Berechnen Sie das anrechenbare Einkommen in der Sozialhilfe nach § 82 SGB XII und der Verordnung zur Durchführung des § 76 BSHG (BSHG § 76 DV). Vom Bruttoeinkommen werden Einkommensteuer, Sozialversicherungsbeiträge und die Erwerbstätigenpauschale (20 %, max. 50 €/Monat) abgezogen. Das Ergebnis ist das auf die Sozialhilfe anrechenbare Einkommen.
Sozialhilfe Einkommensanrechnung (SGB XII / BSHG § 76 DV)
Anrechenbares Einkommen nach § 82 SGB XII berechnen
Rechtsgrundlage
- § 82 Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) ↗
Begriff des Einkommens — anrechenbares Einkommen in der Sozialhilfe
Gültig ab: 1. 1. 2020
- § 1 Verordnung zur Durchführung des § 76 BSHG (BSHG § 76 DV) ↗
Einkommensbegriff und anrechenbare Einkünfte in der Sozialhilfe
Gültig ab: 1. 1. 1988
- § 3 Verordnung zur Durchführung des § 76 BSHG (BSHG § 76 DV) ↗
Absetzbeträge vom Einkommen — Erwerbstätigenpauschale
Gültig ab: 1. 1. 1988
Einkommensanrechnung in der Sozialhilfe nach SGB XII § 82 und BSHG § 76 DV 2026
Die Sozialhilfe nach SGB XII ist eine bedarfsorientierte Sozialleistung, die nachrangig gegenüber anderen Leistungen gewährt wird. Ein wesentliches Prinzip ist die Einkommens- und Vermögensanrechnung: Eigenes Einkommen muss vor der Inanspruchnahme von Sozialhilfe eingesetzt werden. § 82 SGB XII definiert, welches Einkommen anrechenbar ist und welche Abzüge möglich sind.
Einkommensbegriff nach § 82 Abs. 1 SGB XII
Als Einkommen gilt grundsätzlich jede Einnahme in Geld oder Geldeswert. Dazu zählen Erwerbseinkommen (Lohn, Gehalt, selbständige Gewinne), Renteneinkommen (gesetzliche Rente, Betriebsrente, Pension), Kapitalerträge (Zinsen, Dividenden) sowie sonstige Einkünfte (Unterhalt, Mieteinnahmen). Steuerfreie Einnahmen sind nicht automatisch auch sozialhilferechtlich anrechnungsfrei — maßgeblich ist der sozialhilferechtliche Einkommensbegriff, nicht das Steuerrecht.
Absetzbeträge nach § 82 Abs. 2 SGB XII
Vom Bruttoeinkommen sind nach § 82 Abs. 2 SGB XII abzuziehen: Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung (Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung), die tatsächlich entrichtete Einkommensteuer und der Solidaritätszuschlag sowie angemessene Beiträge zur Altersvorsorge. Diese Abzüge stellen sicher, dass nur das tatsächlich verfügbare Einkommen als anrechenbar gilt.
Erwerbstätigenpauschale nach BSHG § 76 DV
Für Erwerbstätige gilt eine besondere Vergünstigung: Die Erwerbstätigenpauschale beträgt 20 % des monatlichen Brutto-Erwerbseinkommens, höchstens jedoch 50 € pro Monat. Sie soll typische berufsbedingte Aufwendungen pauschal berücksichtigen (Fahrtkosten, Arbeitsmittel, Berufskleidung). Die Pauschale wird nur auf Erwerbseinkommen angewendet, nicht auf Renten- oder sonstige Einkünfte. Liegen die tatsächlichen Werbungskosten höher, können diese im Einzelfall anerkannt werden.
Weitere Freibeträge nach § 82 Abs. 3 SGB XII
Neben den genannten Abzügen sieht § 82 Abs. 3 SGB XII für Erwerbstätige einen zusätzlichen Einkommensfreibetrag vor: 30 % des bereinigten Einkommens bleiben anrechnungsfrei, jedoch maximal 50 % des Regelbedarfs. Dieser Freibetrag ist im vorliegenden Rechner nicht enthalten — er wird nach Ermittlung des bereinigten Einkommens separat berechnet. Für eine vollständige Sozialhilfeberechnung ist dieser Schritt zwingend zu beachten.
