Berechnen Sie Ihren BAföG-Förderungsbetrag für Medizinal- und Pflegeberufe 2026. Der Rechner berücksichtigt Ihren Grundbedarf nach Wohnsituation (§ 13 BAföG), die Einkommensanrechnung mit dem Freibetrag von 520 €/Monat sowie die Kürzung durch eigenes Einkommen nach § 23 BAföG.
BAföG für Medizinalfachberufe und Pflegeberufe 2026
Förderbetrag und Einkommensanrechnung berechnen — § 13 i. V. m. § 23 BAföG
Rechtsgrundlage
- § 13 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) ↗
Grundbedarfssätze für Auszubildende in Ausbildungsstätten
Gültig ab: 1. 8. 2024
- § 23 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) ↗
Einkommensanrechnung des Auszubildenden — Freibetrag 520 €/Monat, Anrechnungsquote 50 %
Gültig ab: 1. 8. 2024
BAföG für Medizinalfachberufe und Pflegeberufe 2026 — Förderung und Voraussetzungen
Auszubildende in Medizinalfachberufen (Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie, Diätassistenz, medizinische Fachangestellte u. a.) und in Pflegeberufen (Gesundheits- und Krankenpflege, Altenpflege, Kinderkrankenpflege) können unter bestimmten Voraussetzungen Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) erhalten. Seit der BAföG-Reform 2024 wurden die Grundbedarfssätze erheblich angehoben.
Voraussetzungen für BAföG in Medizinal- und Pflegeberufen
Der Anspruch auf BAföG setzt voraus, dass die Ausbildung an einer staatlich anerkannten Ausbildungsstätte (Fachschule, Berufsfachschule) stattfindet. Außerdem müssen die allgemeinen BAföG-Voraussetzungen erfüllt sein: Nationalität oder Aufenthaltsstatus, Altersgrenze (grundsätzlich bis 45 Jahre für Schüler-BAföG), und der Ausbildungsabschnitt muss förderungsfähig sein. Eine bereits abgeschlossene gleichwertige Ausbildung schließt den Anspruch in der Regel aus.
Grundbedarfssätze nach § 13 BAföG 2026
Der monatliche Grundbedarf richtet sich nach der Wohnsituation. Für 2026 gelten folgende Vollzeitsätze: 992 € bei eigener Wohnung (außerhalb des Elternhauses), 812 € bei Wohnen im Wohnheim der Ausbildungsstätte, und 633 € bei Wohnen bei den Eltern. Bei Teilzeitausbildung — die in einigen Pflegeberufen möglich ist — werden 60 % dieser Sätze angewendet. In den Grundbedarf ist ein Zuschlag für Kranken- und Pflegeversicherung nach § 13a BAföG eingerechnet, wenn keine Familienversicherung besteht.
Einkommensanrechnung nach § 23 BAföG
Eigenes Einkommen des Auszubildenden wird nach § 23 BAföG angerechnet. Ein monatlicher Freibetrag von 520 € bleibt anrechnungsfrei. Von dem übersteigenden Teil wird die Hälfte (50 %) als Kürzung des Förderungsbetrags berechnet. Ausbildungsvergütungen aus der geförderten Ausbildung selbst sind in voller Höhe anzurechnen, da sie direkt den Ausbildungsbedarf decken.
Besonderheiten bei der Pflegeberufeausbildung
Seit dem Pflegeberufegesetz (PflBG) vom 1. Januar 2020 ist die generalistische Pflegeausbildung bundeseinheitlich geregelt. Auszubildende erhalten eine Ausbildungsvergütung vom Träger, sodass ein BAföG-Anspruch nur dann entsteht, wenn die Vergütung den Bedarf nicht vollständig deckt. Im Gegensatz dazu gibt es in einigen Medizinalfachberufen (z. B. Physiotherapieschulen in privater Trägerschaft) keine Vergütungspflicht, weshalb BAföG dort häufiger relevant ist.
