Berechnen Sie den Vermögensfreibetrag beim Bürgergeld nach SGB II § 12: Seit 2023 gilt ein einheitlicher Freibetrag von 15.000 € pro Person in der Bedarfsgemeinschaft. In der Karenzzeit (erste 12 Monate) erhöht sich der Schutz auf 40.000 € für die erste Person. Altersvorsorge und selbst genutztes Wohneigentum sind vollständig geschützt.
Bürgergeld Vermögensfreibetrag Rechner 2026 (SGB II § 12)
15.000 € je Person in der Bedarfsgemeinschaft — in der Karenzzeit erhöhter Schutz
Rechtsgrundlage
- § 12 Sozialgesetzbuch II (SGB II) ↗
Zu berücksichtigendes Vermögen — 15.000 € je Person
Gültig ab: 1. 1. 2023
- § 67 Sozialgesetzbuch II (SGB II) ↗
Vereinfachtes Verfahren — Karenzzeit
Gültig ab: 1. 1. 2023
Bürgergeld Vermögensfreibetrag 2026 — SGB II § 12
Wer Bürgergeld beantragt, muss sein Vermögen offenlegen. Das Jobcenter prüft, ob und wie viel davon eingesetzt werden muss, bevor Leistungen gewährt werden. Die gute Nachricht: Seit der Bürgergeld-Reform 2023 sind die Freibeträge deutlich gestiegen und das Verfahren vereinfacht worden.
Der Grundfreibetrag: 15.000 € je Person
Nach § 12 Abs. 2 SGB II gilt seit 2023 ein einheitlicher Freibetrag von 15.000 € pro Person in der Bedarfsgemeinschaft. Für eine Familie mit zwei Elternteilen und einem Kind ergibt sich so ein Gesamtfreibetrag von 45.000 €. Nur Vermögen über diesem Betrag (nach Abzug der Altersvorsorge) muss eingesetzt werden.
Die Karenzzeit — erhöhter Schutz in den ersten 12 Monaten
In den ersten 12 Monaten des Bürgergeld-Bezugs gilt die sogenannte Karenzzeit. Während dieser Zeit wird das Vermögen kaum angerechnet: Der Freibetrag beträgt 40.000 € für die erste Person in der Bedarfsgemeinschaft plus 15.000 € für jede weitere Person. Gleichzeitig werden die Wohnkosten ohne Angemessenheitsprüfung in tatsächlicher Höhe übernommen.
Vollständig geschützte Vermögenswerte
Bestimmte Vermögenswerte werden beim Bürgergeld gar nicht angerechnet:
Altersvorsorge: Riester-Rente, Rürup-Rente, betriebliche Altersvorsorge sowie angemessene Lebensversicherungen, die für das Alter vorgesehen sind, sind nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II vollständig geschützt.
Selbst genutztes Wohneigentum: Eine angemessene selbst bewohnte Immobilie ist nach § 12 Abs. 3 SGB II vollständig vor dem Zugriff geschützt. „Angemessen" bedeutet in der Regel bis zu 130 m² für 4 Personen (nach Jobcenter-Richtlinien).
Kraftfahrzeug: Ein angemessenes Kfz (Wert bis ca. 15.000 €) ist ebenfalls geschützt, sofern es für den Weg zur Arbeit oder aus familiären Gründen benötigt wird.
Vergleich: Hartz IV vs. Bürgergeld
Die Reform von 2023 hat die Schonvermögensregelungen erheblich verbessert. Unter Hartz IV betrug der Freibetrag 150 € pro Lebensjahr (maximal 10.050 €). Beim Bürgergeld sind es pauschal 15.000 € je Person — unabhängig vom Alter. Dies gibt Menschen mehr Sicherheit und verhindert, dass kurzfristige Notlagen zu einem vollständigen Vermögensverzehr führen.
Häufige Fragen zum Bürgergeld-Vermögen (SGB II § 12)
Wie hoch ist der Vermögensfreibetrag beim Bürgergeld 2026?
Seit 2023 gilt ein einheitlicher Freibetrag von 15.000 € pro Person in der Bedarfsgemeinschaft. In den ersten 12 Monaten (Karenzzeit) gilt ein erhöhter Schutz von 40.000 € für die erste Person plus 15.000 € für jede weitere Person.
Welche Vermögenswerte sind beim Bürgergeld geschützt?
Vollständig geschützt sind: Altersvorsorge (Riester, Rürup, betriebliche Altersvorsorge, angemessene Lebensversicherungen), selbst genutztes Wohneigentum angemessener Größe, Kfz unter 15.000 €, notwendige Haushalts- und Berufsausrüstung.
Was ist die Karenzzeit beim Bürgergeld?
In den ersten 12 Monaten des Bürgergeld-Bezugs (Karenzzeit) wird kaum Vermögen angerechnet. Es gilt ein erhöhter Freibetrag, und die Kosten der Unterkunft werden in tatsächlicher Höhe übernommen (ohne Angemessenheitsprüfung). Nach der Karenzzeit gelten die normalen Regeln.
Müssen Sparkonten und ETFs angegeben werden?
Ja. Alle Konten, Sparguthaben, Wertpapiere, Fonds und sonstiges Vermögen müssen beim Antrag angegeben werden. Das Jobcenter prüft diese Angaben. Falsche Angaben sind Leistungsmissbrauch und können zu Rückforderungen und Strafanzeigen führen.
Wie wirkt sich Vermögen eines Partners aus?
Bei einer Bedarfsgemeinschaft (z.B. Ehepaare, Lebenspartner, Paare) wird das Vermögen beider Partner zusammengerechnet und dem gemeinsamen Freibetrag (15.000 € × Personen) gegenübergestellt. Auch Vermögen im Ausland muss angegeben werden.