§ 1 BAföG-EinkommensV

Wie viel Einkommen wird beim BAföG angerechnet? Unser Rechner ermittelt das anrechenbare Nettoeinkommen nach § 1 BAföG-Einkommensverordnung — nach Abzug von Werbungskosten, Einkommensteuer und Sozialversicherungsbeiträgen. Basis für die Berechnung des Ausbildungsförderungsanspruchs.

BAföG Einkommensberechnung 2026

Anrechenbares Einkommen nach § 1 BAföG-EinkommensV berechnen

📊FÜR UNTERNEHMEN2 €
Letzte Aktualisierung: 24. 3. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

BAföG Einkommensberechnung — Grundlagen und Abzüge

Was ist die BAföG-Einkommensberechnung?

Die BAföG-Einkommensberechnung ermittelt, welcher Anteil des Einkommens der Eltern und des Auszubildenden auf den Ausbildungsförderungsbedarf angerechnet wird. Grundlage ist die BAföG-Einkommensverordnung (BAföG-EinkommensV), die regelt, welche Einnahmen als anrechenbare Einnahmen gelten und welche Abzüge vorgenommen werden dürfen. Nur das Nettoeinkommen nach zulässigen Abzügen ist für die Berechnung maßgeblich.

Welche Abzüge mindern das anrechenbare Einkommen?

Von den Bruttoeinnahmen dürfen drei Arten von Abzügen vorgenommen werden: Erstens die Werbungskostenpauschale — für Arbeitnehmer beträgt der steuerliche Pauschbetrag 1.230 € jährlich (102,50 €/Monat). Zweitens die tatsächlich gezahlte Einkommensteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer. Drittens die geleisteten Sozialversicherungsbeiträge für Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Nach diesen Abzügen verbleibt das anrechenbare Nettoeinkommen.

Maßgeblichkeit des Vorjahreseinkommens

Nach § 24 Abs. 1 BAföG ist grundsätzlich das Einkommen des vorletzten Kalenderjahres maßgeblich. Wer also im Wintersemester 2025/26 oder Sommersemester 2026 BAföG beantragt, muss das Einkommen des Jahres 2024 nachweisen. Hat das Einkommen im laufenden Jahr um mehr als 15 % abgenommen (z.B. durch Jobverlust), kann auf Antrag das aktuelle Einkommen zugrunde gelegt werden — ein sogenannter Einkommensrückgang nach § 24 Abs. 3 BAföG.

Freibeträge und tatsächlicher BAföG-Betrag

Das anrechenbare Einkommen wird nicht vollständig auf den Bedarf angerechnet — es gelten gesetzliche Freibeträge nach § 25 BAföG. Der Grundfreibetrag je Elternteil beträgt 2026 rund 2.415 €/Monat (29.000 €/Jahr). Für jedes weitere Kind mit Unterhaltsanspruch erhöht sich dieser Betrag. Nur der Einkommensteil oberhalb des Freibetrags wird zur Hälfte auf den Bedarf angerechnet. Unser Rechner ermittelt das Nettoeinkommen als Ausgangsgröße; die vollständige Förderungsberechnung einschließlich Freibeträgen ist über das zuständige Studentenwerk zu erhalten.

Häufige Fragen zur BAföG-Einkommensberechnung

Was ist das anrechenbare Einkommen beim BAföG?

Das anrechenbare Einkommen beim BAföG ist das Nettoeinkommen nach Abzug von Werbungskosten, Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen. Es wird auf Basis der BAföG-Einkommensverordnung (BAföG-EinkommensV) berechnet und auf den BAföG-Bedarf des Auszubildenden angerechnet. Je höher das anrechenbare Einkommen der Eltern oder des Auszubildenden, desto geringer fällt die Förderung aus.

Welches Einkommen ist für BAföG maßgeblich?

Maßgeblich ist nach § 24 Abs. 1 BAföG grundsätzlich das Einkommen des vorletzten Kalenderjahres (Vorvorjahr). Bei erheblicher Einkommensminderung (mehr als 15 %) kann auf Antrag das laufende Einkommen zugrunde gelegt werden. Das Einkommen beider Elternteile sowie des Auszubildenden selbst und seines Ehegatten/Lebenspartners wird berücksichtigt.

Welche Abzüge sind beim BAföG-Einkommen möglich?

Nach § 3 BAföG-EinkommensV sind folgende Abzüge möglich: 1. Werbungskostenpauschale (steuerlicher Pauschbetrag von 1.230 €/Jahr = 102,50 €/Monat für Arbeitnehmer). 2. Tatsächlich gezahlte Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag. 3. Sozialversicherungsbeiträge (Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung). Diese Abzüge reduzieren das Bruttoeinkommen auf das anrechenbare Nettoeinkommen.

Gibt es Freibeträge auf das anrechenbare Einkommen?

Ja — auf das anrechenbare Einkommen der Eltern werden nach § 25 BAföG Freibeträge gewährt. 2026 beträgt der Grundfreibetrag je Elternteil 2.415 €/Monat (29.000 €/Jahr). Für weitere unterhaltsberechtigte Kinder erhöht sich der Freibetrag. Der Freibetrag für den Auszubildenden selbst beträgt 330 €/Monat. Nur der Einkommensanteil oberhalb der Freibeträge wird angerechnet.

Wie berechnet sich der BAföG-Bedarf und der geförderte Betrag?

Der BAföG-Bedarf richtet sich nach der Ausbildungsart und dem Wohnort. Studierende im Wohnheim erhalten einen Grundbedarf von 744 €/Monat (2026), bei eigener Wohnung 992 €/Monat. Von diesem Bedarf werden das anrechenbare Einkommen (nach Abzug der Freibeträge) der Eltern und des Auszubildenden abgezogen. Die Differenz ist der BAföG-Anspruch — Studierende erhalten die Hälfte als Zuschuss, die andere Hälfte als zinsloses Darlehen.

Weitere Rechner