BAföG für Medizinalberufe als Vollzuschuss
Ein wesentlicher Vorteil des Schüler-BAföG für Medizinal- und Pflegeberufe ist, dass es vollständig als nichtrückzahlbarer Zuschuss gewährt wird (§ 17 Abs. 2 BAföG). Anders als beim Studierenden-BAföG (50 % Darlehen) müssen Auszubildende an Fachschulen keinen Betrag zurückzahlen. Dies macht das BAföG für Medizinalberufe besonders attraktiv als Förderinstrument.
Antragstellung und Zuständigkeit
Zuständig für die BAföG-Bewilligung ist das Amt für Ausbildungsförderung beim Studentenwerk oder Landesstudierendenwerk am Ausbildungsort. Die Antragstellung sollte frühzeitig erfolgen, da BAföG frühestens ab dem Monat der Antragstellung gewährt wird — rückwirkende Zahlungen sind grundsätzlich nicht möglich. Änderungen des Einkommens sind unverzüglich mitzuteilen.
Häufige Fragen zum BAföG für Medizinalfachberufe
Haben Pflegeberufe und Medizinalfachberufe Anspruch auf BAföG?
Ja. Auszubildende in Pflegeberufen (z. B. Gesundheits- und Krankenpflege, Altenpflege) und Medizinalfachberufen (z. B. Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie) können BAföG nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten, wenn die Ausbildung an einer staatlich anerkannten Schule stattfindet. Voraussetzung ist u. a., dass keine parallele Ausbildungsvergütung den Bedarf vollständig deckt.
Wie hoch sind die BAföG-Sätze für Medizinalberufe 2026?
Die Grundbedarfssätze nach § 13 BAföG 2026 betragen: 992 € (eigene Wohnung), 812 € (Wohnheim), 633 € (bei Eltern) bei Vollzeitausbildung. Bei Teilzeitausbildung gelten 60 % dieser Sätze. Diese Beträge wurden mit der BAföG-Reform 2024 deutlich angehoben.
Wie wird eigenes Einkommen auf BAföG angerechnet?
Eigenes Einkommen des Auszubildenden wird nach § 23 BAföG angerechnet. Es gilt ein monatlicher Freibetrag von 520 €. Von dem übersteigenden Betrag werden 50 % als Kürzung des BAföG-Betrags berücksichtigt. Ausbildungsvergütungen aus der gleichen Ausbildung werden in voller Höhe angerechnet.
Was ist der Unterschied zwischen Pflegegeld und BAföG für Pflegeberufe?
Seit dem Pflegeberufegesetz 2020 ist die Ausbildung in der generalistischen Pflege schulgeldpflichtig aber mit Ausbildungsvergütung. Wer eine Ausbildungsvergütung erhält, hat häufig keinen oder nur geringen BAföG-Anspruch. In Bundesländern oder Schulformen ohne Vergütung ist BAföG die primäre Förderquelle. Der Rechner hilft, den individuellen Förderanspruch zu ermitteln.
Wird BAföG als Zuschuss oder Darlehen gewährt?
BAföG für Schüler an Fachschulen und berufsbildenden Schulen — worunter viele Medizinal- und Pflegeberufe fallen — wird vollständig als Zuschuss gewährt (§ 17 Abs. 2 BAföG). Es muss also nicht zurückgezahlt werden. Nur für Studierende an Hochschulen gilt die 50/50-Regel (halb Zuschuss, halb zinsloses Darlehen).
Wie lange wird BAföG für Medizinalberufe gezahlt?
Die Förderungshöchstdauer richtet sich nach der Regelausbildungszeit. Bei dreijährigen Ausbildungen (z. B. Physiotherapie: 3 Jahre) wird BAföG für drei Jahre gewährt. Eine Verlängerung ist bei nachgewiesenen Ausfallzeiten (Krankheit, Schwangerschaft) möglich. Das Amt für Ausbildungsförderung prüft den Bedarf jährlich neu.