Abgrenzung zu SGB II (Bürgergeld)
SGB XII und SGB II haben unterschiedliche Zielgruppen und Anrechnungsregeln. Bürgergeld (SGB II) gilt für erwerbsfähige Personen zwischen 15 und 64 Jahren. Sozialhilfe (SGB XII) gilt für Menschen, die nicht erwerbsfähig sind oder das 65. Lebensjahr vollendet haben. Im SGB II gelten andere Freibeträge: Dort bleiben von Erwerbseinkommen über 100 € monatlich 20 % anrechnungsfrei (§ 11b SGB II), was sich von der SGB XII-Regelung unterscheidet.
Häufige Fragen zur Einkommensanrechnung in der Sozialhilfe
Was gilt als Einkommen in der Sozialhilfe nach § 82 SGB XII?
Nach § 82 Abs. 1 SGB XII gilt als Einkommen grundsätzlich alles, was jemand in einem bestimmten Zeitraum wertmäßig dazuerhält. Dazu zählen Erwerbseinkommen (Lohn, Gehalt, selbständige Einkünfte), Renteneinkommen (gesetzliche Rente, Betriebsrente), Kapitaleinkünfte, Mieteinnahmen und sonstige Einnahmen. Bestimmte Leistungen sind nach § 83 SGB XII ausdrücklich ausgenommen (z. B. Kindergeld, Blindengeld).
Welche Abzüge sind vom Einkommen zulässig?
Nach § 82 Abs. 2 SGB XII sind abzuziehen: tatsächlich entrichtete Einkommensteuer und Sozialversicherungsbeiträge (Pflichtbeiträge), angemessene Beiträge zur privaten Altersvorsorge sowie Werbungskosten. Zusätzlich gilt für Erwerbstätige eine Pauschale von 20 % des Erwerbseinkommens, höchstens jedoch 50 € monatlich (nach BSHG § 76 DV und entsprechender Anwendung).
Was ist die Erwerbstätigenpauschale in der Sozialhilfe?
Die Erwerbstätigenpauschale beträgt 20 % des monatlichen Brutto-Erwerbseinkommens, maximal 50 € monatlich. Sie wird nur gewährt, wenn tatsächlich Erwerbseinkommen vorhanden ist — also nicht bei reinem Renten- oder sonstigem Einkommen. Diese Pauschale berücksichtigt pauschal Aufwendungen, die typischerweise mit der Erwerbstätigkeit verbunden sind (Fahrtkosten, Arbeitsmittel etc.).
Wird das gesamte Nettoeinkommen auf die Sozialhilfe angerechnet?
Nein. Das anrechenbare Einkommen ergibt sich aus dem Bruttoeinkommen abzüglich der gesetzlichen Abzüge (Steuer, Sozialversicherung), der Erwerbstätigenpauschale und ggf. weiterer absetzfähiger Beträge. Zusätzlich gibt es nach § 82 Abs. 3 SGB XII für Erwerbstätige einen weiteren Freibetrag von 30 % des bereinigten Einkommens (abzüglich der Grundfreibeträge) — dieser ist im Rechner nicht enthalten und muss separat geprüft werden.
Was ist der Unterschied zwischen SGB XII und SGB II?
SGB II (Bürgergeld) gilt für erwerbsfähige Hilfebedürftige im Alter von 15–64 Jahren. SGB XII (Sozialhilfe) gilt für Menschen, die aus dem SGB II-System ausgeschlossen sind: Rentner, dauerhaft Erwerbsgeminderte, Menschen über 65 Jahre und in bestimmten Fällen junge Menschen unter 15 Jahren. Die Einkommensanrechnungsregeln unterscheiden sich: SGB II hat andere Freibeträge als SGB XII.
Was ist die BSHG § 76 DV und gilt sie noch?
Die Verordnung zur Durchführung des § 76 Bundessozialhilfegesetz (BSHG § 76 DV) aus dem Jahr 1988 regelte ursprünglich die Einkommensanrechnung nach dem alten BSHG. Mit der Einführung des SGB XII im Jahr 2005 wurden die wesentlichen Regelungen in § 82 SGB XII überführt. Die BSHG § 76 DV ist formal noch in Kraft und wird ergänzend zur Auslegung des § 82 SGB XII herangezogen, hat aber als eigenständige Rechtsgrundlage an Bedeutung verloren.