zahlung, die Arbeitgeber leisten müssen, wenn sie die Pflichtquote von 5 % nicht erfüllen — sie ist eine Sanktion für Nicht-Erfüllung. Der Ausgleichsfonds (§ 161 SGB IX) ist das Gegenstück: Er verteilt die eingenommenen Mittel als Förderungen an Arbeitgeber, die schwerbehinderte Menschen einstellen und beschäftigen. Arbeitgeber, die aktiv integrieren, können die Förderungen nutzen.