§ 21 BAföG

Ermitteln Sie das anrechenbare Einkommen für Ihren BAföG-Antrag nach § 21 BAföG. Der Rechner berücksichtigt Arbeitseinkünfte, Sozialleistungen und sonstige Einnahmen abzüglich des anwendbaren Freibetrags.

BAföG Einkommensbegriff 2026

Anrechenbares Einkommen nach § 21 BAföG und BAföG-EinkommensV

📊FÜR UNTERNEHMEN2 €
Letzte Aktualisierung: 24. 3. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Stručně k tématu: BAföG Einkommensbegriff 2026

Was ist der BAföG-Einkommensbegriff?

Der BAföG-Einkommensbegriff nach § 21 BAföG bestimmt, welche Einkünfte und Einnahmen bei der Berechnung der Ausbildungsförderung berücksichtigt werden. Grundsätzlich zählen alle positiven Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes zum Einkommen, also Arbeitslohn, Gewinne aus Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit, Kapitalerträge, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sowie sonstige Einkünfte. Zusätzlich werden nach § 1 BAföG-EinkommensV Leistungen der sozialen Sicherung (z. B. Krankengeld, ALG I, Elterngeld) als Einnahmen erfasst.

Ermittlung des anrechenbaren Einkommens

Das anrechenbare Einkommen ergibt sich aus dem Gesamteinkommen abzüglich des Freibetrags nach §§ 23–26 BAföG. Maßgeblich ist grundsätzlich das Einkommen des vorletzten Jahres vor dem Bewilligungszeitraum. Bei deutlich gesunkenem Einkommen besteht die Möglichkeit, über einen Aktualisierungsantrag nach § 24 Abs. 3 BAföG das laufende Einkommen zugrunde zu legen. Der ermittelte Betrag wird mit der im BAföG-Bescheid zugrunde gelegten Bedarfsformel verrechnet.

Freibeträge für Auszubildende und Eltern

Auszubildende können einen Jahresfreibetrag von ihrem eigenen Einkommen abziehen. Für Eltern und Ehegatten gelten gestaffelte Freibeträge nach §§ 25–26 BAföG, die von der Zahl der unterhaltsberechtigten Kinder, dem Familienstand und besonderen Umständen wie Behinderungen abhängen. Diese Freibeträge wurden durch das 35. BAföG-Änderungsgesetz 2022 um 20 % erhöht, um die BAföG-Reichweite zu verbessern.

Sozialleistungen im Einkommensbegriff

Eine Besonderheit des BAföG-Einkommensbegriffs liegt in der Erfassung von Sozialleistungen. ALG I, Krankengeld, Mutterschaftsgeld und Elterngeld zählen als Einnahmen nach § 1 BAföG-EinkommensV, wenn sie über dem Mindestelterngeld (300 €/Monat) liegen. Das Bürgergeld (ALG II) zählt hingegen nicht als anrechenbares Einkommen, da es subsidiär zum BAföG ist. Bei Stipendien gilt: Leistungskomponenten sind in bestimmten Grenzen anrechnungsfrei, Bedarfskomponenten werden dagegen angerechnet.

Aktuelle Änderungen und BAföG-Reform

Das 35. BAföG-Änderungsgesetz (gültig ab Wintersemester 2022/23) brachte die größte Reform seit Jahren: Bedarfssätze wurden erhöht, Altersgrenze auf 45 Jahre angehoben, Flexibilitätssemester eingeführt und Freibeträge für Eltern deutlich erhöht. Zudem wurde die Förderung für Meisterkurse ausgeweitet. Die weitere Reform zielt auf eine grundlegende Digitalisierung des Antragsverfahrens und eine Entkoppelung vom elterlichen Einkommen durch einen Zuschussanteil ab.

Häufige Fragen zum BAföG-Einkommen

Was gilt beim BAföG als Einkommen?

Nach § 21 BAföG umfasst das anrechenbare Einkommen alle positiven Einkünfte im Sinne des EStG (Arbeitslohn, Gewerbeeinkünfte, Kapitalerträge, Mieteinnahmen), Leistungen der sozialen Sicherung nach § 1 BAföG-EinkommensV (z. B. Krankengeld, Elterngeld, ALG I) sowie sonstige Einnahmen. Negative Einkünfte aus einer Einkunftsart können nur innerhalb derselben Einkunftsart verrechnet werden.

Welche Freibeträge gelten beim BAföG?

Beim BAföG-Einkommen der Auszubildenden gilt ein Jahresfreibetrag von 6.540 € (Stand 2024, nach 35. BAföG-Änderungsgesetz). Für Eltern und Ehegatten gelten eigene Freibetragsregelungen nach §§ 25–26 BAföG, die je nach Anzahl der Kinder, Behinderungen und Rentnerstatus gestaffelt sind. Der Freibetrag wird vom Gesamteinkommen abgezogen, um das anrechenbare Einkommen zu ermitteln.

Werden Sozialleistungen beim BAföG als Einkommen angerechnet?

Ja, Leistungen der sozialen Sicherung gelten nach § 1 BAföG-EinkommensV als Einnahmen im Sinne des BAföG. Dazu gehören ALG I, Krankengeld, Mutterschaftsgeld und Elterngeld (soweit es über den Mindestsatz hinausgeht). Dagegen wird ALG II (Bürgergeld) nicht als Einkommen angerechnet, weil es subsidiär ist.

Wie wird das Einkommen beim BAföG ermittelt?

Maßgeblich ist grundsätzlich das Einkommen des vorletzten Jahres vor dem Bewilligungszeitraum (§ 24 Abs. 1 BAföG). Auf begründeten Antrag kann auch das laufende Einkommen zugrunde gelegt werden, wenn das Einkommen wesentlich gesunken ist (Aktualisierungsantrag nach § 24 Abs. 3 BAföG). Für das Elterneinkommen gilt ebenfalls das vorletzte Jahr als Bemessungszeitraum.

Was änderte sich beim BAföG zuletzt?

Das 35. BAföG-Änderungsgesetz (Wintersemester 2022/23) erhöhte die Bedarfssätze und Freibeträge erheblich: Studierenden-Grundbedarf auf 934 € monatlich, Mietpauschale auf 360 €, Krankenversicherungspauschale auf 109 €. Elternfreibeträge wurden um 20 % angehoben. Zudem wurde ein Flexibilitätssemester eingeführt. Ab 2024 gibt es weitere Anpassungen durch das BAföG-Reformgesetz mit einem Gesamtbedarf von bis zu 992 € für außerhäuslich Studierende.

Verwandte Sozialrechner