§ 14a BAföG

Berechnen Sie den BAföG Kinderzuschlag nach § 14a BAföG. Für Studierende und Schüler mit eigenen Kindern im Haushalt: 150 € je Kind unter 10 Jahren und 130 € je Kind ab 10 Jahren monatlich — als Zuschuss, nicht als Darlehen.

Letzte Aktualisierung: 8. 5. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

BAföG Kinderzuschlag — § 14a BAföG Erklärung

BAföG Kinderzuschlag nach § 14a BAföG

Studierende und Schüler, die eigene Kinder haben und selbst BAföG beziehen, erhalten nach § 14a BAföG einen Kinderzuschlag zum regulären Förderbetrag. Dieser Zuschlag soll die besonderen Betreuungskosten für Kinder während der Ausbildung abdecken und als reiner Zuschuss (nicht rückzahlungspflichtig) auszuzahlen.

Zuschlagshöhe ab 01.08.2024

Mit der BAföG-Reform zum 01.08.2024 wurden die Kinderzuschläge erhöht: Für Kinder unter 10 Jahren beträgt der Zuschlag jetzt 150 € pro Monat, für Kinder ab 10 Jahren 130 € pro Monat. Der Zuschlag wird für jedes im Haushalt lebende eigene Kind gewährt, unabhängig von der Anzahl der Kinder.

Voraussetzungen und Antragstellung

Der Anspruch setzt voraus, dass das Kind im Haushalt des Auszubildenden lebt. Ist das Kind beim anderen Elternteil gemeldet, besteht kein Anspruch auf den Kinderzuschlag, auch wenn Unterhalt gezahlt wird. Die Antragstellung erfolgt beim zuständigen Studierendenwerk (für Studierende) oder beim Amt für Ausbildungsförderung (für Schüler).

Häufige Fragen zum BAföG Kinderzuschlag

Wer hat Anspruch auf den BAföG Kinderzuschlag?

Den Kinderzuschlag nach § 14a BAföG erhalten Auszubildende (Schüler und Studierende), die selbst ein Kind haben und für dieses sorgen. Das Kind muss im Haushalt des Auszubildenden leben. Der Zuschlag wird monatlich zum BAföG-Betrag hinzugezählt und gilt unabhängig davon, ob das Kind auch Kindergeld erhält.

Wie hoch ist der BAföG Kinderzuschlag 2026?

Der Kinderzuschlag nach § 14a BAföG beträgt: 150 € pro Monat für jedes Kind unter 10 Jahren und 130 € pro Monat für jedes Kind ab 10 Jahren (das noch unterhaltspflichtig ist). Die Sätze wurden mit der BAföG-Reform 2024 (ab 01.08.2024) angehoben.

Muss ich den Kinderzuschlag extra beantragen?

Ja, der Kinderzuschlag muss zusammen mit dem regulären BAföG-Antrag oder gesondert beim zuständigen Amt beantragt werden. Entsprechende Nachweise (Geburtsurkunde, Meldebescheinigung) müssen dem Antrag beigefügt werden. Das Amt prüft den Wohnsitz des Kindes und die Sorgeberechtigung.

Wird der Kinderzuschlag als Darlehen oder Zuschuss gewährt?

Der Kinderzuschlag nach § 14a BAföG wird als reiner Zuschuss gewährt — er muss nicht zurückgezahlt werden. Im Gegensatz dazu ist der reguläre BAföG-Betrag für Studierende zur Hälfte Zuschuss und zur Hälfte zinsloses Darlehen.

Gilt der Kinderzuschlag auch für Schüler-BAföG?

Ja, § 14a BAföG gilt sowohl für Schüler- als auch für Studenten-BAföG. Für Schüler an Fachschulen, Berufsschulen oder weiterführenden Schulen mit auswärtigem Wohnsitz gelten die gleichen Zuschlagsbeträge.

Weitere BAföG Rechner

BAföG Kinderzuschlag § 14a Rechner 2026 | RuleCalc | RuleCalc